Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

 

Normenkette

AktG § 93; BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 3/9 O 143/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.01.2013; Aktenzeichen II ZR 90/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.1.2006 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten und ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, Hypotheken- und nicht Universalbank, gehörte früher dem Konzern der A-Gruppe an, ist durch Verschmelzung der B-Bank AG und der C-Bank AG mit Wirkung vom 1.1.2001 entstanden und inzwischen vom US-Investor D übernommen worden.

Die Beklagten waren nach der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes der Klägerin (der Beklagte zu 3. und der Beklagte zu 5. [bis 1.7.2001 Mitglieder des Vorstandes der C-Bank AG] ab 2.7.2001, der Beklagte zu 4. ab 1.2.2001). Ihre Dienstverträge wurden zwischen dem 13.9.2002 und 20.8.2003 jeweils einvernehmlich aufgehoben.

Die Streithelferin der Beklagten ist deren D & O Versicherung.

Die Beklagten, soweit sie im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 30.6.2002 dem Vorstand angehörten, entschieden, dass für die Klägerin neben deren originären Hypothekenbankgeschäft zwischen 1.1.2001 und 30.6.2002 auch derivative Zinsgeschäfte, u.a. Zins-Swap-Geschäfte und Forward Rate Agreements (FRA) vorgenommen wurden, deren Volumen hinsichtlich des Bestandes und hinsichtlich der Neuabschlüsse das Volumen der Bilanzgeschäfte weit überstieg. In von dem BAKred am 25.3.2002 und 10.2.2003 jeweils beauftragten Sonderprüfberichten der E gem. § 44 KWG wurde festgestellt, dass für drohende Verluste in Millionenhöhe keine Rückstellungen gebildet worden seien, insoweit wird auf die Anlagen K 49, K 50 in ges. Ordner ebenso wie auf im Weiteren bezeichnete Aktenstellen Bezug genommen.

Ein im Rahmen einer Sonderprüfung gem. § 111 Abs. 2 AktG erstelltes Gutachten der E vom 24.6.2004 (Anlage K 166, Bl. 1129 = Anlage NI 1) kam für die Jahre 2001 und 2002 zu dem Ergebnis, dass sich bei den bilanziellen Geschäften (Hypothekenbankgeschäften) in den sog. Laufzeitbändern erhebliche Aktivüberhänge, bei den derivativen Zinsgeschäften hingegen in der Mehrzahl erhebliche Passivüberhänge ergaben, im Vergleich zu den Überhängen aus den bilanziellen Geschäften die Überhänge aus den derivativen Zinsgeschäften insbesondere in den Laufzeitbändern 2001 bis 2012 wesentlich stärkere Schwankungen aufwiesen und die Gesamtzinsbindungsbilanz der Klägerin außergewöhnlich hohe Überhänge auswies.

Mit der Klage hat die Klägerin alle Beklagten - nach teilweiser Klagerücknahme gegenüber den Beklagten zu 1., 3., 4. und 5. - auf Schadensersatz wegen des Ergebnisses von 52 vorzeitig aufgelösten derivativen Geschäften i.H.v. 250.403.491,70 EUR in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin den entstandenen Schaden aus 147 im Zeitraum von Januar 2001 bis Juni 2002 geschlossenen und am 1.9.2004 noch nicht beendeten Derivategeschäften zu ersetzen.

Die Beklagten und ihre Streithelferin sind der Klage entgegen getreten.

Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie der vor dem LG gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 1437 bis 1455d. A) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen - auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen- und zur Begründung u.a. ausgeführt, zwar hätten die Beklagten gegen § 5 HypBkG verstoßen, weil hiernach keine Berechtigung für den Abschluss von Derivategeschäften vorgesehen gewesen sei, diese Verstöße seien jedoch von der zuständigen Aufsichtsbehörde explizit geduldet worden. Deshalb fehle es an einer relevanten Pflichtverletzung des Vorstandes. Zum anderen habe auch die Handhabung der Derivategeschäfte zur Ergebnissteuerung durch die Hypothekenbanken im Allgemeinen und der Beklagten im Besonderen die Billigung des BAKred erfahren, deshalb sei dem jeweiligen Vorstand auch unter diesem Gesichtspunkt der Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht zu machen.

Der Klägerin sei aber auch der behauptete Schaden nicht entstanden. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagten auch nach Auffassung der Klägerin in der Bandbreite der Vorgaben des BAKred in dessen Schreiben vom 1.10.1990 berechtigt gewesen seien, Derivategeschäfte zu tätigen, s...

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