Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 278 F 87/19 HKÜ)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 02.07.2019 (Az.: 278 F 87/19 HKÜ) wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit genanntem Beschluss hat das Familiengericht die Antragsgegnerin, die Mutter des Kindes ..., geb. ..., verpflichtet, das Mädchen nach Polen zurückzuführen.

Zugrunde liegt, dass die Mutter und der Vater, der Antragsteller, seit der Geburt von ... unverheiratet miteinander in Krakau, Polen, gelebt haben. Der in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragene Vater betreibt dort einen Restaurationsbetrieb. Er ist wie das Kind polnischer Staatsangehöriger, die Mutter besitzt die gambische Staatsangehörigkeit. Sie hat eine weitere Tochter, ..., aus einer früheren Beziehung, die bei ihr lebt.

Die Mutter war bereits während der Schwangerschaft nach Deutschland gereist, kehrte dann aber nach Polen zurück. Der Vater hat ausweislich vorgelegter Bescheinigungen in Polen Verträge für einen Kindergartenplatz für ... unterschrieben und das Mädchen dort regelmäßig hingebracht bzw. abgeholt, und er hat im Kinderkrankenhaus regelmäßige Gesundheitsleistungen für das Kind vornehmen lassen. Als es zwischen den Eltern zu Auseinandersetzungen gekommen ist, hat der Vater sich an ein Beratungszentrum für häusliche Gewalt gewandt und dort Gespräche geführt.

Im März 2019 ist die Mutter mit ... und ... nach Deutschland ausgereist. Aufgrund eines Hinweises des Vaters ist ... am 15.03.2019 durch das Jugendamt in Obhut genommen worden. In der Folge ist nach Überprüfung der Situation der Mutter die Inobhutnahme und Unterbringung des Kindes im Kinderschutzhaus aufgehoben und der Mutter gemäß Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 05.04.2019 (im Verfahren 892 F 29/19) das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig übertragen worden. Die Mutter lebt mit ... und ... im Frauenhaus, der Vater hat dort begleiteten Umgang mit ... gehabt; auf die Ausführungen der Jugendamtsmitarbeiterin Frau ... gemäß Protokoll der Anhörung vom 24.06.2019 wird Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater gemäß dem Haager Kindesentführungsabkommen (HKÜ) die Rückführung von ... nach Polen. Dort strebt er eine gerichtliche sorgerechtliche Klärung an.

Gegen den zusprechenden Beschluss des Familiengerichts, der ihr am 04.07.2019 zugestellt worden ist, hat die Mutter am 17.07.2019 Beschwerde eingelegt. Sie führt aus, es sei unklar, ob der Vater nach polnischem Recht überhaupt die elterliche Sorge innehabe. Jedenfalls habe er die elterliche Sorge nicht ausgeübt, sich nämlich nicht um ... gekümmert. In den letzten Begegnungen zwischen Vater und Tochter habe sich eine Bindung des Kindes zu ihrem Vater entgegen den Ausführungen der Umgangsbegleiterin nicht feststellen lassen. Soweit das Familiengericht den Vater verpflichtet habe, der Mutter für die Dauer eines sorgerechtlichen Verfahrens in Polen eine Wohnunterkunft zur Verfügung zu stellen, sei eine solche Wohnsituation der Mutter nicht zumutbar, da der Vater diese Wohnung jederzeit betreten könne. Die Mutter sei dann wieder den ungleichen Machtverhältnissen sowie der Gewalt des Vaters ausgesetzt. Der Vater habe die Mutter vor ihrer Flucht nach Deutschland massiv bedroht und ihr nach dem Leben getrachtet. Auch ... habe Angst vor dem Vater von ... und möchte unter keinen Umständen nach Polen zurück. Eine Trennung der beiden Mädchen stelle eine Kindeswohlgefährdung dar, da ... sowohl zu ihr, der Mutter, als auch zu ... eine besonders enge und emotionale Beziehung habe.

Das im vorliegenden Herausgabeverfahren nach dem HKÜ beteiligte Bundesamt für Justiz hat in seiner Beschwerdeerwiderung ausgeführt, die Mutter habe durch ihre einseitige Handlungsweise das Mitsorgerecht des Vaters verletzt. Das Sorgerecht des Vaters ergebe sich aus Artikel 93 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches. Der Vater habe nach seinen beruflichen Möglichkeiten die Betreuung der Tochter selbst ausgeübt und alle organisatorischen Aufgaben hinsichtlich der Betreuung des Kindes übernommen. Unstreitig habe er nie Gewalt gegen das Kind verübt. Das HKÜ gehe davon aus, dass die Wiederherstellung des status ante quo dem Kindeswohl am besten entspreche. Der Mutter sei es als entführenden Elternteil zuzumuten, zusammen mit ihrer Tochter bis zur endgültigen Regelung des Sorgerechts durch das international zuständige Familiengericht in Polen dorthin zurückzukehren. Gegebenenfalls könnten von den dortigen Behörden Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Die Mutter hat entgegnet, die Rückführung sei mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ... verbunden, und dazu eine psychologische Stellungnahme vom 04.09.2019 vorgelegt. Das Mädchen und sein Vater schienen ein äußerst ...

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