Normenkette

AktG § 121 Abs. 2-4, § 123 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.01.2009)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 2. bis 4., 10., 11., 22., 25., 28., 30., 31., 38., 39 und der Streithelferin der Kläger zu 40. gegen das am 13.1.2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie folgt zu tragen sind:

Die Kläger zu 1., 5., 6., 7., 8., 16., 17., 19., 20., 21., 23., 24., 26., 33., 34., 35., 36., und der Streithelfer der Kläger zu 41. haben die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu jeweils 1/64 zu tragen; die übrigen Kläger und die Streithelferin der Kläger zu 40. haben die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu jeweils 2/64 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens sind die gerichtlichen Kosten von den Klägern zu 7., 8., 28., 30., 39. und der Streithelferin der Kläger zu 40. zu jeweils 1/26 und von den Klägern zu 2., 3., 4., 10., 11., 22., 25., 31., 32. und 38. zu jeweils 2/26 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind von den Klägern zu 7. und 8. jeweils zu 1,7 %, von den Klägern zu 28., 30., 39. und der Streithelferin der Kläger zu 40. zu jeweils 3,4 %, vom Kläger zu 32. zu 4,7 % und von den Klägern zu 2., 3., 4., 10., 11., 22., 25., 31. und 38. jeweils zu 8,7 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und ihre Streithelfer können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Berufungsführer sind Aktionäre der Beklagten, die als Konzernobergesellschaft die Funktion einer geschäftsleitenden Holding wahrnimmt, ohne unmittelbar im Erstversicherungsgeschäft tätig zu sein. Ihr Grundkapital beläuft sich auf 87.160.617,23 EUR und ist in 34.094.270 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Hauptaktionärin der Beklagten ist über § 16 Abs. 2, 4 AktG die X-Konzern AG, die an der Beklagten hauptsächlich über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Y-Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Y) und über deren 100 % Tochtergesellschaft, die Z-Versicherungs-Holding Aktiengesellschaft (im Folgenden Z) beteiligt ist.

Am 18.2.2008 teilte die Hauptaktionärin der Beklagten ihr Verlangen mit, die Hauptversammlung der Beklagten möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Dies wurde in einer Ad hoc-Mitteilung am selben Tag ebenso bekannt gemacht wie, dass beabsichtigt sei, mit der Z einen Beherrschungsvertrag zu schließen.

Für die Ermittlung der Barabfindung gem. § 327b AktG beauftragte die Hauptaktionärin die A & Partner oHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O1, eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Beklagten zum Tag der geplanten Hauptversammlung (3.7.2008) zu erstellen, dies taten auch die Z und die Beklagte zur Unterstützung bei der Festlegung einer angemessenen Barabfindung und einer angemessenen Ausgleichszahlung nach §§ 304, 305 AktG.

Auf Antrag der Hauptaktionärin hat das LG Frankfurt/M. mit Beschluss vom 21.2.2007 die B-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, O2 zur sachverständigen Prüferin für die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327b AktG sowie auf gemeinsamen Antrag der Beklagten und der Z die gleiche Gesellschaft mit Beschluss vom 21.2.2008 für die Prüfung der Abfindung und des Ausgleichs des vorgesehenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestellt.

Mit Schreiben vom 7.5.2008 teilte die Hauptaktionärin der Beklagten darüber hinaus ein konkretisiertes Übertragungsverlangen mit, nachdem sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die Hauptaktionärin auf EUR 70,71 je Stückaktie der Beklagten festgelegt hatte. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zu der Akte gereichte Kopie verwiesen (Übertragungsverlagen vom 7.5.2008 nebst Bescheinigung über den Depotbestand, Anlage B1 dort Anlage 1b Sonderband Anlagen zur Klageerwiderung).

Weiterhin übermittelte die Hauptaktionärin eine Gewährleistungserklärung für die Abfindung der Q-Bank vom 7.5.2008.

Am 9./13.5 2008 schlossen die Beklagte als abhängige Gesellschaft und die Z als herrschende Gesellschaft mit Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften den Beherrschungsvertrag ab. Für die außenstehenden Aktionäre der Beklagten wurde ein Barabfindungsangebot gem. § 305 AktG i.H.v. EUR 70,71 und ein jährlicher Ausgleich gem. § 304 AktG i.H.v. brutto EUR 5,05 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 4,35 jeweils für ein volles Geschäftsjahr) je...

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