Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Entdeckeranteils bei Schatzfund
Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang des Entdeckeranteils für weitere Funde nach Anzeige des Erstfunds und nicht freigelegtem Schatzfund
Normenkette
BGB § 256 Abs. 1, § 984
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 10.10.2012; Aktenzeichen 10 O 136/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 10.10.2012 - 10 O 136/10 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit dem merowingerzeitlichen Gräberfeld bei Stad1,...-Kreis, Flur ..., hinsichtlich der Gräber bzw. Gräber/Gruben - wie auf der schraffiert gezeichneten Fläche gemäß Abbildung 4 des Ergänzungs-Gutachtens des SV1 Projektnummer 1 vom 7.5.2012 eingezeichnet - gemacht werden, der Entdeckeranspruch gem. § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 1.125,68 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.6.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Entdeckeranspruchs gem. § 984 BGB hinsichtlich aller Funde bei zukünftigen Grabungen oder Feldbegehungen hinsichtlich eines merowingerzeitlichen Gräberfelds in einem bestimmten Gebiet.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, ein Feststellungsinteresse des Klägers sei zu bejahen. Bei den bereits in Besitz genommenen Gegenständen handele es sich auch um einen Schatz i.S.d. § 984 BGB. Für den Entdeckeranspruch sei es unschädlich, dass der vermeintliche Schatz bislang noch nicht sinnlich wahrgenommen werden konnte und noch nicht einmal feststehe, ob an der georteten Stelle tatsächlich jeweils eine Freilegung erfolge und das Anwartschaftsrecht überhaupt zu einem Vollrecht i.S.d. § 984 BGB erstarke. Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsbegehrens sei jedoch, dass die Funde des Klägers ein zusammenhängendes Gräberfeld aus der Zeit der Merowinger im Flur ..., Stad1,...-Kreis, belegten und in dem antragsgemäß vorgegebenen Grundstücksbereich eine Vielzahl von entsprechenden wertvollen Funden zu erwarten sei. Dies sah das LG nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 in dem von ihm eingeholten geomagnetisch archäologischen Gutachten und Ergänzungsgutachten nicht als erwiesen an.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiterverfolgt. Er meint, zu Unrecht habe das LG die gefundenen Gräber auf der im Klageantrag enthaltenen Fläche nicht als Gräberfeld gewertet. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf die außergerichtliche Korrespondenz des beklagten Landes sowie die Stellungnahme der Hessischen Landesarchäologie zum Gesetzentenwurf der Fraktion der A und B für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes, AV WKA 18/22 vom 30.12.2010 (GA 403 ff.). Die von dem Sachverständigen tatsächlich als Gräber eingeordneten beiden Gruben stellten für sich im Kleinen bereits ein Gräberfeld dar. Da es sich auch bei den vom Sachverständigen festgestellten 14 Anomalien im Südwesten wahrscheinlich um Gräber handele, trete eine Beweislastumkehr zu Lasten des beklagten Landes ein. Die weiteren 23 Grubenstrukturen seien ebenfalls als archäologische Grubenstrukturen einzuordnen. Letztendlich liege auf dem Fundareal ein gesamtes archäologisches Gelände mit Befunden vor, die auf anthropologische Eingriffe hinwiesen und die er, der Kläger, entdeckt habe.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des LG Wiesbaden, Az. 10 O 136/10, vom 10.10.2012 aufzuheben;
2. festzustellen, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit dem merowingerzeitlichen Gräberfeld bei Stad1,...-Kreis, Flur ..., gemacht werden, der Entdeckeranspruch gem. § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet;
hilfsweise
festzustellen, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit archäologischen Fund bei Stad1,...-Kreis, Flur ..., hinsichtlich der im Nordwesten der Fläche befindlichen beiden Gräber sowohl auch der im Südwesten der...