Leitsatz (amtlich)

Die Tilgung der gesicherten Forderung durch den persönlichen Schuldner, der zugleich Eigentümer ist, führt dazu, dass der ihm aus der Sicherungsabrede zustehende, durch die Forderungstilgung aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unbedingt wird.

 

Normenkette

BGB § 1191

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 2 O 490/03)

 

Gründe

I. Die Parteien, seit 2002 geschiedene Eheleute, waren gemeinschaftlich zu je ½ Miteigentümer eines Einfamilienhauses in O1, das bereits im Jahre 1997 im Wege der Teilungsversteigerung versteigert worden ist. Den Zuschlag erhielt ein Herr G, der das Haustreuhänderisch für den Beklagten ersteigert und diesem am 28.7.2000 übereignet hat.

Im Zeitpunkt der Teilungsversteigerung waren im Grundbuch in Abt. 3 insgesamt 5 Fremdgrundschulden eingetragen, die in das geringste Gebot aufgenommen worden sind, nämlich:

2000

2003

2004

lfd. Nr. 3

150.000 DM

A

lfd. Nr. 4

65.000 DM

B

lfd. Nr. 5

36.700 DM

B

lfd. Nr. 6

17.300 DM

C

lfd. Nr. 7

50.000 DM

D

Die Rechte waren von den Parteien den jeweiligen Gläubigern zur Sicherung von gesamtschuldnerischen Hausfinanzierungsdarlehen (A, B, C) und eines nur den Beklagten verpflichtenden Arbeitgeberdarlehens (D) bestellt worden.

Unter den Parteien ist unstreitig, dass das durch lfd. Nr. 3 gesicherte Darlehen im Zeitpunkt des Zuschlags nur noch mit 25.000 DM valutiert hat. Es ist nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung durch den Beklagten am 16.9.2003 in Höhe eines Teilbetrages von 12.884,56 EUR gelöscht worden und im Grundbuch noch eingetragen mit einem Nennbetrag von 63.809,22 EUR.

Wegen der Rechte lfd. Nr. 4 und 5 hat die Klägerin vom Beklagten vor dem LG Darmstadt (4 O 662/00) im Jahre 2000 Zustimmung zur Eintragung einer jeweils hälftig auf sie lautenden Grundschuld verlangt und in 2. Instanz am 29.4.2003 ein Anerkenntnisurteil erlangt, aus dem der Beklagte verpflichtet war, ggü. dem Grundbuchamt O1 die hälftige Aufteilung der beiden Grundschulden auf beide Parteien zu beantragen und zu bewilligen. Dazu ist es jedoch nicht mehr gekommen, weil der Beklagte auf Grund eines Verzichts der B am 24.7.2003 die Löschung der Grundschulden erreicht hat. In der Folge haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche, die der Klägerin aus der Löschung der Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5 entstanden sind, durch Zahlung abzugelten. Auf den Grundschuldnennbetrag hat der Beklagte bereits eine Abschlagszahlung i.H.v. 8.335,70 EUR erbracht.

Das Recht lfd. Nr. 6 ist am 17.11.2003 gelöscht worden, das Recht lfd. Nr. 7 am 8.5.2002.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in 1. Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. ihr an dem Grundstück wegen aller 5 Positionen an den jeweiligen Rangstellen jeweils eine Grundschuld mit dem hälftigen Nennbetrag der im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung eingetragenen Grundschulden zu bestellen,

2. hilfsweise, die jeweils hälftigen Nennbeträge nebst Zinsen an sie zu bezahlen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, hat das LG den Beklagten verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der Rechte Nr. 3 und 6 jeweils eine Grundschuld mit dem hälftigen Nennbetrag nebst Nennzinsen seit dem 17.2.1997 zu bestellen und hinsichtlich der Rechte Nr. 4 und 5 jeweils den hälftigen Nennbetrag zzgl. der Nennzinsen seit dem 17.2.1997 abzgl. des bereits geleisteten Abschlags an die Klägerin zu zahlen. Hinsichtlich des Rechtes Nr. 7 hat es die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zugunsten der Klägerin an Rangstelle 7 des Grundbuchs des AG O1 von O2, Bl. ... eine Grundschuld zu 12.782,30 EUR zzgl. 12 % Zinsen hieraus seit dem 17.2.1997 zur Eintragung zu bewilligen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen bei einem Notar und beim Grundbuchamt abzugeben, hilfsweise, die Eintragung der genannten Grundschuld an der jeweils nächst offenen Rangstelle unter Abgabe der jeweils notwendigen Erklärungen hierzu im Grundbuch zu veranlassen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.782,30 EUR zzgl. 12 % Zinsen hieraus seit dem 17.2.1997 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag zu den Rechten lfd. Nr. 3 und 6 geändert. Sie beantragt nunmehr, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Be-klagte verurteilt wird, der Abtretung der Grundschuld der A AG i.H.v. insgesamt 63.809,23 EUR an die vormaligen Eheleute E,..., O3 und Herrn Dr. F,... 34, O2 sowie der Teilung der Grundschuld III/Nr. 3 vorgetragen im Grundbuch des AG von O1 für O2, Bl ... unter der lfd. Nr. 3) in 2 gleich große Teile zu jeweils 31.904,01 EUR sowie der Eintragung einer Teilgrundschuld über 31.904,01 EUR nebst 16 % Zinsen hieraus seit 17.2.1997 auf den Namen der Klägerin (Frau E) als Gläubigerin im Grundbuch unter der...

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