Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater wegen unzutreffender Beratung.

 

Normenkette

BGB pVV; StBerG § 68

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-5 O 419/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen IX ZR 53/06)

 

Gründe

I. Mit der am 6.11.2002 eingereichten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als ihren früheren Steuerberater auf Schadensersatz wegen unzutreffender Beratung in Anspruch.

Der Beklagte beriet über viele Jahre hinweg sowohl die Klägerin als auch die Firma A-GmbH & Co ... mit Sitz in O1. An dieser Firma war die Klägerin sowohl am Kommanditanteil als auch am Stammkapital der Komplementärin beteiligt, desgleichen ihre Söhne, die Zeugen Z1 und Z2. Außerdem beriet der Beklagte die Erbengemeinschaft nach C, der ebenfalls die Klägerin und ihre Söhne angehörten.

Im Jahre 1995 entschloss sich die Klägerin, aus dem gemeinsamen Familienunternehmen auszuscheiden und ihre Beteiligungen an diesem sowie ihren Anteil an der Erbengemeinschaft an ihre Söhne zu veräußern. Es fanden langwierige Verhandlungen statt, in denen die Klägerin durch ihren derzeitigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Vertreter der Söhne der Klägerin war der Zeuge Z4 von der Wirtschaftsprüfungs- und Anwaltskanzlei D.

Durch notariellen Vertrag vom 20.6.1997 übertrug die Klägerin ihre Anteile an ihre Söhne.

Vor Abschluss des notariellen Übertragungsvertrages hatten u.a. auch Telefonate zwischen dem Beklagten und dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin stattgefunden, deren Inhalt teilweise streitig ist. Es ging u.a. um die Frage, zu welchen Entnahmen vom ebenfalls mitveräußerten Gesellschaftskonto die Klägerin noch berechtigt sein sollte.

Nach § 5 Ziff. 2b des notariellen Vertrages sollte die Klägerin "Steuernachzahlungen für die Jahre 1995 und 1996 ohne Begrenzung auf die Höhe ihres Darlehenskontos, soweit sich diese aus betrieblichen und in ihrer Beteiligung an dem A-Unternehmen liegenden Gründen ergeben", zu entnehmen. Ende 1996 befanden sich auf dem beweglichen Darlehenskonto der Klägerin bei der Firma A noch 1.045.645,53 DM. Nach Entnahmen der Klägerin verblieb ein Restguthaben von 403.384,33 DM.

Am 6.11.1999 erhielt die Klägerin ein Schreiben des Beklagten vom 4.11.1999 (Bl. 13,14 d.A.), wonach eine vom Finanzamt durchgeführte Außenprüfung für die Jahre 1991 bis 1994 zu einer Erhöhung ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung um insgesamt 559.412 DM geführt habe. Am 23.11.2000 erließ sodann das Finanzamt O2 Steuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 (Bl. 76-83 d.A.), in denen zu Lasten der Klägerin Mehrsteuern i.H.v. 27.005,68 DM und 252.488,62 DM festgesetzt wurden.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in Gesprächen vor Abschluss des notariellen Vertrages Steuernachforderungen für die Jahre 1992 bis 1994 ausgeschlossen, jedenfalls, soweit sie den Betrag von 30.000 DM überstiegen. Hätte der Beklagte die Frage nach eventuellen Steuernachzahlungsverpflichtungen für die Zeit vor 1995 dahingehend beantwortet, dass mit solchen zu rechnen sei, so wäre § 5 Ziff. 2b des Kaufvertrages so gefasst worden, dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, eventuelle Steuernachzahlungen für den gesamten Zeitraum von 1991 bis 1996 mit Hilfe ihres Gesellschafterguthabens zu tilgen. Der damalige Stand der Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und ihren Söhnen hätte es zugelassen, die Entnahmeregelung des § 5 Ziff. 2 auf die Zeit bis 1991 zurück auszudehnen.

Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 173.139,95 EUR zu verurteilen, die Klage aber dann mit Rücksicht auf die Auskunft des Finanzsamts O2, wonach von den in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 ausgewiesenen Mehrsteuern auf die Beteiligung der Klägerin an der Firma A. 121.902,72 EUR entfallen, in entsprechendem Umfang zurückgenommen. Abgesetzt von diesem Betrag hat die Klägerin die 30.000 DM, die der Beklagte als höchstens zu erwartende Nachforderung für diesen Zeitraum genannt hatte, so dass sich die Klageforderung schließlich auf 106.563,96 EUR belief.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, er habe der Klägerin unter Übersendung der Betriebsprüfungsfragen vom 15.9.1999 am 27.9.1999 mitgeteilt, dass mit einer Steuernachforderung von mehr als 300.000 DM zu rechnen sei, so dass die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen gewesen sei.

Im Übrigen hat er behauptet, er habe im Rahmen seiner Auskunftserteilung darauf verwiesen, die von ihm genannten Beträge bezögen sich auf den ihm bekannten Stand der Betriebsprüfung. Er habe der Klägerin den Rat gegeben, alle eventuellen Steuernachzahlungen im Kaufvertrag mit aufzunehmen. Die Klägerin habe diesem Vorschlag jedoch nicht entsprochen, zumal sie mit ihren Söhnen zerstritten gewesen sei.

Gemäß Beweisbeschlüssen vom 31.3. und 14.7.2003 (Bl. 114 f., 163 f.) hat das LG Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z5 und Z4 sowie der Klägerin als Partei...

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