Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlageberatung. Haftung für Verschweigen von Rückvergütungen bei Beitritt zu Filmfonds

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.08.2011; Aktenzeichen 2-25 O 655/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.08.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-25 O 655/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.002,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche etwaigen steuerlichen Schäden in Form von Nachzahlungszinsen zu ersetzen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er hinsichtlich der Beteiligung an der VIP2 nicht sogleich steuerlich richtig veranlagt wurde.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte gemäß § 171 HGB, von einer etwaigen Nachschusspflicht gegenüber der ... VIP 2 ... aus § 172 Abs.4 HGB und von etwaigen Freistellungsansprüchen der Gesellschaft und der Gesellschafter aus § 5 Nr.5 des Gesellschaftsvertrages freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz haben der Kläger 14% und die Beklagte 86% zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 25.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit seiner Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an der "..." (im Folgenden: VIP 2) am 29.11.2002 in Höhe von 25.000.- € (Nennwert) zuzüglich 3 % Agio gemäß § 280 Abs.1 BGB wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem Beratungsvertrag auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die nur folgender Ergänzung bedürfen:

Der Kläger ist ein in 19... geborener Kaufmann. Er hatte mit der Kapitalanlage in Fonds keine Erfahrung.

Der Kläger hat behauptet, bei dem Beratungsgespräch mit der Zeugin Z1 habe diese ein Papier "VIP 2 ...." benutzt (vgl. Anlage K2; Bl.28 d.A.).

Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten - vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagten sei die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Beratungsvertrag vorzuwerfen, nachdem sie diesen nicht darüber informiert habe, dass und in welcher Höhe sie von der Vertriebsgesellschaft eine Rückvergütung für die Vermittlung der Beteiligung erhalten habe. Eine solche Aufklärung könne auch nicht durch den insoweit unzureichenden Verkaufsprospekt erfolgt sein, so dass offen bleiben könne, ob dieser rechtzeitig übergeben worden sei. Angesichts der für den Kläger streitenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger die Anlage auch bei gehöriger Aufklärung gezeichnet hätte. Allgemeine Erwägungen zur vergleichbaren Höhe der Provisionen ähnlicher Produkte könnten keine Darlegung konkreter Einzelfallumstände ersetzen. Insbesondere auch die persönliche Anhörung des Klägers habe nichts anderes ergeben. Danach habe der Kläger zwar angenommen, dass das Agio der Beklagten zukomme; hätte er allerdings gewusst, dass sie Provisionen von ca. 8% erhalten habe, wäre er misstrauisch geworden. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum habe nicht vorgelegen, weil jedenfalls seit der Entscheidung des BGH vom 19.12.2000 (NJW 2001, 962) eine unsichere Rechtslage zur Aufklärungspflicht über Kick-Back-Zahlungen bestanden habe.

Der Höhe nach seien Steuervorteile nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, weil die Schadensersatzleistung ihrerseits zu versteuern sei. Eine Anrechnung komme nur ausnahmsweise in dem hier nach dem Parteivortrag nicht vorliegenden Fall in Betracht, dass dem Geschädigten außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben seien oder er seine Einlagesumme übersteigende Verlustzuweisungen erhalten habe. Dies sei hier nicht der Fall, weil mangels bestandskräftiger Bescheide noch keine endgültigen Steuervorteile erlangt seien und die Steuervorteile des Klägers selbst nach Vortrag der Beklagten die Bareinlage nicht überstiegen.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt, nachdem die Regelung in der Beitrittserklärung nach § 307 BGB unwirksam sei und daher die gesetzliche Verjährungsfris...

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