Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen 3-13 O 168/04)

 

Gründe

I. Die Klägerin hat den Beklagten mit einer im Berufungsverfahren nicht gegenständlichen Vollstreckungsabwehrklage in Anspruch genommen, worauf der Beklagte widerklagend Zahlung seines Gehalts als Vorstand der Klägerin für die Zeit von November 1999 bis November 2003, eine Karenzentschädigung bis Mai 2004, Entschädigung für den vorenthaltenen Dienstwagen sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt hat und dies - nebst Zwischenfeststellung zu verschiedenen Kündigungen - mit seiner Berufung verfolgt.

Die Klägerin erklärte durch den Aufsichtsratsvorsitzenden A am 25.10.1999, den Anstellungsvertrag des Beklagten vom 13.11.1998 (Bezugnahme Anl. K 1 Beiakte) außerordentlich zu kündigen. Der Beklagte hatte ca. 10 % des Grundkapitals der Klägerin übernommen, wobei der fremdfinanzierte Kaufpreis der Aktien durch eine Bürgschaft des Aufsichtsratsvorsitzenden A gesichert worden war. In dem Verfahren 2/18 O 394/99 LG Frankfurt (= 10 U 247/00) wurde die Kündigung wegen Fehlens eines Aufsichtsratsbeschlusses für unwirksam erklärt. Das am 18.11.2002 verkündete Urteil ist rechtskräftig. In der Zwischenzeit bediente der Beklagte die Annuitäten aus der Finanzierung des Aktienankaufs nicht mehr, so dass die Bank den Aufsichtsratsvorsitzenden A als Bürgen in Anspruch nahm, der seinerseits einen Regressprozess gegen den Beklagten gewann. Auf der Grundlage des Titels pfändete er die Aktien des Beklagten, die schließlich versteigert wurden. Als der Beklagte nach Beendigung des Rechtsstreits über die Kündigung vom 25.10.1999 seine Tätigkeit bei der inzwischen aufgelösten Klägerin als einer von drei Abwicklern aufnehmen wollte, kam es zu erheblichen Zerwürfnissen und im Dezember 2002 und Januar 2003 zu zahlreichen weiteren Kündigungserklärungen ihm gegenüber. Unter dem 4.12.2002 (Bezugnahme auf Anl. B 3a, Bl. 59 d.A.) erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende auf Grund eines Aufsichtsratsbeschlusses vom 2.12.2002 die außerordentliche Kündigung an den Beklagten. Dieser hatte unter dem 20.11.2002 an die übrigen Abwickler und an die Aufsichtsratsmitglieder geschrieben und ihnen bewusst wahrheitswidrigen Vortrag in dem abgeschlossenen Rechtsstreit vorgeworfen, strafrechtliche Schritte angedroht, aber zugleich konstruktive Vorschläge für die Zusammenarbeit erbeten (Bezugnahme auf Anl. K 14-K 17; Sonderheft). Mit Schreiben vom 11.12.2002 (Bezugnahme auf Anl. B 3b, Bl. 60 d.A.) erklärte der Aufsichtsratvorsitzende ggü. dem Beklagten, diesen von seiner Tätigkeit bis zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 16.1.2003 zu suspendieren. Am 19.12.2002 schrieb der Beklagte an für die Klägerin tätige Anwälte und Steuerberater, dass er die Mandate der Klägerin in deren Vertretung beende (Bezugnahme K 18, K 19). Mit Schreiben vom 20.12.2002 (Bezugnahme Anl. B 3c, Bl. 61 d.A.) erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende erneut die außerordentliche Kündigung ggü. dem Beklagten, wozu am gleichen Tag (Bezugnahme Bl. 700 d.A.) ein Aufsichtsratsbeschluss gefasst worden war. In der Hauptversammlung vom 16.1.2003 wurde der Beklagte als Abwickler abberufen.

In dem Rechtsstreit 3/14 O 44/03 (= 5 U 190/03) erhob der Beklagte, eingereicht am 28.3.2003, Urkundsklage auf Zahlung eines zunächst nicht näher bestimmten Teils seines Gehalts aus der Zeit von November 1999 bis Oktober 2002, später konkretisiert auf das Gehalt einschließlich Mitte April 2001 und Zinsen auch aus dem Gehalt bis einschließlich Oktober 2002. Die Klage nahm er schließlich in zwei Schritten zurück.

Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt/M. vom 11.6.2003 (3/13O 20/03) für unzulässig zu erklären, den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Kostenfestsetzungsbeschlusses an ... A,..., O1, herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend,

1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 940.777,08 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz - gemäß einer näher angegebenen Zinsstaffel (S. 5 und 6, Bl. 182, 183 d.A.) - zu zahlen,

2. die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten für die Tätigkeit als Vorstand der Klägerin ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis zu erteilen.

Gegen die Widerklage hat die Klägerin die Einrede mangelnder Kostenerstattung des Vorprozesses wegen offener Festsetzungen über 4.596 EUR und 10.568,80 EUR nebst Zinsen erhoben und die Einlassung verweigert. Hilfsweise hat sie sich in der Sache gegen die Widerklageforderungen gewandt und auch Verjährung eingewandt.

Der Beklagte hat Erfüllung der aus dem Vorprozess festgesetzten Kosten durch Aufrechnung geltend gemacht. Wegen der Nichtzahlung des Gehalts sei es schließlich zu dem Bürgenregress gegen ihn gekommen, aus dem er mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen in übersteigender Höhe belastet sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage...

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