Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 05.10.2022; Aktenzeichen VIII ZR 88/21)

LG Darmstadt (Urteil vom 08.05.2019; Aktenzeichen 11 O 219/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 08.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das angefochtene und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug geltend. Er erwarb am 22.12.2017 von der Beklagten einen Audi A6 3.0 TDI zum Preis von 68.990,-EUR.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat mit Bescheid vom 23.01.2018 (Anlage BB 19, Bl. 704 ff. d.A.) für Fahrzeuge dieses Typs eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung erlassen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte sie unter Fristsetzung erfolglos auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs an den Kläger zurückzuzahlen. Wegen der Begründung wird auf die Anlage K4, Bl. 62 ff. d.A. verwiesen.

Die X AG entwickelte zur Umsetzung des KBA-Bescheides ein Software-Update, welches vom KBA im November 2018 freigegeben wurde (Anlage B3, Bl. 820 d.A.). In dem Freigabebescheid bescheinigte das KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, dass das Software-Update mit dem Ergebnis überprüft wurde, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Ferne wird in dem Bescheid bestätigt, dass die Änderungen der Applikation keinen Einfluss auf die Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen, Motorleistung und maximales Drehmoment sowie Geräuschemissionen haben.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, in dem Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 897 verbaut. In diesem sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung vergleichbar dem EA 189 Motor verbaut, um im Falle des Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen, während es auf der Straße "im Dreckmodus" unterwegs sei. Er ist der Auffassung gewesen, das Fahrzeug sei mangelhaft und eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung sei hier insbesondere wegen Unzumutbarkeit entbehrlich gewesen, wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (Bl. 210 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat behauptet, in dem Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA896 Gen2 verbaut. Es erfülle die Abgasnorm Euro 6 plus.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages vom 22.12.2017 gemäß §§ 440, 437, 434 BGB. Es sei bereits fraglich, ob das Fahrzeug des Klägers einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufweise. Ein Rücktrittsrecht stehe dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, da es an der erforderlichen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gemäß §§ 437, 323 Abs. 1 BGB fehle. Die Fristsetzung sei auch nicht wegen Unzumutbarkeit der Nachbesserung (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB) oder nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 210 ff. d.A.) verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers (Berufungsbegründung Bl. 273 ff. d.A.):

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Fahrzeug mangelhaft. Es sei vom sog. Abgasskandal betroffen, da es mit einer von der Y AG und der X AG entwickelten unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden sei. Ein Mangel liege auch in dem "Thermofenster", was zuletzt auch vom EuGH bestätigt worden sei. Die Beklagte habe darzulegen, wer, wann im Rahmen des Antragsverfahrens welche Angaben gegenüber dem KBA gemacht habe und welche Entscheidungsträger des Herstellers die Bedatung des sog. Thermofensters für zulässig gehalten haben. Tatsächlich lägen insgesamt 4 Abschalteinrichtungen vor. Wegen des diesbezüglichen Vortrags wird auf das Schreiben des KBA an die X AG von November 2017 verwiesen (Bl. 470 ff. d.A.: Strategien A-D), wenn auch das KBA nur für eine Einrichtung (Motoraufwärmfunktion, Strategie A) einen verpflichtenden Rückruf angeordnet habe. Das Fahrzeug sei auch im Prospekt falsch beworben, ein durchschnittlicher Verbrauch von unter 7 l/100km sei nicht möglich. Der CO2-Ausstoß und der Verbrauch korrelierten miteinander, so dass die Nichteinhaltung der Verbrauchsangaben gleichzeitig einen nicht zu widerlegenden Hinweis auf ebenfalls nicht eingehaltene CO2-Angaben beinhalte. Das Fahrzeug liege außerhalb der erteilten Typgenehmigung und sei dadurch ...

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