Leitsatz (amtlich)

Kündigung, Widerruf und Anfechtung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.10.2007; Aktenzeichen 3/14 O 89/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.05.2010; Aktenzeichen II ZR 70/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26.10.2007 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zu den Ziffern 4.) und 6.) teilweise abgeändert und zu Ziffer 5.) aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die zuerkannten Zinsen hinaus weitere Zinsen aus 14.527,27 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien und die Pensionszusage der Beklagten vom 1./2.12.2004 durch den Widerruf der Beklagten vom 16.2.2006 sowie durch die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf der Beklagten vom 24./25.1.2007 nicht aufgelöst worden sind. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung und die Berufung mit Ausnahme der Anträge zur Stufenklage werden zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger war Geschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag und einer Pensionszusage bei der A ... GmbH (künftig nur: A) und zunächst ohne Vergütungsanspruch bei der Beklagten, einem Schwesterunternehmen. Beide Gesellschaften waren zu 100% im Anteilsbesitz der österreichischen B GmbH. Später übernahm die Beklagte den Anstellungsvertrag und Pensionsvertrag mit Zustimmung des Klägers und der A.

Im Oktober 2005 trat neben dem Kläger bei der Beklagten der neue Mitgeschäftsführer C ein, dem die Gesellschafterin in seinem Dienstvertrag eine Richtlinienkompetenz versprochen hatte. Es kam zu von den Parteien unterschiedlich gewerteten Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftsführern, die schließlich dazu führten, dass sich der Geschäftsführer C massiv bei der Gesellschafterin über den Kläger beschwerte. Nach einer Gesellschafterversammlung berief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab und erklärte ihm am 16.2.2006 die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung. Zugleich wurden die Kündigung und der Widerruf der Pensionszusage erklärt. Am 25.1.2007 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Anstellungsvertrags wegen arglistiger Täuschung und Eigenschaftsirrtums, weil der Kläger eine bei Einstellung etwa 15 Jahre zurück liegende Vorstrafe zu einer Geldstrafe nicht offenbart habe. Sie sprach erneut die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus, weil der Kläger in vier Fällen Spesen unrichtig abgerechnet habe, nach Beklagtenbehauptung vorsätzlich.

Der Kläger hat die außerordentlichen Kündigungen für unberechtigt angesehen und die ordentlichen mangels sozialer Rechtfertigung als unwirksam. Er meint, die Regelungen des KSchG seien mit der Beklagten vereinbart worden. Er hat Gehalt für die Zeit von Februar 2006 bis Dezember 2006, Umsatzvergütung für 2005, soweit die Beklagte diese ausgerechnet hatte, und stufenklagend weitere Umsatzvergütung für 2005 verlangt, wenn ihm Auskunft und Rechnung über die Abrechnungsgrundlage erteilt sei. Er hat als Bemessungsgrundlage für die Umsatzvergütung die gezahlten Leasingraten abzüglich des Refinanzierungsaufwandes gesehen.

Der Kläger hat schließlich noch beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 67.500,00 EUR als Gehalt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.3.2006 zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 130.745,43 EUR brutto als Gehalt nebst Zinsen unter Anrechnung von Arbeitslosengeld, im Einzelnen wie im Tatbestand des Landgerichts S.7 unter 2.) bezeichnet,

  • 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1.11.2006 bis 31.12.2006 eine Vergütung von monatlich 14.527,27 EUR brutto jeweils am Monatsletzten zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem folgenden Monatsletzten abzüglich am 1.12.2006 erhaltener 1.756,80 EUR netto Arbeitslosengeld November 2006 sowie abzüglich am 29.12.2006 erhaltener 2.56,80 EUR netto Existenzgründungszuschuss,

  • 4.

    festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien sowie die Pensionszusage vom 2.12.2004 durch die Kündigung und den Widerruf vom 16.2.2006 sowie die Anfechtung, Kündigung und den Widerruf vom 25.1.2007 nicht aufgelöst worden sind,

  • 5.

    die Beklagte zu verurteilen,

  • a)

    dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen über die bis 31.12.2005 erreichten Einnahmen aus vertraglich vereinbarten laufenden oder einmaligen Leasinggebühre...

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