Normenkette

HWG § 4 Abs. 3, § 11 Nr. 10; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.01.2002; Aktenzeichen 2/3 O 284/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.1.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/Main teilweise dahin abgeändert, dass es in Ziff. I.1 des Tenors nach „gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift” nur noch heißt:

auf Seiten 19–21 („Asthmatische Beschwerden”)

und/oder

auf Seiten 35–37 („Eisenmangel”)

und/oder

auf Seiten 48–50 („Hämorrhoiden”)

und/oder

auf Seiten 50–51 („(Nachlassende) Herzleistung”)

und/oder

auf Seiten 68–70 („Krampfadern (an den Beinen)”)

und/oder

auf Seiten 71–73 („Lippenherpes”)

und/oder

auf Seiten 74–76 („Magnesiummangel”)

und/oder

auf Seiten 80–82 („Nasenschleimhautentzündung”)

und/oder

auf Seiten 96–99 („Verdauungsbeschwerden”)

und/oder

auf Seiten 104–106 („Vitamin-B1/B6-Mangel”)

und/oder

auf Seiten 112–113 („Wechseljahresbeschwerden”)

und/oder”.

Im Übrigen wird die Klage – soweit sie Ziff. I.1. des angefochtenen Urteils betrifft – abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer der Klägerin: 17.895,22 Euro

Beschwer der Beklagten: 17.895,22 Euro.

 

Tatbestand

Die Beklagte wirbt für von ihr hergestellte Arzneimittel mit der als Anlage K 1 zur Klageschrift in Kopie überreichten Broschüre „Ratgeber Selbstmedikation von A–Z”.

Die Klägerin sieht in den hierin enthaltenen Ausführungen zu einzelnen Krankheiten nebst Empfehlungen für bestimmte Arzneimittel der Beklagten einen Verstoß gegen § 11 Nr. 10 HWG. Außerdem ist sie der Auffassung, die lediglich am Ende der Broschüre für alle beworbenen Arzneimittel angegebenen Pflichthinweise würden den Anforderungen des § 4 Abs. 2 HWG nicht gerecht.

Mit Urteil vom 10.1.2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt,

I.: es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise

Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

1. in von ihr herausgegebenen Kundenbroschüren mit Textbeiträgen dazu anzuleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in den Broschüren angegebenen Arzneimitteln zu behandeln, wenn dies in der Weise geschieht, dass die Symptome der Krankheit geschildert und im Anschluss daran die „Hilfreichen Medikamente” genannt und beworben werden, wie in der Broschüre „So helfe ich mir selbst bei Gesundheitsstörungen, Ratgeber Selbstmedikation von A–Z” gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift

auf Seiten 16–18 („Abwehrschwäche”),

und/oder

auf Seiten 19–21 („Asthmatische Beschwerden”)

und/oder

auf Seiten 23/24 („Calciummangel”)

und/oder

auf Seiten 28–34 („Durchfall”)

und/oder

auf Seiten 35–37 („Eisenmangel”)

und/oder

auf Seiten 38–39 („Fieber”)

und/oder

auf Seiten 40–41 („Fußpilz”)

und/oder

auf Seiten 42–46 („Grippaler Infekt”)

und/oder

auf Seiten 48–50 („Hämorrhoiden”)

und/oder

auf Seiten 50–51 („(Nachlassende) Herzleistung”)

und/oder

auf Seiten 53–55 („Heuschnupfen”)

und/oder

auf Seiten 56–60 („Husten”)

und/oder

auf Seiten 61–62 („Konzentrationsstörung”)

und/oder

auf Seiten 63–67 („Kopf- und Zahnschmerzen”)

und/oder

auf Seiten 68–70 („Krampfadern (an den Beinen)”)

und/oder

auf Seiten 71–73 („Lippenherpes”)

und/oder

auf Seiten 74–76 („Magnesiummangel”)

und/oder

auf Seiten 77–79 („Muskel- und Gelenkschmerzen”)

und/oder

auf Seiten 80–82 („Nasenschleimhautentzündung”)

und/oder

auf Seiten 83–84 („Regelbeschwereden”)

und/oder

auf Seiten 87–89 („Reiseübelkeit”)

und/oder

auf Seiten 90–92 („Rückenschmerzen”)

und/oder

auf Seiten 93–95 („Schnupfen”)

und/oder

auf Seiten 96–99 („Verdauungsbeschwerden”)

und/oder

auf Seiten 100–103 („Verstopfung”)

und/oder

auf Seiten 104–106 („Vitamin-B1/B6-Mangel”)

und/oder

auf Seiten 107–108 („Vitamin-E-Mangel”)

und/oder

auf Seiten 109–111 („(Beschwerden beim) Wasserlassen”)

und/oder

auf Seiten 112–113 („Wechseljahresbeschwerden”)

und/oder

auf Seiten 114–116 („Windeldermitis, Wunder Popo, Hautschutz, Wundsein”)

und/oder

auf Seiten 117–118 („Wunde”)

und/oder

auf Seiten 119–121 („Zahnfleischentzündung”)

und/oder

2. in von ihr herausgegebenen Kundenbroschüren für Arzneimittel zu werben, wenn die gemäß § 4 Abs. 3 HWG erforderlichen Pflichthinweise nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils beworbenen Arzneimittel stehen, sondern in einem gesonderten Schlussabschnitt „Basisinformation” zusammengefasst sind wie auf den Seiten 154–161 der Broschüre „So helfe ich mir selbst bei Gesundheitsstörungen, Ratgeber Selbstmedikation von A bis Z” gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift;

II. an die Klägerin 161,39 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsges...

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