Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.1995; Aktenzeichen 2/2 O 191/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 21. Zivilkammer – vom 30.10.1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelfer der Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 37.000 DM bzw. 22.000 DM leisten.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 960.855,37 DM.

 

Tatbestand

Mit Architektenvertrag vom 10.5.1988 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Planung und Bauüberwachung für ihren neuen Hauptverwaltungssitz in …, Die von der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 HOAI zu erbringenden Leistungen sind in § 3 des Architektenvertrages aufgeführt. § 8.1 des Vertrages vom 10.5.1988 enthält folgende Vereinbarung: „Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft begangene Verletzungen der vertraglichen Pflichten. Seine Haftung und Gewährleistung richten sich im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, daß er selbst mit der Beseitigung des Schadens am Bauwerk beauftragt wird.” Wegen der weiteren Einzelheiten des Architektenvertrages wird auf Bl. 12 – 25 d.A. Bezug genommen.

Am 7./23.6.1988 schloß die Klägerin mit der Firma … einen Baubetreuungs- und Beratungsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Bl. 151 – 160 d.A. verwiesen wird. „Leistungen bei der Technischen Ausrüstung” hatte die Firma … aufgrund eines Vertrage vom 6.7./8.7./4.8.1988, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 161- 175 d.A. Bezug genommen wird, für die Klägerin zu erbringen. Weiterhin schloß die Klägerin am 7.7./11.7./19.7.1998 mit den beratenden Ingenieuren … den Streithelfern der Beklagten, einen Vertrag über „Leistungen für Schallschutz und Raumakustik und Thermische Bauphysik und Feuchtigkeitsschutz”. Gemäß §.3.4 6 hatten die Auftragnehmer Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz zu erbringen. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 176 – 183 d.A. verwiesen. Mit der Errichtung des Gebäudes beauftragte die Klägerin die Firma …

Die Beklagten hatten unter anderem die Gestaltung der Außenfassade des Gebäudes zu planen. Es fanden mehrere Besprechungen bei der Klägerin statt, an denen auch Mitarbeiter der weiteren am Bau beteiligten Firmen teilnahmen. Im Hinblick auf die Gestaltung und Planung der Fassade stellten die Beklagten insgesamt fünf mögliche Fassadenvarianten vor, wobei wegen des konkreten Inhalts der Vorschläge auf Bl. 196 – 202 d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin gab zu erkennen, daß sie zu einer geschlossenen Fassade mit Glas-/Aluminiumteilen und Paneelbrüstungen neige. Für eine Vorstandsentscheidung sollten sodann zwei Varianten vorbereitet werden. Dabei sollten insbesondere die Fragen Kaltfassade oder Warmfassade und die Kosten geklärt werden. Am 5.7.1988 fand die Vorstellung gegenüber dem Vorstand der Klägerin statt. Die Beklagten legten im wesentlichen zwei Vorschläge vor, die sich dadurch unterschieden, daß die Variante I eine Glas-/Aluminiumfassade mit Glaspaneelbrüstungen vorsah, während die Variante II eine Glas-/Aluminiumfassade mit Natursteinverkleidung für die Brüstungsbereiche aufwies. In diesem Zusammenhang machten die Beklagten auf die unterschiedlichen Möglichkeiten des innen- und außenliegenden Sonnenschutzes und die Unterscheidung zwischen Warm- und Kalstfassade aufmerksam. Am 8.7.1988 und 15.7.1988 fanden unter Beteiligung der genannten Firmen weitere Erörterungen zur Gestaltung der Außenfassade statt. Mit Schreiben vom 18.7.1988 teilten die Beklagten der Klägerin mit, daß nach nochmaliger Würdigung der zur Entscheidung anstehenden beiden Varianten der Warmfassadenkonstruktion der Vorzug eingeräumt werden sollte. Die Sonderfachleute … und … die Streithelfer, gaben die Planung frei und erhoben keine fachtechnischen Bedenken. Am 15.9.1988 entschloß sich die Klägerin, eine Warmfassade einschließlich Metallbau und innenliegendem Sonnenschutz bauen zu lassen. Bei ihrer Entscheidung war sie von der Firma … und dem Architekten … beraten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle und Aktennotizen vom 5.7.1988, 8.7.1988, 15.7.1988, 8.9.1988 und 15.9.1988 (Bl. 67 – 69, 184, 188 – 195 d.A.) verwiesen. Nach Abnahme und Bezug des Gebäudes beanstandeten Mieter eine nicht ausreichende Wärmeisolierung.

Die Klägerin beantragte am 15.4.1994 die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. Am 7.5.1991 erließ das Landgericht … einen entsprechenden Beschluß. Die unter laufender Nr. II formulierte Fragestellung „Inwieweit sind die zur vorstehenden Ziffer I getroffenen Feststellungen auf

  1. Fehler der beratenden Baubetreuungsgesellschaft
  2. Fehler der planenden bauleitenden Architekten
  3. Fehler der (u. a.) für das Leistungsbild Thermische Bauphysik

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