Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 308 O 369/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen VII ZB 37/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 15.5.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige und rechtzeitig beim LG Hamburg, sogar bei der zuständigen Kammer, eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Reisekosten des geschäftsführenden Gesellschafters der Antragstellerin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG können nicht als notwendig i.S.d. § 91 ZPO anerkannt werden. Das persönliche Erscheinen war nicht angeordnet worden. Auch sonst ergibt sich nichts dafür, dass das persönliche Erscheinen ihres geschäftsführenden Gesellschafters sich der Antragstellerin als erforderlich hätte darstellen können, auch wenn es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt. Es ging nämlich im Wesentlichen um die urheberrechtliche Frage, ob die Motive der Antragstellerin eigenschöpferische Leistungen darstellten. Hierzu hat der geschäftsführende Gesellschafter der Antragstellerin nichts Entscheidendes beitragen können.

2. Auch Reisekosten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin von M. nach H. sind nicht erstattungsfähig. Dies scheitert schon daran, dass die Antragstellerin die X.-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, eine überörtliche Sozietät, zu der auch Hamburger Rechtsanwälte gehören, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 29.10.1990 – AnwSt (R) 11/90, MDR 1991, 366) waren dadurch auch die Hamburger Rechtsanwälte mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung beauftragt. Dementsprechend hat es einer Reise einer Münchener Rechtsanwältin in dieser Sozietät nicht bedurft (vgl. auch OLG München MDR 2002, 784 m.w.N.).

Für Fälle dieser Art kommt auch eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt ersparter Verkehrsanwaltskosten nicht in Betracht, wie der Senat bereits in der Sache OLG Hamburg v. 9.1.1996 – 8 W 290/95, MDR 1996, 532 = OLGReport Hamburg 1996, 158, entschieden hat (so auch OLG München v. 14.2.1995 – 11 W 729/95, OLGReport München 1995, 131 = MDR 1995, 752; v. 21.5.1993 – 11 W 614/93, OLGReport München 1993, 262 = MDR 1994, 418; ähnlich OLG Düsseldorf v. 30.8.1994 – 10 W 98/94, OLGReport Düsseldorf 1994, 308 = MDR 1994, 1253; a.A. OLG Frankfurt v. 23.8.1993 – 6 W 125/93, OLGReport Frankfurt 1993, 291 = MDR 1994, 213; vgl. auch Gerold/Schmidt/von Eicken, 15. Aufl., § 52 BRAGO Rz. 3a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten, insb. bei überörtlicher Sozietät, zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105757

OLGR-BHS 2003, 152

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