Normenkette

HGB §§ 171, 172 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Urteil vom 21.05.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen II ZR 174/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.5.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Marburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor seiner Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A KG (nachfolgend bezeichnet als A KG). Der Beklagte ist über eine von der Treuhandkommanditistin zu verwaltende Einlage wirtschaftlich an der A KG beteiligt. Der Kläger nimmt den Beklagten für die Gläubiger der A KG unter dem Gesichtspunkt der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung von Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 38.986,01 EUR in Anspruch.

Unternehmensgegenstand der A KG war die Verwaltung eines sog. "geschlossenen Immobilienfonds". Bei den zu verwaltenden Immobilien handelte es sich um ein Büro- und Geschäftshaus in O1 und um ein Hotel in O2. Treuhandkommanditistin ist die B mbH (nachfolgend bezeichnet als B GmbH). Sie verwaltete die Anteile für 852 Anleger mit Einlagen im Umfang von rund 60,75 Millionen DM. § 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass der Treuhänder "nur im Außenverhältnis Kommanditist" sein soll, während im Verhältnis zur Gesellschaft auch die Treugeber entsprechend ihren Anteilen berechtigt und verpflichtet werden. Die Anleger schlossen jeweils einen sog. Treuhandvertrag mit der B GmbH. Damit erteilten ihr die Anleger den Auftrag, im eigenen Namen eine Kommanditbeteiligung an der A KG in Höhe der Beteiligung des jeweiligen Anlegers zu erwerben. Der Beklagte beteiligte sich mit 250.000 DM. § 5 des Treuhandvertrages sieht vor, dass der Treugeber den Treuhänder entsprechend seinem Anteil an der Kommanditbeteiligung von einer persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen hat. Nach § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages erfolgt die Auszahlung von Mietzinsüberschüssen an die Gesellschafter auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitalanlage abgesunken sind. Entsprechend schüttete die A KG im Zeitraum August 1998 bis Januar 2004 insgesamt 38.986,01 EUR an den Beklagten aus, obwohl für diesen Zeitraum in den Bilanzen keine Gewinne sondern Verluste ausgewiesen sind. Am 1.8.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A KG eröffnet. Bis zum Dezember 2007 wurden vom Insolvenzverwalter Forderungen i.H.v. rund 24 Millionen EUR zur Tabelle festgestellt. Die B GmbH trat mit Vereinbarung vom Oktober 2007 ihre gegen die Treugeber bestehenden Ansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger meint, den Gläubigern der A KG stehe gegen die Treugeber ein unmittelbarer Anspruch gem. § 171 Abs. 1 HGB zu. Er verweist dazu auf § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, der vorsieht, dass die Treugeber Kommanditisten im Sinne des Gesellschaftsvertrages sind, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. Falls der Beklagte nicht Kommanditist sei, hafte den Gläubigern die B GmbH, die gem. § 5 des jeweiligen Treuhandvertrages einen Anspruch auf Freistellung gegen die Treugeber habe. Der Freistellungsanspruch, der der B GmbH gegen den Kläger zustehe, habe sich durch Abtretung an den Kläger in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der Anspruch jedenfalls aus abgetretenem Recht der B GmbH zu.

Der Beklagte wendet mit der Berufung ein, der abgetretene Freistellungsanspruch der B GmbH bestehe nicht, weil der Treuhandvertrag, der die Feistellung vorsieht, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Er erklärt die Aufrechnung mit einem ihm nach seiner Auffassung gegen die B GmbH zustehenden Anspruch. Diese sei ihm zum Ersatz des Schadens in Höhe der Klageforderung verpflichtet, weil sie es bei Abschluss des Treuhandvertrags versäumt habe, ihn über wirtschaftliche Risiken des Vertrages aufzuklären. Ohnehin seien die Ansprüche der Gläubiger, von denen er nach dem Treuhandvertrag die B GmbH freistellen solle, nicht fällig, weil, unstreitig, die im Oktober 2007 zwischen der B GmbH und dem Kläger abgeschlossene Abtretungsvereinbarung (Bd. I, Bl. 49 d.A.) unter Nr. IV den Passus enthält: "Der vom Insolvenzverwalter gem. §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB gegen die Zedenten geltend zu machende Anspruch wird bis zum 31.8.2010 gestundet. Er erhebt die Verjährungseinrede.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Marburg vom 21.5.2008 (2 O 403/07) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urt...

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