Tenor

Dem Bundesgerichtshof wird gemäss § 541 ZPO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag

„Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und den in § 16 Ziffer 2 genannten Personen für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit”,

die die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden generell ausschließt, wegen Verstosses gegen § 9 AGBG unwirksam?

 

Tatbestand

I. Die Kläger begehren als Mieter einer Wohnung von der Beklagten als Vermieterin Ersatz des Schadens, der ihnen bei einem Wassereinbruch an ihrem Mobiliar entstanden ist.

Durch Mietvertrag vom 18.4.1996 mieteten die Kläger von der Beklagten die im Hause in Hamburg belegende Wohnung. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular (Hamburger Mietvertrag für Wohnraum, herausgegeben vom Grundeigentümerverband Hamburg von 1832 e.V. im Dezember 1995) enthält unter Ziffer 14 die obengenannte Klausel.

Am 19.1.1997 trat während einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Kläger aufgrund eines Defektes der Flachdachabdeckung Wasser in die Wohnung ein und beschädigte das Mobiliar der Kläger. Der Schaden wird mit insgesamt 25.218,75 DM beziffert.

Das Amtsgericht hat über die Fragen, ob der Eintritt des Schadens, dem bereits mehrere Schadensfälle am Flachdach vorausgegangen waren, durch die Beklagte vorhersehbar und beeinflussbar gewesen sei, ob die früheren Schäden jeweils fachgerecht repariert worden seien, ob der Zustand des Daches im übrigen beanstandungsfrei gewesen sei, und ob die Beklagte die Sorgfaltspflicht in besonderem Masse verletzt habe. Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Gestützt auf dieses Gutachten des Sachverständigen S. hat das Amtsgericht angenommen, dass die Beklagte zwar die ihr obliegende Sorgfalt in Bezug auf den Zustand der Dachhaut nicht beachtet habe, dass ihr aber der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden könne. Dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.4.1984 (8 REMiet 1/84, WuM 1984, 187ff) folgend hat das Amtsgericht die Haftungsbeschränkungsklausel des § 14 als wirksam erachtet und die Klage abgewiesen.

In der Berufungsinstanz hat das Landgericht Beweis darüber erhoben, inwieweit es für Mieter und Vermieter möglich und üblich sei, das Risiko des Eindringens von Niederschlagswasser und dadurch entstehender Schäden an Sachen des Mieters zu versichern. Das hierzu eingeholte Gutachten des Sachverständigen K. hat ergeben, dass im Unterschied zu Leitungswasserschäden Schadensfälle aufgrund eindringenden Niederschlagswassers insbesondere auch durch die Marktwert betriebene Hausratsversicherung (VHB 92) des Mieters nicht gedeckt würden, dass aber andererseits das Haftpflichtrisiko des Vermieters bei derartigen Schadensfällen über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgesichert werden könne.

Das Landgericht möchte das Urteil des Amtsgerichts abändern und der Klage stattgeben, weil es – insoweit übereinstimmend mit dem Amtsgericht – zwar von einer nur leichten Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten ausgeht, die Haftungsbeschränkungsklausel des § 14 des Mietvertrages wegen Verstosses gegen § 9 AGBG aber für unwirksam hält. Es sieht sich jedoch an einer solchen Entscheidung u. a. durch den obengenannten Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart gehindert, mit dem eine Vertragsklausel folgenden Inhalts für nicht gegen § 9 AGBG verstossend angesehen wurde: „Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat”. Es meint weiter, auch durch den Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.4.1991 (WuM 1991, 323) an einer solchen Entscheidung gehindert zu sein.

Durch Beschluss vom 26.1.2001 hat das Landgericht dem Senat die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag

„Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der

Vermieter gegenüber dem Mieter und den in § 16 Ziffer 2 genannten Personen für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit,

die die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden generell ausschließt, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam?

Das Landgericht vertritt ferner die Auffassung, dass die vorgelegte Rechtsfrage auch von grundsätzlicher Bedeutung sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Vorlage des Landgerichts ist zulässig.

Die Rechtsfrage, die sich dem Landgericht als Berufungsgericht aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum stellt, ist für die Entscheidung erheblich.

Das Landgericht hat hierzu nachvollziehbar d...

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