Verfahrensgang

LG Kassel (Entscheidung vom 02.05.2008; Aktenzeichen 8 O 734/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.02.2011; Aktenzeichen IX ZR 83/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 2. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung und wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt neu gefasst wird;

    Es wird festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VEMA Vereinigte Malergenossenschaft e. G. (Az.: 662 IN 24/00 Amtsgericht Kassel) wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens Nr. 15.42295.040 über die bereits zur Insolvenztabelle festgestellte Förderung in Höhe von 792.119,83 EUR hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 32.913,12 EUR zusteht; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob im Insolvenzverfahren der einem absonderungsberechtigten Gläubiger aufgrund einer Sicherungsgrundschuld gebührende Erlös aus einer mit dem Insolvenzverwalter vereinbarten freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks, wenn er zur vollständigen Tilgung der Hauptforderung und der nach Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen nicht ausreicht, vorrangig auf die Hauptforderung oder auf die Zinsen anzurechnen ist.

Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, gewährte der VEMA Vereinigte Malergenossenschaft e. G. (im Folgenden: die Schuldnerin) aufgrund des Vertrages Nr. 15.42295.040 vom 8. Juli 1993, des Vertrages Nr. 15.42295.041 vom 8. Juli 1993 und des Vertrages Nr. 15.42295.042 vom 25. April 1994 Darlehen in Höhe von insgesamt 5.500.000,00 DM.

Zur Sicherung der Darlehen wurde ein Betriebsgrundstück der Schuldnerin in Göttingen zugunsten der Klägerin mit einer Grundschuld in Höhe von 4.000.000,00 DM und einer weiteren Grundschuld in Höhe von 1.500.000,00 DM belastet. Nach der von der Schuldnerin am 21. Dezember 1994 abgegebenen Zweckerklärung dienten die Grundschulden zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin gegen die Schuldnerin aus der Geschäftsverbindung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Insolvenzgericht - vom 25. Februar 2000 (Az.: 662 IN 24/00) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nach Kündigung der Darlehen übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2000 ihre Forderungsanmeldung vom 25. April 2000. Darin meldete sie jeweils im Rang des § 38 InsO restliche Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen mit der Endnummer 40 von 2.079.068,07 DM (= 1.063,010,62 EUR), aus dem Darlehen mit der Endnummer 41 von 1.587.718,64 DM (= 811.787,65 EUR) und aus dem Darlehen mit der Endnummer 42 von 1.242.465,03 DM (=635.262,28 EUR) an. Gleichzeitig wies sie auf ihre dingliche Sicherung hin. Dass die Darlehen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der angemeldeten Höhe zur Rückzahlung offen standen, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Auszugs aus der Insolvenztabelle stellte der Beklagte die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin vom 28. Juni 2000 für den Ausfall fest.

Durch Vereinbarung mit der Klägerin übernahm der Beklagte gegen Zahlung einer Masseprovision die Verwertung der Grundschulden im Wege freihändiger Veräußerung des belasteten Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 12. Mai 2000 verkaufte der Beklagte das Grundstück zum Preis vom 3.500.000,00 DM (= 1.789.521,58 EUR). Am 4. August 2000 erhielt die Klägerin aus dem Verwertungserlös einen Betrag in Höhe von 1.717.940,72 EUR.

Mit Schreiben vom 25.. Februar 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie den vorgenannten Betrag in Höhe von 15.343,35 EUR auf die vom 1. Januar 2000 bis zum 25. Februar 2000 angefallenen Zinsen und (Kontoführungs-)Gebühren, in Höhe von 89.883,62 EUR auf die vom 26. Februar 2000 bis zum 3. August 2000 angefallenen Zinsen und in Höhe von 1.612.713,75 EUR "auf die Forderung gemäß Forderungsaufstellung" verrechnet habe.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Betrag in Höhe von 89.883,62 EUR könne gemäß § 39 InsO bei der Bezifferung des Ausfalls nicht berücksichtigt werden, da es sich um Zinsen nach Insolvenzeröffnung handele. Wegen des Betrags in Höhe von 15.343,35 EUR fehle es bislang an einer Anmeldung zur Insolvenztabelle.

Der Beklagte war der Auffassung, der Verwertungserlös sei zunächst auf das Darlehen mit der Endnummer 42, dann auf das Darlehen mit der Endnummer 41 und schließlich mit einem Restbetrag von 270.890...

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