Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 12.09.1985; Aktenzeichen 20 T 60/84)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 12. September 1985 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu I. auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf DM 28.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

I.

Soweit die Beschwerdeführerin den durch Beschluß der Wohnungseigentümer ausgesprochenen Ausschluß Herrn … von der Versammlung der Wohnungseigentümer am 27. März 1984 angreift und außerdem die von ihr vorgenommene Anfechtung aller Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. März 1984 auf den Ausschluß Herrn … von dieser Versammlung stützt, sind die Vorinstanzen ihr mit Recht nicht gefolgt. Insoweit kann der Senat zur Begründung seiner Auffassung auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß vom 13. März 1987 – 2 W 34/86 – zu I. und II. vor 1. verweisen (Abdruck des dort bezeichneten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1986 jetzt in BGHZ 99, 90; zur Unanfechtbarkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer zur „Geschäftsordnung” vgl. im übrigen auch BayObLG NJW RR 87, 1363). Das Landgericht hat im vorliegenden Fall unangreifbar festgestellt, daß Herr … auf einer Teilnahme als Vertreter der Beschwerdeführerin bestand und an einer Anwesenheit in der Versammlung lediglich zur Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht interessiert war; die Beschwerdeführerin war andererseits physisch in der Lage, an der Versammlung teilzunehmen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist ebensowenig wie in der Sache 2 V 34/86 eine der Beschwerdeführerin günstige Entscheidung möglich. Daß das Landgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aus seelischen Gründen nicht teilnehmen können, frühere Versammlungen seien ihr gegenüber zum Tribunal gemacht worden, nicht besonders nachgegangen ist, bedeutet keine Verletzung von § 12 FGG. Weitergehende Ermittlungen waren durch dieses knappe Vorbringen nicht veranlaßt. Im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde vorgebrachte neue Tatsachen sind unbeachtlich (§§ 27 Satz 2 FGG, 561 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Anfechtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem zu TOP 1 – Wirtschaftsjahr 1983/Entlastung der Verwaltung Beschlußfassung – gefaßten Beschluß nicht hat durchgreifen lassen.

1. Der Beteiligte zu III. durfte bei seiner Entlastung als Verwalter gem. § 25 Abs. 5 WEG nicht mitstimmen (vgl. BayObLG NJW RR 87, 595; MK-Röll, BGB, 2. Aufl., § 25 WEG Rdn. 20). Nach der unangreifbaren Feststellung des Landgerichts wäre der Beschluß der Wohnungseigentümer jedoch auch zustande gekommen, wenn der Beteiligte zu III. bei der Abstimmung tatsächlich nicht mitgewirkt hätte: Für die Entlastung stimmten alle 8 erschienenen Wohnungseigentümer, denen 806/1000 der Miteigentumsanteile zustanden. Bei dieser Sachlage muß die Anfechtung der Beschwerdeführerin insoweit am Mangel der Ursächlichkeit des aufgezeigten Fehlers für das Abstimmungsergebnis scheitern, wie das Landgericht unter Anführung von Rechtsprechung und Literatur zutreffend ausgeführt hat (vgl. noch Diester in Anm. zu LG Wuppertal Rpfl 72, 451).

2. Die Billigung der Abrechnung für das Jahr 1983 und die Entlastung des Beteiligten zu III. durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer hält auch im übrigen den Angriffen der Beschwerdeführerin stand.

a) Es ist nicht rechts fehlerhaft, daß auch das Landgericht es abgelehnt hat, wegen Fehlens einer besonderen Aufteilung der angefallenen Lasten und Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer den zu TOP 1 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären. Allerdings wird entsprechend der für den Wirtschaftsplan getroffenen Bestimmung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG) allgemein auch für die Jahresabrechnung gem. § 28 Abs. 3 WEG eine solche Aufgliederung der Belastungen verlangt (vgl. noch KG ZMR 87, 31 = NJW RR 87, 79; KG NJW RR 87, 1160; OLG Hamm OLGZ 75, 157; OLG Frankfurt OLGZ 84, 257; BayObLGZ 87, 87). Das Landgericht hat jedoch auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren ohne Widerspruch gebliebenen Vorbringens der übrigen Wohnungseigentümer unangreifbar festgestellt, daß die aus der vorgelegten Abrechnung ersichtliche Abrechnungsweise in dieser Wohnungseigentümergemeinschaft stets so gehandhabt und in der Vergangenheit auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Diese tatsächliche Feststellung rechtfertigt die Annahme einer entsprechenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer, welche den Verzicht auf eine besondere Darstellung der Verteilung von Lasten und Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer durch den Verwalter beinhaltet (zur Möglichkeit einer entsprech...

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