Entscheidungsstichwort (Thema)

Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Ausschüttungen durch Insolvenzverwalter

 

Normenkette

HGB §§ 171-172

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 15.12.2017; Aktenzeichen 2 O 44/17)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15.12.2017, Aktenzeichen 2 O 44/17, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf EUR 13.416,67 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus Kommanditistenhaftung gem. §§ 171, 172 HGB in Anspruch und fordert die Rückzahlung von - nach erstinstanzlich unstreitigem klägerischen Vorbringen - nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Ausschüttungen aus dem Zeitraum zwischen dem 31.12.2003 und dem 01.12.2007 in Höhe von EUR 13.416,67 entsprechend der Auszahlungsübersicht (Anlage K6, Bl. 24 d. A.).

Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A Fonds Nr. B GmbH & Co ... KG (fortan: "Insolvenzschuldnerin" oder "Fonds") bestellt, an der sich der Beklagte mit einem Kommanditanteil von EUR 50.000,00 beteiligt hatte.

In dem Zeitraum zwischen 2003 und 2012 wurden ausweislich der Übersicht über die Entwicklung des Kapitalkontos (Anlage K6, Bl. 23 d. A.) keinerlei Gewinne auf dem Kapitalkonto des Beklagten verbucht, sondern lediglich Verlustanteile des Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 69.488,71.

Am 06.04.2016 zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.

Ausweislich eines Kontoauszuges der Bank1 vom 10.02.2017 (Anlage K2, Bl. 19 d. A.) verwaltete der Kläger treuhänderisch ein Guthaben in Höhe von EUR 576.526,05. Ausweislich eines Kontoauszuges der Bank1 vom 05.05.2015 (Anlage K3, Bl. 20 d. A.) verwaltete der Kläger treuhänderisch ein weiteres Guthaben in Höhe von USD 212.268,41.

Ein als "Tabelle nach § 175 InsO", Stand 15.02.2017, (Anlage K2, Bl. 9ff d. A.) bezeichnetes Dokument weist insgesamt 68 Forderungen über EUR 6.319.107,83 aus. Zwischen den Parteien steht, unter anderem, der Aussagegehalt der in das Verfahren eingeführten Tabelle nach § 175 InsO, Stand 15.02.2017, (Anlage K2), der aktualisierten Tabelle nach § 175 InsO, Stand 04.05.2018, (Anlage K14, Bl. 692ff d. A.) sowie der Tabellenstatistik, Stand 21.09.2017, (Anlage K13, Bl. 320 d. A.) im Streit.

Unter der laufenden Ziffer 47 weist die als "Tabelle nach § 175 InsO", Stand 15.02.2017, bezeichnete Aufstellung eine Gesamtforderung der Bank2 AG in Höhe von EUR 1.881.800,50 aus. Ausweislich der Tabellenstatistik, Stand 21.09.2017, sowie der Tabelle nach § 175 InsO, Stand 04.05.2018, wurde diese Forderung in voller Höhe für den Ausfall zur Tabelle festgestellt.

Die Parteien streiten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage insbesondere um die Aktivlegitimation des Klägers, die hinreichende Bestimmtheit der Klage und die Zulässigkeit des Rechtswegs (zur ordentlichen Gerichtsbarkeit).

Hinsichtlich der Begründetheit der Klage streiten die Parteien, unter anderem, um die jeweilige Substantiierungslast, insbesondere des Klägers hinsichtlich der im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachten Forderungen sowie des Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit eines schlichten Bestreitens bzw. Bestreitens mit Nichtwissen. Der Beklagte beruft sich in diesem Kontext, unter anderem, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mit Blick auf ihm als Nichtbeteiligtem nicht zugängliche Informationen aus dem Insolvenzverfahren.

Der Beklagte erhebt im Übrigen die Einrede der Erfüllung mit Blick auf die Verwertung von Sicherheiten, darunter dem bei der Veräußerung des Schiffs erzielten Verkaufserlös, sowie die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15.12.2017, Aktenzeichen 2 O 44/17, (Bl. 575 - 594 d. A.), durch das der Klage im Ergebnis in vollem Umfang stattgegeben worden ist, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird auf die angefochtene Entscheidung.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit Berufung, mit der er weiter die Abweisung der Klage zu erreichen sucht.

Er bestreitet das Prüfergebnis, die Höhe des Kontostandes, die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung sowie hinsichtlich der Verzinsung der Gläubigerforderungen Zinsgrund und Zinshöhe. Des Weiteren wird zweitinstanzlich der Erhalt der Ausschüttungen als direkt beteiligter Kommanditist bestritten.

Der Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zu den Zahlen hinsichtlich der für den Ausfall festgestellten Forderungen, der bestrittenen Forderungen und der zurückgenommenen Forderungen.

Der Beklagte erhebt hinsichtlich der Masseverbindlichkeiten weiterhin die Einrede der Verjährung, der Erfüllung und trägt unter Wiederho...

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