Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 11.09.1997; Aktenzeichen 13 O 160/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsteller wird das am 11.09.1997 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie nachstehend wiedergegeben Beitragssätze bzw. Beiträge der Ersatzkassen in vergleichender Weise den Beitragssätzen bzw. Beiträgen der BKK LWV/Naspa gegenüberzustellen.

Zentralbereich Personal

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6523 Wiesbaden

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Wiesbaden

Unsere Zeichen: 035 Li

23.07.1997

Herrn

Nassauische Sparkasse

Sonderkündigungsrecht für Krankenkassenwechsel

am 12. Juni 1997 ist die dritte Stufe der Gesundheitsreform vom Bundestag mit Kanzlermerheit beschlossen worden. Ein Kernstück dieser Reform ist das Sonderkündigungsrecht für Mitglieder von Krankenkassen, die den Beitragssatz angehoben haben, von dem auch Sie Gebrauch machen können.

Mit unserem Informationsschreiben Nr. 102/97 vom 15. Mai 1997 haben wir sie über die geplanten Änderungen zum 1. Juli 1997 innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung unterrichtet und ihnen Übersicht über die aktuellen Beitragssätze der Krankenkassen gegeben.

Als Mitglied der Deutsche Angestelltenkrankenkasse zahlen Sie für Ihre Krankenversicherung 100.66 DM monatlich. Bei einer Wechsel in unsere BKK/Naspa (Beitragssatz 12, 151 würden Sie jeden Monat 13.66 DM weniger zahlen. Sie sparen jährlich 163.93 DM, und das bei gleichen Leistungen.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts bis zum 31.07.1997 indem Sie gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse die Mitgliedschaft schriftlich formlos kündigen.

Einen Aufnahmeantrag zu unserer BKK LWV/Naspa fügen wir bei.

Für Rückfragen stehen ihnen ihre Personalbetreuer von 034/036 und die Kolleginnen und Kollegen von 038 zur Verfügung (für Auszubildende – 037). Oder rufen Sie ganz einfach unsere BKK LWV Naspa an: 0130–831932.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Zentralbereich Personal

Herrn

Nassauische Sparkasse

002

Sonderkündigungsrecht für Krankenkassenwechsel

Personal Nr.

Sehr geehrter Herr

am 12. Juni 1997 ist die dritte Stufe der Gesundheitsreform vom Bundestag mit Kanzlermerheit beschlossen worden. Ein Kernstück dieser Reform ist das Sonderkündigungsrecht für Mitglieder von Krankenkassen, die den Beitragssatz angehoben haben, von dem auch Sie Gebrauch machen können.

Mit unserem Informationsschreiben Nr. 102/97 vom 15. Mai 1997 haben wir sie über die geplanten Änderungen zum 1. Juli 1997 innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung unterrichtet und ihnen Übersicht über die aktuellen Beitragssätze der Krankenkassen gegeben.

Als Mitglied der Barmer Ersatzkasse Krankenkasse zahlen Sie für Ihre Krankenversicherung 127.50 DM monatlich. Bei einer Wechsel in unsere BKK/Naspa (Beitragssatz 12, 151 würden Sie jeden Monat 55.42 DM weniger zahlen. Sie sparen jährlich 665.04 DM, und das bei gleichen Leistungen.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts bis zum 31.07.1997 indem Sie gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse die Mitgliedschaft schriftlich formlos kündigen.

Einen Aufnahmeantrag zu unserer BKK LWV/Naspa fügen wir bei.

Für Rückfragen stehen ihnen ihre Personalbetreuer von 034/036 und die Kolleginnen und Kollegen von 038 zur Verfügung (für Auszubildende – 037). Oder rufen Sie ganz einfach unsere BKK LWV Naspa an: 0130–831932.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Zentralbereich Personal

Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Verbände in der Rechtsform eingetragener Vereine. Ihre Mitglieder sind Angestellten-Krankenkassen und Arbeiter-Ersatzkassen und als Krankenversicherungen geschäftlich tätig. Zu den Aufgaben der Antragsteller gehört es, gemeinsame wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und zu fördern. Die Antragsgegnerin ist eine Sparkasse in Gestalt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Im Juli 1997 versandte die Antragsgegnerin an etwa 2.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individualisierte Schreiben, die als Unternehmens internen Absender den „Zentralbereich Personal” tragen. Die Schreiben weisen auf ein bis 31.07.1997 bestehendes Sonderkündigungsrecht für Mitglieder von Krankenkassen hin, deren Beitrag erhöht wurde (regelmäßig kann die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nur zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden). Ferner wird in den Schreiben mitgeteilt, bei welcher Krankenkasse der jeweilige Arbeitnehmer derzeit versichert ist, wie hoch dort sein aktueller Monatsbeitrag (in DM) ist, welchen Monatsbeitrag der Arbeitnehmer bei „unserer BKK LWV/Naspa” – in absoluter Zahl und in Prozenten – demgegenüber nur zu zahlen hätte und welche Ersparnis sich dara...

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