Leitsatz (amtlich)

1. Der allein durch die Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus einem Leitungsnetz aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Realofferte konkludent zustande kommende Versorgungsvertrag richtet sich allein nach den üblichen Bedingungen für diesen Leistungsbezug und führt nicht zur Übernahme des zuvor konkret für die Abnahmestelle abgeschlossenen Vertragsverhältnisses.

2. Bei Schwimmbädern gehören Wärmeversorgungs- bzw. Heizungsanlagen zu den wesentlichen Bestandteilen des Schwimmbadgebäudes im Sinne von § 94 Absatz 2 BGB und zwar auch dann, wenn ein Dritter sich verpflichtet, das Gebäude mit dieser Anlage zu nutzen.

3. § 10 Absatz 4 AVBFernwärmeV begründet nur einen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch und enthält keine sachenrechtlich wirksame Zuweisung des Eigentums am Hausanschluss.

4. Die sachenrechtliche Zuweisung von Leitungen aus einem Versorgungsnetz für Gas zu dem Betriebsgrundstück des Versorgungsbetriebes endet an dem Übergabepunkt, an dem das Gas in die Anlage des Kunden übergehen soll. Die Wärmeversorgungs- bzw. Heizungsanlage des Kunden gehört nicht mehr zum Leitungsnetz.

5. Ein vorübergehender Zweck für einen Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB ergibt sich nicht bereits aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung, wonach das Eigentum an einem Gegenstand einem anderen zustehen soll. Gegenstände, die in Folge eines Nutzungsrechts für den Teil eines Gebäudes in dieses eingefügt wurden, sind in der Regel kein Scheinbestandteil dieses Gebäudes, wenn sie nach Ablauf des Nutzungsrechts darin verbleiben sollen.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 538/06)

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums an einer Wärmeversorgungsanlage, die sie auf dem Gebäudekomplex des X-Bad in Stadt 1 errichtet hat.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Am 3. Dezember 1996 schloss die A ... mbH und Co. KG i. Gr. (nachfolgend: A) mit der Stadt 1 einen Grundstückskaufvertrag, mit dem sie den als "X-Bad" bezeichneten Grundstückskomplex in Stadt 1 erwerben sollte.

Am 5. Dezember 1996 schloss die A, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war, mit der Beklagten diese damals noch unter dem Namen: B einen Grundstückskaufvertrag für den Grundstückskomplex "X-Bad". Nach diesem Vertrag beabsichtigte die A den Grundstückskomplex für umfangreiche Neubauten zu verwenden und bestehende Bauten darauf zu renovieren. Für die in diesem Vertrag näher bezeichneten Grundstücke, auf denen sich eine Schwimmhalle, eine Trinkhalle, ein Nebengebäude und 3 Garagen sowie weitere Altgebäude befanden, vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Beklagte diese Liegenschaften für einen Gesamtpreis inklusive Sanierungskosten und Neubauten in Höhe von 60 Millionen DM erwirbt.

Am 28.01.1998 wurde die A für die Liegenschaften als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 17.06./30.06.1998 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die C GmbH, und die A einen "Vertrag über die Errichtung wärmetechnischer Anlagen" auf den von der A erworbenen Liegenschaften, worin sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtete, eine Anlage zur Versorgung mit Wärme bis zum 01.10.1998 in einem ihr zu überlassenden Raum zu errichten. Der Raum für diese Wärmeversorgungsanlage war der Rechtsvorgängerin der Klägerin unentgeltlich für eine Laufzeit von 15 Jahren zu überlassen. Der Energieträger sollte Erdgas sein.

Unter Nr. 6 des Vertrages ist bestimmt: "Nach Beendigung des Vertrages werden die technischen Anlagen Eigentum des Kunden", womit die A gemeint war. (Bl. 12 ff.)

Ebenfalls unter dem 17.06./30.06.1998 schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der A den "Wärmeversorgungsvertrag Nr. ..." für die Zeit ab dem 01.10.1998 mit einer Laufzeit von 15 Jahren auf der "Grundlage der ... AVBFernwärmeV" zur Versorgung des Gebäudekomplexes "X-Bad" mit "Fernwärme" zu einem Jahresgrundpreis von 71.250, DM und einem Arbeitspreis von 45,51 DM/MWh. Der Verbrauch sollte durch Wärmemesseinrichtungen ermittelt werden. Für den Fall einer Einstellung der Wärmeversorgung aus von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen sollte eine Bezahlung des Restbuchwertes seitens der A an die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgen. (Bl. 15 ff.)

Nach den Schreiben vom 13. und 17.12.1999 nahm die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin "die Versorgung wieder auf".

Am 18.01.2001 wurde die Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch für die Liegenschaften des Gebäudekomplexes "X-Bad" eingetragen.

Mit Kaufvertrag vom 11.03.2003 verkaufte die Beklagte die Liegenschaften an die D ... GmbH (nachfolgend: D GmbH), die damit die Eigentümerin des Gebäudekomplexes wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Heizungsanlage in Betrieb. Für die D GmbH war es ein maßgeblicher Faktor der Preisbildung, die Wärmeversorgungsanlage mit den Liegenschaften zu erwerben.

Die Klägerin hat behaup...

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