Leitsatz (amtlich)

Wenn eine sofortige Beschwerde zurückgenommen wird, ist jedenfalls auf Antrag des Beschwerdegegners über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO analog zu entscheiden.

Eine solche Kostengrundentscheidung hat grundsätzlich auch dann zu ergehen, wenn sich im Beschwerdeverfahren für den Beschwerdegegner bis zur Rücknahme der Beschwerde kein Prozessbevollmächtigter zur Akte legitimiert hat.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 833/14)

 

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf EUR 10.000,00.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des LG sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das LG seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entsprochen hat. Diese Beschwerde hat der Antragsteller nach Hinweis des Senats zurückgenommen.

Die Antragsgegnerin beantragt den Erlass einer Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller durch Beschluss aufzuerlegen. Die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO enthalten zwar keine Regelung über die Kostenfolge der Zurücknahme einer Beschwerde. Insoweit ist aber § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 15.11.1951 - IV ZB 42/15, LM § 515 ZPO Nr. 1).

Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben sich zwar ausweislich der Akte nicht für das Beschwerdeverfahren legitimiert, so dass fraglich sein könnte, ob in diesem ein Kostenerstattungsanspruch entstanden ist. Auf die Frage, ob der Antragsgegnerin überhaupt Kosten im Beschwerdeverfahren entstanden sind und ob diese ggf. notwendig waren, kommt es im Verfahren auf den Erlass der Kostengrundentscheidung indessen nicht an, weil dies im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist (LAG Berlin, Beschl. v. 18.12.1992 - 3 Ta 20/92, BB 1993, 583).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7954820

NJW 2015, 8

NJW-RR 2015, 960

MDR 2015, 791

AGS 2015, 435

NJW-Spezial 2015, 637

PAK 2015, 163

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