Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 452 S. 1 HGB sind die allgemeinen frachtrechtlichen Vorschriften der §§ 407 ff. HGB nur anwendbar, soweit sie nicht durch die spezielleren Vorschriften der §§ 452a bis 452d HGB für multimodale Transporte verdrängt werden. Die Sondervorschriften greifen gem. § 452a HGB ein, sobald der Schadenseintritt einer bestimmten Teilstrecke zugeordnet werden kann.

 

Normenkette

HGB §§ 407, 421, 452, 452a, 459, 606, 608, 660

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 23 O 324/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen I ZR 140/06)

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Frachtführerin auf Schadensersatz i.H.v. 41.631,52 EUR (zunächst US$ 52.039,40) wegen Beschädigung von Transportgut in Anspruch.

Der Kläger erwarb von seiner Streithelferin im Dezember 2002 einen gebrauchten A Baujahr 1999 zum Preis von 46.500 EUR, der in O1/Angola ausgeliefert werden sollte. Die Streithelferin des Klägers beauftragte mit der Überführung des Fahrzeugs die Beklagte und vereinbarte mit ihr zum Fixkostenpreis von 2.500 EUR (Bl. 43 f./207 der Akte) Transport ab O2 bis frei Ankunft O1 mit Vorlauf per Autotransporter zum Ladehafen O3 und von dort per Seefracht im Container zum Zielhafen O1. Die Beklagte übertrug den Schiffstransport von O3 nach O1 ihrer Streithelferin, was nur diese bestritten hat.

Der Pkw wurde von der Beklagten am 17.12.2002 unbeschädigt in O2 übernommen und via Autotransport über Land am 20.12.2002 im Verladehafen O3 an den für den Weitertransport nach O1 zuständigen Seefrachtführer übergeben. Abredewidrig wurde der Pkw sodann zunächst offen ohne Container nach O4 verschifft, dort ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen und Fixierungen in einen Container verladen und sodann ebenfalls auf dem Seeweg nach O1 weiterbefördert. Während des Seetransportes wurde das Fahrzeug schwer beschädigt und kam am 10.2.2003 in diesem Zustand im Zielhafen O1/Angola an (wegen Einzelheiten vgl. die Lichtbilder Bl. 165-171 sowie im Aktendeckel).

Der Kläger übernahm das Fahrzeug bereits im Zielhafen und ließ sich von der B-Niederlassung in Angola einen Kostenvoranschlag vom 17.4.2003 über die voraussichtlichen Reparaturkosten unterbreiten, der mit einem Betrag von US$ 51.539,40 schloss. Diesen Betrag verlangt er als Schadensersatz sowie weitere US$ 500, die er im Zielhafen O1 an Containerkaution entrichten musste. Eine Reparatur sei vertretbar, weil der Kläger auch noch Einfuhrzoll i.H.v. US$ 21.238 zahlte.

Die Beklagte wie auch ihre Streithelferin haben im Wesentlichen den behaupteten Schaden bestritten und sich auf Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Seehandelsrechts berufen.

Mit am 13.4.2005 verkündeten Urteil, worauf zur weiteren Darstellung auch wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG der Klage zum Hilfsantrag, der auf Währung "EURO" lautete, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

Die Beklagte hafte aufgrund Speditionsvertrag zu fixen Kosten gem. § 459 HGB wie ein Frachtführer. Diesen Anspruch könne der Kläger gem. § 421 HGB unmittelbar selbst geltend machen. Die §§ 452,452a HGB und damit auch §§ 606 ff. HGB seien nicht anwendbar. Der Höhe nach habe die Beklagte den substantiiert dargelegten Schaden des Klägers trotz richterlichen Hinweises nicht hinreichend qualifiziert bestritten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die auch in zweiter Instanz von ihrer Streithelferin unterstützt wird. Sie rügt unzutreffende Tatsachenfeststellung und fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.

Der Kläger sei nicht nach §§ 459, 421 I 1, 2 HGB aktivlegitimiert, da der Pkw nicht am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort - seiner Wohnanschrift in O1/Angola - abgeliefert wurde.

Rechtsfehlerhaft habe das LG ferner die §§ 606 ff. HGB nicht zugunsten der Beklagten angewandt. Die Beklagte beruft sich auf verspätete Schadensanzeige durch den Kläger, Haftungsausschluss wegen Seegefahr bzw. -unfall sowie die Haftungsbeschränkung nach § 660 I HGB und erhebt, nachdem die Streithelferin des Klägers ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Termin am 30.6.2006 vorsorglich erneut abgetreten hat, ferner die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Darmstadt vom 13.4.2004 zu Az.: 23 O 324/03 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und seine Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt im Übrigen dem Berufungsvortrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat ganz überwiegend keinen Erfolg. Das Urteil des LG hält den Angriffen der Berufung bis auf einen Teilbetrag der Klageforderung von 400 EUR im Ergebnis stand. Der zuerkannte Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 459, 421 I 2, 452, 452a, 606 S. 2 HGB i.V.m. § 249 BGB.

A. Der zwischen der Streithelferin des Klägers und der Beklagten am 5.12.2002 geschlossenen...

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