Normenkette

HGB §§ 128, 171, 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4-5, § 171 Abs. 1; BGB §§ 134, 242, 257, 399, 670, 675; RBerG § 1; InsO § 178 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 24.06.2008; Aktenzeichen 22 O 42/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen II ZR 100/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.6.2008 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 42/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 71.734,25 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. R X. Büro- und Geschäftshaus Objekt C I.-T. und Hotel Objekt Y. KG, eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft geführten geschlossenen Immobilienfonds. Er verlangt vom Beklagten - ebenso wie von zahlreichen weiteren Anlegern an der Schuldnerin und anderen Immobilienfonds der G.-Gruppe - die Rückzahlungen von Ausschüttungen unter dem Gesichtspunkt der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB.

Der Beklagte trat der Insolvenzschuldnerin über eine Treuhandkommanditistin, eine Q. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH, am 20.12.1996 mit einer Beteiligungssumme von 460.000 DM bei. Nach § 1 des Treuhandvertrages (Anl. K 4, GA 36) und § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Anl. K 5, GA 38) übernahm die Treuhänderin für den Beklagten und weitere Anleger die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister. Im Innenverhältnis war der Beklagte entsprechend seinem Anteil unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Nach § 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages übte der Treugeber die mit der Beteiligung verbundenen Verwaltungsrechte (Auskunfts- und Kontrollrechte, Stimmrechte) grundsätzlich selbst aus. In § 5 des Treuhandvertrages stellten die Treugeber die Treuhandkommanditistin von ihrer persönlichen Kommanditistenhaftung frei. Nach § 13 (1) des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafter am Vermögen und Gewinn und Verlust der Gesellschaft im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten, d.h. im Verhältnis ihrer geleisteten Einlage beteiligt. Nach § 12 (3) werden die von den Gesellschaftern zu tragenden Verluste auf den Verlustvortragskonten, die Unterkonten der Kapitalkonten sind, verbucht. Gewinne werden ebenfalls bis zum Ausgleich der Verlustvortragskonten diesen gutgeschrieben. § 13 des Gesellschaftsvertrages bestimmt weiter:

"(5) Die Gesellschaft hat die Mietzinsüberschüsse, die nach Leistung des Kapitaldienstes, Abdeckung ihrer sonstigen Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in Höhe der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben, halbjährlich, jeweils bis 31.1. und 31.7. des Jahres, erstmals am 31.7.1998, an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage abgesunken sind.

(6) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Treuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Treuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Treuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen hält, den Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages freizustellen."

Gegenstand der Klage sind 12 halbjährliche Ausschüttungen an den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2003 in Höhe von insgesamt 71.734,25 €. Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf den mit der Klage zur Akte gereichten Kontoauszug (Anl. K 6, GA 42) verwiesen.

Unter dem 24./31.10.2007 ließ sich der Kläger von der Treuhandkommanditistin deren Freistellungsansprüche gegen die Anleger abtreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung (Anl. K 49, GA 49) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ungeachtet der Zwischenschaltung eines Treuhänders der Beklagte unmittelbar aus §§ 171, 172 HGB hafte, da er nicht besser gestellt werden dürfe, als ein Kommanditist. Hilfsweise stützt er den Anspruch auf den ihm abgetretenen Freistellungsanspruch der Treuhänderin sowie auf Insolvenzanfechtung.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 71.734,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (6.2.2008) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, durch welches das Landgericht der Klage aus abgetretenem Recht der Q. GmbH stattgegeben hat.

Der Beklagte ...

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