Entscheidungsstichwort (Thema)

Befriedigung aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern durch Aufrechnung mit anwaltlichen Honoraransprüchen

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.07.2017; Aktenzeichen 2-23 O 389/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 (Az.: 2-23 O 389/10) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 94 % und der Beklagte zu 2) 6 % zu tragen. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger 88 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.624,48 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten, die Erben eines früher von ihm (beziehungsweise von seiner als Betreuerin agierenden Ehefrau) beauftragten Rechtsanwalts, auf Auskehr von im Rahmen des Mandatsverhältnisses vereinnahmten Beträgen in Anspruch. Der Beklagte zu 2) sieht den Kläger durch die Auskehr diverser Beträge überzahlt und hat Widerklage erhoben.

Die Ehefrau des Klägers, der im ... 2008 einen schweren Verkehrsunfall hatte, war bis Oktober 2008 als dessen Betreuerin bestellt und mandatierte den Vater der Beklagten (zukünftig: Erblasser) mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen des Unfalls. Beim Erblasser gingen Zahlungen der A Versicherungen für den Kläger in Höhe von insgesamt 32.624,48 Euro ein. Er zahlte immer wieder einzelne Beträge an den Kläger oder dessen Ehefrau aus. Im Einzelnen sind mehrere Auszahlungen streitig. Dabei soll die Übergabe teils durch den Zeugen B erfolgt sein. Zudem entnahm der Erblasser - als Vorschuss für seine anwaltlichen Leistungen - immer wieder Beträge für sich. Am 8. August 2011 übersandte der Erblasser diverse auf den 7. August 2011 datierte Rechnungen über anwaltliche Leistungen an den Kläger, in welchen es hieß, der Betrag sei erst nach Abrechnung bereits erhaltener Vorschüsse zu zahlen. Zugleich übersandte der Erblasser ein Begleitschreiben, worin die erhaltenen Vorschüsse summiert und von dem Gesamtbetrag der offenen Forderungen in Abzug gebracht wurden. Für den verbleibenden Betrag wurde eine Zahlungsfrist gesetzt.

Der Kläger verlangte die Differenz aus den beim Erblasser eingegangenen 32.624,48 Euro und den nach seiner Auffassung ausgekehrten Beträgen.

Die Beklagte zu 1) erhob eine nach Auffassung des Landgerichts unzulässige negative Feststellungswiderklage, die jetzt nicht mehr Streitgegenstand ist. Der Beklagte zu 2) begehrte mit seiner Widerklage erstinstanzlich noch die Zahlung von 4.100,- Euro an sich, weil der Erblasser insgesamt mehr ausgekehrt und aufgerechnet als erlangt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes - insbesondere hinsichtlich der einzelnen Zahlungen und des streitigen Parteivortrags sowie der gestellten Anträge - wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Bl. 512 ff. d.A.), das durch die Vernehmung des Zeugen B und die zweifache Vernehmung der Ehefrau des Klägers Beweis erhoben hat.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der klägerische Zahlungsanspruch auf Auskehr infolge der Aufrechnungen des Erblassers - beziehungsweise in Höhe von weiteren 800,- Euro durch Aufrechnung der Beklagten im Rechtsstreit - erloschen sei, soweit er infolge der im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Auszahlungen des Erblassers nicht ohnehin bereits erfüllt worden sei. Die Aufrechnung scheitere weder an formellen Abrechnungsmängeln noch an Einreden wegen etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Erblasser. Sie sei auch nicht wegen § 393 BGB ausgeschlossen, denn die Hauptforderung des Klägers sei keine aus unerlaubter Handlung. Die Widerklage des Beklagten zu 2) hat das Landgericht ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Er könne als Miterbe nicht Zahlung nur an sich verlangen. Außerdem sei der Kläger durch den Erblasser nicht überzahlt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Gegen das ihm laut anwaltlicher Versicherung am 31. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. August 2017 Berufung eingelegt und diese am 2. Oktober 2017, einem Montag, begründet. Im Rubrum seiner Berufungsschrift, der das landgerichtliche Urteil beigefügt war, hatte er den Beklagten zu 2) nicht angegeben und sich auch sonst zu dessen Rolle nicht geäußert. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in eingeschränktem Umfang weiter.

Er rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von einer ordnungsgemäßen Abrechn...

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