Leitsatz (amtlich)

Zur Aufsichtspflicht der durch die Eltern hierzu vertraglich beauftragten Personen (hier: Veranstalter eines Fußballcamps für Jugendliche).

 

Normenkette

BGB §§ 253, 278, 280, 828, 832

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 7 O 1516/05)

 

Gründe

I. Der am ... 1998 geborene Kläger nimmt - vertreten durch seine Eltern - den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Schädigung seiner Zähne in Anspruch, die er anlässlich eines Minigolf-Spiels während eines im August 2005 von dem Beklagten veranstalteten Fußballcamps in O1 erlitt. Der Unfall kam dadurch zustande, dass am 2.8.2005 eines der 7-12-jährigen Kinder, die am Fußballcamp teilnahmen und in einer Pause Minigolf spielten, beim Ausholen mit dem Schläger den Kläger im Gesicht traf und einen Schneidezahn (Zahn 11) schädigte. Die Kinder wurden während des Spiels allenfalls aus einer Entfernung von 100 m (Angabe des Beklagten) beaufsichtigt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe für die Folgen der Verletzung wegen unzureichender Betreuung einzustehen, wobei ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500 EUR angemessen sei. Dies im Hinblick darauf, dass einer der Schneidezahn verdreht, die für chirurgisch behandelt werden musste und weitere Behandlungen zu erwarten sind, eine der Betreuer den stark blutenden Kläger lediglich mit einer Hand voll Papier zum Stillen der Blutung versorgte und ihn schließlich weiterem Fußballtraining teilnehmen ließ. Der Kläger hat überdies Schadensersatz i.H.v. 586,81 EUR sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall auf dem Minigolfplatz am 2.8.2005 in O1 noch entstehen werde.

Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Betreuung der Kinder sei ausreichend gewesen; die Situation sei ähnlich der auf einem Schulhof, auf dem auch nur wenige Aufsichtspersonen nach dem Rechten schauten. Auch bei intensiverer Beaufsichtigung hätte die Verletzung nicht verhindert werden können.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage durch Urteil vom 9.3.2006 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat eine Aufsichtspflichtverletzung des Klägers durch die von ihm beauftragten Personen festgestellt und den geltend gemachten Schadensersatz nach § 80 BGB sowie das Schmerzensgeld i.H.v. 2500 EUR nach § 53 BGB für begründet erachtet, ebenso die den Feststellungsantrag, weil zahnärztlich belegt sei, dass auch künftig mit Beeinträchtigungen durch den geschädigten Zahn des Klägers zu rechnen sei.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründete Berufung, mit der er zunächst rügt, das erstinstanzliche Gericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Unfallhergang getroffen. Er hat seine Ansicht bekräftigt, auch durch einen neben den Kindern stehenden Betreuer hätte der Unfall nicht verhindert werden können.

Der Beklagte beantragt, das am 9.3.2006 verkündete Urteil des LG Hanau am Main (2-10 O 383/04) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Einzelrichter des Senats hat Beweis erhoben durch Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Ursächlichkeit des Unfalls vom 2.8.2005 für die Beschädigung der Zähne des Klägers sowie dazu, ob mit weiteren Kosten der Behandlung, insbesondere für den Schneidezahn Nr. 11 und gegebenenfalls mit dessen Verlust zu rechnen ist. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Privatdozenten Dr. SV 1 vom 13.5.2007 (Blatt 124 ff. d.A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte und durch das angefochtene Urteil zuerkannte Schadensersatz sowie das Schmerzensgeld ebenso zu, wie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftig eintretende Schäden (§§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem Betreuungsvertrag über die Teilnahme am Fußballcamp, § 832 Abs. 2 BGB).

1. Unstreitig ist zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Eltern, und dem Beklagten ein Betreuungsvertrag (Schuldverhältnis) über die Teilnahme am Fußballcamp im August 2005 in O1 zustande gekommen, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen ist, dafür zu sorgen, dass die teilnehmenden Kinder nicht - auch nicht durch unbedachte Handlungen - geschädigt werden und auch zu diesem Zweck die Aufsicht über alle Kinder auszuüben. Diese Aufsichtspflicht hat der Beklagte bzw. die von ihm beauftragten Trainer (§§ 278, 831 BGB) nach seinem eigenen Vortrag verletzt und er ist deshalb dem Kläger zu Schadensersatz wegen der eingetretenen Gesundheits/Körperverletzung und der damit verbundenen Aufwendungen sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Ein Entlastungsbeweis für die Haftung nach § 278 BGB ist nicht möglich, im Übrigen nicht angetreten.

a) Zunächst ist als unstreitig von dem im Tatbestand festgehaltenen ...

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