Normenkette

HGB § 89b

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-13 O 114/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.02.2011; Aktenzeichen VIII ZR 226/07)

BGH (Beschluss vom 29.04.2009; Aktenzeichen VIII ZR 226/07)

 

Gründe

I. Die Parteien streiten - noch - um den Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Beendigung des Vertragshändlervertrages mit der Beklagten und einen Anspruch wegen erteilter Gutschriften.

Die Klägerin war auf Grundlage des Händlervertrages vom 9.9.1993 (Anlage K 1 in gesondertem Anlagenordner), auf den - wie auf alle im Folgenden bezeichneten Unterlagen - verwiesen wird und der durch den Händlervertrag vom 9.10.1996 (Anlage B 1, Bl. 124 bis 143 d.A.) ersetzt wurde, Vertragshändlerin der Beklagten.

Die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin K1 und K2 waren zusammen mit dem Zeugen Z1 Gesellschafter der A GbR (im Folgenden nur A genannt). Die A war Lizenznehmer der B Autovermietung, die wiederum der Beklagten durch eine "Rahmenvereinbarung für Großkunden" (Anlage B 9, Bl. 327 d.A. ff.) verbunden war. Hiernach war Voraussetzung für die Einstufung als Großkunde, dass die Fahrzeuge mit einer Mindestfahrleistung von 2000 km zumindest für sechs Monate auf den Kunden zugelassen sind. Bei Verwendung der Pkw diesen Voraussetzungen zuwider war der Großkunde auf Verlangen von C oder des Vertragshändlers zur Rückzahlung des gewährten Sondernachlasses verpflichtet (Ziff. 1.5, Bl. 328 d.A.).

Mit ihm überlassenen Abrufscheinen, die dem Vertragshändler vorzulegen waren, sicherte sich der Großkunde den Sondernachlass und hatte dem liefernden C-Händler den Einsatz als Selbstfahrermietfahrzeug zu bestätigen (vgl. Anlage B 11, Bl. 332 d.A.). Im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits galt die "allgemeine Voraussetzung der Zuschussgewährung für Händler" (Anlage B 12, Bl. 333 d.A.), nach der u.a. die erhaltenen Zuschüsse vom Händler an C zurückzuzahlen waren, wenn sich später heraus stellte, dass die Zuschussbedingungen nicht eingehalten wurden (z.B. Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer durch den Kunden).

Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 6.3.1997 zum 31.3.1999 (K 4).

Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 23.4.1998 (Anlage K 35) den Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB angemeldet und mit anwaltlichem Schreiben vom 6.8.1999 mit 513.851,73 DM brutto beziffert (Anl. K 36).

Die Klägerin vertrieb nachfolgend Fahrzeuge der Marke D.

Mit der Klage hat sie einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 281.415,90 EUR, offene Rabattgutschriften i.H.v. 3.460,62 EUR, 190.071,47 EUR Ersatz für fehlgeschlagene Investitionen und - beziffert - 31.858,23 EUR Verzugszinsen (für den Zeitraum 1.4.1999 bis 30.4.2000 auf Basis eines Bankkredites über 750.000 DM) geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Verkauf von an die A veräußerten Pkws, für die sie einen Großkunderabatt erhalten habe, vor Ablauf der Haltefrist sei jeweils mit Mitarbeitern der Beklagten abgesprochen und von diesen telefonisch genehmigt worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 506.806,23 EUR (= 991.226,84 DM) nebst 5 % Zinsen aus 474.948 EUR (= 928.917,55 DM) seit dem 1.5.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,

Die Beklagte hat vorgetragen, ein Ausgleichsanspruch stehe der Klägerin schon grundsätzlich nicht zu, weil ihr planmäßiges Unterlaufen der vertraglich vereinbarten Haltefrist für Vermietfahrzeuge bei der A einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages dargestellt habe. Bei richtiger Berechnung stehe der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nicht zu.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 11.890,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einem Teilbetrag von 699,45 EUR ab dem 2.3.2001, 2.4.2001, 2.5.2001, 2.6.2001, 2.7.2001, 2.8.2001, 2.9.2001, 2.10.2001, 2.11.2001, 2.12.2001, 2.1.2002, 2.2.2002, 2.3.2002, 2.4.2002, 2.5.2002, 2.6.2002 und 2.7.2002, weitere 2797,80 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einem Teilbetrag über 699,45 EUR ab dem 2.8.2002, 2.9.2002, 02.10. 2002, 2.11.2002, weitere 699,45 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.1.2003, weitere 699,45 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.12.2002, weitere 721 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.6.2003 zu zahlen.

Die Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 746 bis 785 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung - für Einzelheiten der Beweisbeschlüsse, der Personen der vernommenen Zeugen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen - jeweils unter Abweisung der Klage bzw. der Widerklage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 183.620,08 EUR (Rabattgutschriften: 3.460,62 EUR; Handelsvert...

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