Leitsatz (amtlich)

Ein den Vergütungsanspruch berührenden Mangel eines Schiedsgutachtens liegt nur dann vor, wenn das Gutachten offenbar unrichtig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 478, 639

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.08.2005; Aktenzeichen 2-5 O 74/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.8.2005 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - Az.: 2-5 O 74/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der Vergütung für ein von ihm erstelltes Schadensgutachten.

Der Kläger ist öffentlich bestellter Sachverständiger für die Bewertung technischer und kaufmännischer Betriebseinrichtungen sowie für Sachversicherungs- und Betriebsunterbrechungsschäden. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der A. GmbH (ehemals B. GmbH), die im Jahre 1996 einen Gebäudekomplex auf ihrem Betriebsgelände in O1 an die Fa. C. GmbH vermietete.

Im Februar 1996 kam es in diesem Lagerhaus zu einem Austritt von Wasserdampf, wodurch erhebliche Schäden an Produktionsanlagen, Einrichtungsgegenständen, Waren und sonstigen Geräten der Fa. C. verursacht wurden. Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens erkannt die Fa. B. ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach an; die Höhe des Schadens, sowohl des Sach- als auch der Betriebsunterbrechungsschadens, sollte durch ein Schiedsgutachten ermittelt werden.

Die Beklagte und die Geschädigte setzten sich darauf hin mit dem Kläger in Verbindung, der von der IHK als Sachverständiger vorgeschlagen worden war. Der Kläger übersandte einen von ihm bereits unterzeichneten Gutachtervertrag mit Kostenansätzen und seinen AGB, der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegengezeichnet an den Kläger zurückgesandt wurde. Die AGB enthalten in §§ 8 und 11 Regelungen zur Fälligkeit des Vergütungsanspruches und zur Gewährleistung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 83 ff. d.A. Bezug genommen In einem ersten Gutachten ermittelte der Kläger den entstandenen Sachschaden. Hiergegen wurden keine Beanstandungen erhoben; die entsprechende Rechnung wurde von der Beklagten ausgeglichen.

Mit Schreiben vom 1.3.2000 übersandte der Kläger das Gutachten betreffend den Betriebsunterbrechungsschaden an die Bevollmächtigten der Fa. C. und der Beklagten mit einer Prüfungsfrist von 2 Monaten. Während die Fa. C. ihren diesbezüglichen Schaden mit ca. 99.000 DM beziffert hatte, wies das Gutachten einen Schaden i.H.v. 178.000 DM aus. Die Beklagte beauftragte am 3.4.2000 einen anderen Sachverständigen mit der Überprüfung des Schiedsgutachtens; dieser kam zu dem Ergebnis, dass das Gutachten den Kläger unverwertbar sei (Bl. 95 ff. d.A.). Die Beklagte forderte daher den Kläger mit Schreiben vom 25.7.2000 (Bl. 115 ff. d.A.) unter Fristsetzung zur Nachbesserung seines Gutachtens auf. Der Kläger reagierte hierauf nicht und teilte lediglich mit, seinen Vergütungsanspruch nunmehr gerichtlich geltend machen zu wollen. Die Beklagte und die Fa. C. hielten das Gutachten vor diesem Hintergrund übereinstimmend für unverbindlich und einigten sich unabhängig davon auf die Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 70.000 DM.

Zwischenzeitlich hatte der Kläger unter dem 2.5.2000 seine Schlussrechnung erstellt, mit der er abzgl. einer Akontozahlung noch einen Betrag von 11.246,34 EUR geltend machte (Bl. 91 ff. d.A.); eine Zahlung erfolgte nicht.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die Beklagte unmittelbar die Vergütung schulde, da sie den Gutachtervertrag unterschrieben habe. Die Vergütung sei mit dem Zugang des Gutachtens fällig geworden, da es einer Abnahme gem. § 8 seiner AGB nicht bedurft hätte. Gewährleistungsansprüche der Beklagten bestünden aus mehreren Gründen nicht. Zum einen sei das Gutachten nicht mangelhaft; im Übrigen könnte ein Mangel nur dann bejaht werden, wenn das Gutachten wegen einer offenbaren Unrichtigkeit unverbindlich wäre. Das sei aber keineswegs der Fall. Schließlich seien etwaige Gewährleistungsansprüche auch verjährt; die Einrede der Verjährung hat der Kläger ausdrücklich erhoben.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vergütungsanspruch sei mangels Abnahme nicht fällig. Die Schlussrechnung sei im Übrigen nicht nachvollziehbar und überhöht. Sie hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem könne sie die Zahlung zumindest gem. §§ 639, 478 BGB a.F. verweigern. Die Beklagte hat insoweit behauptet, dass das Gutachten des Klägers mangelhaft sei, da er den Betriebsunterbrechungsschaden falsch bzw. nicht nachvollziehbar berechnet habe. Das ergebe sich schon darauf, dass die Geschädigte insoweit selbst nur von einem Schaden i.H.v. 99.000 DM ausgegangen sei, während der Sachverständige einen solchen von 178.000 DM errechnet habe.

Hinsichtlich der weiteren in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 2.8.2005 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 550 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die K...

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