Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 20.12.2002; Aktenzeichen 307 O 233/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 20.12.2002 abgeändert.

Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird, der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung, die Antragsgegnerin verpflichtet, zur Vermeidung eines Zwangsgeldes bis zur Höhe von 25.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft, den Betrieb des von ihr gemieteten Ladenlokals in der K.-Passage, H. 37, 20255 Hamburg, als Einzelhandelsgeschäft für Tabakwaren, Raucherartikel, Zeitungen, Zeitschriften, Süßwaren, Lotto-Toto sowie Geschenkartikel über den 31.12.2002 hinaus fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

 

Gründe

Die gem. §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Fortsetzung des Ladenbetriebes gem. § 3 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Sie haben glaubhaft gemacht, dass dieser Vertrag durch das Kündigungsschreiben vom 3.7.2002 nicht erloschen ist, indem sie eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Michael U. eingereicht haben, wonach dieser seinerzeit den Mietvertrag verhandelt, aber keine Zusagen bezüglich eines Nebendurchganges gemacht habe (Anl. Ast 3 a). Eine ordentliche Kündigung ist im Hinblick auf § 4 Abs. 2 des Mietvertrages ausgeschlossen.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erforderlich zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragsteller (§ 940 ZPO).

Bei dem geltendgemachten Anspruch handelt es sich um einen Leistungsanspruch auf Erbringung einer nicht vertretbaren Handlung, der nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (so auch Sternel, Mietrecht 3. Aufl., II Rn. 276; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rn 657).

Zwar mag es zweifelhaft sein, ob die Erfüllung einer Betriebspflicht in allen Fällen allein von dem Willen des Verpflichteten abhängt, weil zum Betreiben eines Geschäftes oft die Mitwirkung Dritter, insbesondere der Angestellten und Lieferanten erforderlich ist. Dem gemäß ist in Einzelfällen entschieden worden, dass § 888 ZPO nicht anwendbar sei, wobei in diesen Fällen feststand, dass zur Erfüllung der Betriebspflicht die Mitwirkung Dritter notwendig aber nicht durchsetzbar war (so insbesondere OLG Naumburg, NJW RR 98, 873; OLG Hamm, NJW 73, 1135).

Anhaltspunkte für einen entsprechenden Sachverhalt liegen im vorliegenden Fall indessen nicht vor.

Die Antragsteller haben vorgetragen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um ein Franchiseunternehmen handelt, das an verschiedenen Standorten in Hamburg Läden betreibt. Dass ihr die Fortsetzung des Ladenbetriebs nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich.

Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller droht ein nicht unerheblicher Schaden, wenn der angemietete Laden bis zur Klärung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung leer stünde. Es ist gerichtsbekannt, dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse aller Mieter eines Einkaufszentrums besteht, keine Leerstände in der Nachbarschaft hinzunehmen, weil sich dies auch auf die Umsätze der übrigen Geschäfte niederschlägt. Dem gemäß sind die Antragsteller den anderen Mietern gegenüber gehalten, die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht durchzusetzen.

Die Antragsteller haben ferner auch ein eigenes Interesse an der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes, weil davon auszugehen ist, dass die Weitervermietung eines nicht betriebenen Ladens schwieriger ist, als diejenige eines in Betrieb befindlichen. Insoweit würden auch im Falle einer fristlosen Kündigung der Antragsteller für den Fall der Weigerung der Mietfortzahlung durch die Antragsgegnerin den Antragstellern allein durch den Leerstand zusätzliche Nachteile entstehen.

Wenn die Antragsteller zur Durchsetzung ihres vertraglichen Anspruchs auf das ordentliche Klagverfahren verwiesen würden, würde die Betriebspflicht in Fällen wie dem vorliegenden tatsächlich leer laufen, weil die bis zur endgültigen Klärung eingetretenen Nachteile nicht rückgängig zu machen wären und Schadensersatzansprüche schon aufgrund von Beweisschwierigkeiten regelmäßig kaum durchsetzbar sein dürften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Raben

 

Fundstellen

Haufe-Index 1759036

WuM 2003, 641

GuT 2003, 231

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