Verfahrensgang

AG Kirchhain (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 32 F 803/03-S)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen XII ZR 6/07)

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am ... 1984 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder X, geboren am ... 1984, Y, geboren am ... 1986, und Z, geboren am ... 1993, hervorgegangen sind. Z wird seit der Trennung der Parteien von der Antragstellerin betreut.

Der bei der Eheschließung 44 Jahre alte Antragsgegner und die damals 24 Jahre alte Antragstellerin schlossen am 5. Oktober 1984 vor dem Notar N1 in O1 (Nr. ... der Urkundenrolle für 1984) einen Ehevertrag, in dem sie unter anderem Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich völlig ausschlossen und hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes in § 5 die folgende Regelung trafen:

"Für den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschieden wird, verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt.

Ist bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden, so steht dem Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraussetzungen des § 1570 BGB Unterhalt zu.

Im übrigen soll es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Jedoch soll sich das Maß des Unterhaltes nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen sondern nach dem erlernten bzw. dem mit höheren Einkommen verbundenen ausgeübten Beruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen. Der Aufstockungsanspruch des § 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisierungsanspruch des § 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 05.11.2003 vorgelegte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 15 - 19 I d. A.).

Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Personalabteilung der Firma A in O1 tätig. Gegen Ende seines Berufslebens war er leitender Angestellter eines Kreditinstitutes in O2, nämlich der B-Bank.

Die Antragstellerin war bei Eheschließung in einem Kindergarten als Erzieherin beschäftigt. Diese Arbeitsstelle hat sie in der Folgezeit aufgegeben. Heute arbeitet sie als Fachlehrerin in Teilzeit.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Scheidung beantragt, die das Amtsgericht auf am 29. Oktober 2003 zugestellten Antrag hin durch das angefochtene Urteil, das insoweit seit dem 11. Juli 2006 rechtskräftig ist, ausgesprochen hat. Zugleich nahm sie den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.130 EUR Elementarunterhalt und 277,64 EUR Altersvorsorgeunterhalt nebst Zinsen sowie im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch.

Durch das angefochtene Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht über die Ehescheidung hinaus den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 612,74 EUR auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hat. Den Ausgleich weiterer Anrechte hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Außerdem hat es den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 630 EUR Elementarunterhalt und monatlich 123 EUR Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen, unter Abweisung des Unterhaltsantrags im Übrigen. Schließlich hat es auch den auf Zugewinnausgleich gerichteten Stufenantrag der Antragstellerin vollen Umfangs abgewiesen.

Gegen dieses ihnen am 21. Februar 2006 (Antragstellerin) bzw. am 22. Februar 2006 (Antragsgegner) zugestellte Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren am 22. März 2006 (Antragstellerin) bzw. am 23. März 2006 (Antragsgegner) eingelegten und am 22. Mai 2006 (Antragstellerin) bzw. am 23. Mai 2006 (Antragsgegner) nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufungen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Ehevertrag vom 5. Oktober 1984 sei vollen Umfangs nichtig.

Sie sei in die Verhandlung vor dem Notar N1 völlig unvorbereitet hineingegangen, der Vertragstext sei ihr (zwischen den Parteien unstreitig) nicht bekannt gegeben worden. In ihrem Zustand als Hochschwangere habe sie befürchten müssen, ohne Abschluss des Ehevertrages werde der Antragsgegner die Ehe mit ihr nicht eingehen; er habe nach seiner ersten, gescheiterten Ehe auf einem Vertragsschluss bestanden. Im Gegensatz zum Antragsgegner sei sie juristisch völlig unerfahren und habe darauf vertraut, dass sie durch den Vertrag nicht benachteiligt werde.

Die Antragstellerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Antragsgegner zu verurteilen,

  • 1)

    beginnend mit dem ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Scheidung folgt, jeweils monatlich im Voraus an sie einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.130 EUR und einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 277,64 EUR zu zahlen und diese Beträge ab Rechtskraft der Scheidung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen,

  • 2)

    den Antragsgegner zu verurteilen, ihr Auskunft über sein Endvermögen zum 29. Oktob...

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