Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlageberatung: Empfängerhorizont als Maßstab für die richtige und vollständige Darstellung im Prospekt

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.12.2015; Aktenzeichen 2-7 O 185/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.12.2015 verkündete Urteil -Aktenzeichen: 2 - 07 O 185/14- des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert:

Die Beklagte, wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.546,17 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2013,

Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der von dem Kläger am 03.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der X II zu zahlen;

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

den Kläger von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines möglichen Wiederauflebens der Haftung (§ 172 Abs. 4 HGB) gegenüber Gläubigern des Fonds freizustellen;

dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der X II (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 25.000,00 EUR) ab dem 14.02.2013 im Verzug befindet.

Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 zur Last.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an dem Medienfonds X (im Folgenden: "X II") in Anspruch genommen hat.

Der Kläger unterhält bei der beklagten Bank seit 1999 ein Wertpapierdepot, welches ausweislich der Depotübersicht vom 31.12.2004 (Anlage B 2 - Bl. 151 ff. d.A.) zum Stichtag 31.12.2004 einen Depotwert von 94.932,73 EUR aufwies.

Die Beklagte initiierte im Jahr 2001 die Auflage des Filmfonds I (X I) und im Jahre 2002 des Filmfonds X II (X II), wobei den Anlegern die Beteiligungen an den Fondsgesellschaften entweder als Direktkommanditisten oder über Treuhandkommanditisten angeboten wurden. Gegenstand und Zweck der Fondsgesellschaft war die Herstellung und Verwertung von Kinofilmen einschließlich der damit verbundenen Nebenprodukte. Das Kommanditkapital der Beteiligungs KG sollte auf der Grundlage einer von der Beklagten in dieser Höhe übernommenen Platzierungsgarantie mindestens 150 Millionen Euro betragen, wobei dieser Betrag seitens der Fondsgesellschaft den Produktionsdienstleister zur Produktion von Filmen zur Verfügung gestellt werden sollte. Nach der mit der Fondskonstruktion verbundenen sogenannten "Defeasance- Struktur" verpflichtete sich die Lizenznehmerin gegenüber der Fondsgesellschaft, ihre sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus den Lizenzverträgen durch eine befreiende Schuldübernahme der Bank1 abzusichern, wodurch für die Anleger Steuervorteile im Sinne eines sogenannten Steuerstundungsmodells eintreten sollten.

Der Kläger zeichnete unter dem 03.12.2002 einen Anteil im Wert von 25.000 EUR zuzüglich 5 % Agio an dem Medienfonds X II in Form der Beteiligung an der Firma A GmbH (A) als Treuhandkommanditistin. Wegen des Inhalts der mit "Beteiligungserklärung (Zeichnungsschein) über die Beteiligung an der II X" bezeichneten Anlage wird auf die Ablichtung (Bl. 280 f. d.A.) Bezug genommen. Im Fondsprospekt (Anlage K 2) befindet sich auf S. 28 unter der Überschrift "Eigenkapitalvermittlungsgebühr" folgender Hinweis:

"Für die Eigenkapitalvermittlung und die Platzierungsgebühr erhält die Bank1 eine Vergütung von 8,5 % des insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals, zahlbar am 1.12.2002. Bei einem Kommanditkapital von 150.000.000,- EUR entspricht dies 12.750.000,- EUR."

Auf der Grundlage der Zahlungsaufforderung der Fondsgesellschaft (Anlage K 1) überwies der Kläger am 12.12.2002 den Betrag von insgesamt 26.250 EUR auf das Konto der Fondsgesellschaft. Der Kläger erhielt aus dem streitgegenständlichen Fonds im Jahre 2007 eine Kapitalausschüttung im Umfang von 0,7153 % und Ende 2009 in Höhe von 94,10 % bezogen auf den Nominalkapitalbetrag. Dadurch erfolgten bis Ende 2009 insgesamt Auszahlungen an den Kläger in Höhe von 23.703,82 EUR.

Auf der Grundlage angenommener Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen bei Medienfonds mit einer sogenannten Defeasance - Struktur beschloss die Bayerische Finanzverwaltung im Jahr 2009, bei Defeasance - Strukturen im Hinblick auf die Zahlungsströme keine steuerlichen Verlustzuweisungen im Zeichnungsjahr anzuerkennen.

Im Zusammenhang mit der finanzgerichtlichen Auseinandersetzung wegen der Steuerveranlagung der Produktionsgesellschaft erzielten das zuständige Finanzamt und die Fondsgesellschaft eine Einigung, wonach das Finanzamt die aus den Filmherstellungskosten und Fondskosten des Jahres 2001 entstandenen Verluste der Produktionsgesellschaft anerkannte.

Nach einer unter dem 30.11.2012 erhobenen Beschwerde bei dem ...

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