Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebühren für die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen erhält der Rechtsanwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3100; RVG §§ 13, 36

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2017; Aktenzeichen 6 Sch 9/17)

 

Tenor

1. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.9.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 9.8.2017 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az: 6 Sch 9/17) den am 6.3.2017 erlassenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse für vollstreckbar.

Am 15.8.2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Kostenantrag gestellt und eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag der Beschwerdeführerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11.9.2017 Einwendungen erhoben und geltend gemacht, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei eine Vorbereitung zur Zwangsvollstreckung, so dass grundsätzlich nur eine 0,3 Gebühr verlangt werden könne, allenfalls eine 0,5 Gebühr entsprechend der Vergütungsziffer Nr. 3329.

Mit Beschluss vom 12.9.2017 hat die Rechtspflegerin eine 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt.

Gegen diese am 18.9.2017 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 2.10.2017 Erinnerung eingelegt.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die befristete Erinnerung ist statthaft, weil gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel gegeben ist (§§ 11 Abs. 2 S. 4 RPflG i.V.m. § 568 S. 1 ZPO).

2. Die Erinnerung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 11 Abs. 2 RPflG, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die von der Rechtspflegerin festgesetzte 1,3 Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden.

Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 36 RVG die Gebühren der VV 3100 ff. besonders erhält (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 36 Rn. 10).

Für das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren wird allgemein - ohne Differenzierung danach, ob es sich um einen inländischen oder um einen ausländischen Schiedsspruch handelt - von der Anwendbarkeit der Nr. 3100 VV RVG ausgegangen (Zöller/Geimer ZPO 29. Auflage, § 1065 Rn. 7; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 36 Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 8.8.2013, Az: 34 Sch 10/11, zit. nach juris Rn. 16 m.w.N.).

Durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin im gerichtlichen Verfahren ist somit eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3100 VV-RVG entstanden und zu erstatten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung, für die nur eine 0,3 Verfahrensgebühr verlangt werden könnte, denn im Vollstreckbarerklärungsverfahren wird erst der Titel und damit die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Schiedsspruch, der noch keinen Zwangsvollstreckungstitel darstellt, bedarf nämlich erst der Vollstreckbarerklärung als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung (§§ 1060 Abs. 1, 1061 ZPO).

Auch liegt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - kein Fall der Nr. 3329 vor.

VV 3329 befasst sich mit der Gebühr des Rechtsanwalts, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung eines mit dem eingelegten Rechtsmittel nicht angefochtenen Teils der Vorentscheidung begehrt wird, weil die Berufung oder Revision auch der Rechtskraft hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils entgegensteht und somit eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Ein solcher Fall lag indes hier aber nicht vor.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11841166

AGS 2018, 464

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