Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 20.03.2002; Aktenzeichen 318 T 156/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 20.03.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und hat die den Antragstellern in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wird auf 1.073,71 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Das gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Gegenantrags durch das Amtsgericht sei abzuweisen, da der Antragsgegnerin der im Wege des Gegenantrags geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehe. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Handwerkerkosten und der Reisekosten, die ihr durch die Wahrnehmung des Ortstermins am 9. Oktober 1999 entstanden waren, fehle es an substantiiertem Vortrag dahingehend, dass der am Sondereigentum aufgetretene Schaden seine Ursache im Gemeinschaftseigentum habe und dass die Antragsteller es schuldhaft unterlassen hätten, die Leitungen instand zu halten bzw. zu setzen. Für die Erstattung der Reisekosten zur Wohnungseigentümerversammlung am 11. September 2000 gebe es keine Rechtsgrundlage.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Dieser Grundsatz beinhaltet zwar unter anderem – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist –, dass sich ein Richter nicht widersprüchlich verhalten darf (BVerfGE 78, 123, 126). Das Landgericht hat sich jedoch mit dem angegriffenen Beschluss nicht in Widerspruch zu seinem früheren Beschluss in dieser Sache vom 18. Juli 2001 gesetzt. Denn im Beschluss vom 18. Juli 2001 hat das Landgericht nicht – wie von der Antragsgegnerin behauptet – ausgesprochen, dass die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich des Gegenantrags deshalb aufzuheben war, weil das Amtsgericht im Vorwege angekündigt habe, es werde den Gegenantrag in jedem Fall abweisen oder weil es im schriftlichen Verfahren entschieden hatte. Das Landgericht hat seine Aufhebungsentscheidung lediglich auf die fehlerhafte Anwendung des § 33 ZPO und die darauf beruhende fehlerhafte Abweisung des Gegenantrags als unzulässig gestützt. Von dieser Auffassung ist es in dem nun angegriffenen Beschluss jedoch nicht abgerückt. Denn dadurch, dass das Amtsgericht auf die Zurückweisung hin in der Sache entschieden hat, hat es die Vorgaben des Landgerichts bei seiner Entscheidung beachtet. Indem das Landgericht in dem nun angegriffenen Beschluss die nach der Zurückweisung vom Amtsgericht im schriftlichen Verfahren getroffene Sachentscheidung bestätigt hat, hat es inzident auch die Anwendung des § 33 ZPO durch das Amtsgericht gebilligt und damit keineswegs „willkürlich entgegengesetzt” entschieden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 2001 das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Gegenantrag mit der Begründung zurückverwiesen hat, es fehle bislang jede Aufklärung darüber, ob der Gegenantrag begründet sei, in dem nun angegriffenen Beschluss jedoch die Sachentscheidung des Amtsgerichts bestätigt hat, obgleich das Amtsgericht seine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung im schriftlichen Verfahren getroffen hatte. Denn bis zur Entscheidung des Landgerichts hatten die Parteien – insbesondere die Antragsgegnerin in zwei umfangreichen Schriftsätzen – erneut ausführlich im Hinblick auf den Gegenantrag vorgetragen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage eines etwaigen Verfahrensfehlers durch das Amtsgerichts mangels Ursächlichkeit offengelassen und die Sachentscheidung des Amtsgerichts bestätigt hat.

b) Ohne Erfolg greift die Antragsgegnerin die Sachverhaltsfeststellung des Landgerichts an. Diese lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht davon ausgeht, auch in der Wohnung der Antragsgegnerin sei im Duschbereich ein Wasserschaden aufgetreten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2000 selbst vorgetragen, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter am 16.09.1999 telefonisch „einen Wasserschaden in ihrer vermieteten Wohnung (Nr. 7) gemeldet” habe, der „auch” die darunter liegende Wohnung der Eheleute Furkes beeinträchtige. Aus diesem Vortrag durfte das Landgericht unbedenklich den Schluss ziehen, dass in der Wohnung der Antragsgegnerin am 16. September 1999 im Duschbereich ein Wasserschaden aufgetreten...

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