Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-1 O 42/06)

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt aus Verschulden bei Vertragsschluss im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Treuhand-Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, nämlich an der A GmbH und Co "..." KG. Deren persönlich haftende Gesellschafterin war und ist die Beklagte zu 2.), die Beklagte zu 1.) war Kommanditistin und Treuhänderin, Prospektherausgeber war die mit der Vermittlung und Zusammenführung der Anleger beauftragte B GmbH. Dem Kläger, der der Fondgesellschaft als mittelbarer Kommanditist bei einem Aufgeld von weiteren 75.000 DM mit einer Einlage von 1.500.000 DM im Jahr 1999 beitrat, auf die Betrittsvereinbarung, den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag wird verwiesen (Bl. 59, und Prospekt S.36 bis 45), hatte der Verkaufsprospekt (Anl. B 5, Bl. 113 ff. d.A.) vorgelegen, auf den zu den weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Dieser enthielt eine bis 2024 ausgelegte Prognoserechnung, die - bezogen jeweils auf das Vorjahr - Mietsteigerungen zwischen 2 und 3 % vorsah. Zu den der Prognose zugrunde liegenden Tatsachen berief der Prospekt sich auf "Erfahrungswerte der Vergangenheit". Der Prognose waren eine allgemeine Preissteigerungsrate zu Grunde gelegt worden sowie Angaben des Mietspiegels und der Stadt 1 über den Bedarf an Wohnungsneubauten.

Für das Jahr 1999 erzielte der Kläger durch die gewerbliche Beteiligung eine Steuerersparnis, deren Höhe die Beklagte - pauschal bestritten - im Berufungsverfahren schließlich mit 490.821,03 EUR angibt. Zu der weiteren Entwicklung des Fonds wird auf den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2006 Bezug genommen (Bl. 410 ff. d.A.).

Der Kläger zahlte aus Eigenmittel für den Erwerb der mittelbaren Beteiligung 300.000,00 DM und finanzierte die restliche Einlage nebst Agio mit den im Tenor bezeichneten Darlehen, zu deren Einzelheiten auf S. 16 der Klageschrift (Bl. 17 d.A.) verwiesen wird. Er leistete bis einschließlich 1.1.2006 an Zins und Tilgung dort 363.444,24 EUR. An ihn wurden bis zu diesem Zeitpunkt acht Einzelausschüttungen der KG zu je 11.504,07 EUR erbracht, die der Kläger von seinem Schaden ungekürzt absetzt.

Der Kläger hat abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen Rückzahlung seiner Einlage nebst Nebenkosten und Freistellung von seinen unbezifferten Restansprüchen aus den Darlehen sowie Feststellung der Befreiungspflicht zu eigenen Haftungen aus § 172 Abs.4 und 176 Abs.2 HGB gegen Übertragung der Anteile verlangt, weil er den Prospekt aus verschiedenen Gründen als fehlerhaft angesehen hat, u.a wegen der Unrichtigkeit der Prognose zu den zu erzielenden Mieteinkünften.

Der Kläger hat beantragt,

1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 424.799,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% ab Rechtshängigkeit (2.5.2006) zu zahlen,

2.) ihn zu befreien von der Haftung aus seinen mit der X-Bank (Friedrich-Wilhelm-Platz, Stadt1) bestehenden Darlehensverträgen a) vom 29.11/9.12.1999 zur Aktennummer ... über einen Nominalbetrag von DM 757.575,76 DM (entspricht 387.342,34 EUR) zzgl. 6,65% p.a. Zinsen und aus weiteren Kosten, b) vom 19.7./21.7.2001 zur Aktennummer ... über einen Nominalbetrag von 525.000,00 DM (entspricht 268.428,24 EUR) zzgl. 6,25% p.a. Zinsen und weiteren Kosten,

weiterhin

3.) festzustellen, dass die Beklagten haftend als Gesamtschuldner, verpflichtet sind, den Kläger von der Haftung nach § 172 Abs.4 HGB freizustellen,

4.) festzustellen, dass die Beklagten haftend als Gesamtschuldner, verpflichtet sind, den Kläger von der Haftung nach § 176 Abs.2 HGB freizustellen,

dies (d.h. die Anträge gemäß Ziff. 1 bis 4) dabei Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. "..." KG in Höhe von DM 1.500.000,00 DM (entsprechend 766.937,82 EUR).

Die Beklagte haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben den Prospekt für richtig angesehen und sich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage aus Prospekthaftung im weiteren Sinn als unbegründet angesehen, weil der Prospekt nicht unrichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 187-197 d.A.).

Die Berufung des Klägers macht unter Auseinandersetzung mit den vom Landgericht verneinten Prospektmängeln geltend, dass der Prospekt fehlerhaft sei. Zum Schaden des Klägers ist behauptet, der Kläger habe 1998 und 2000 jeweils in Steuersparmodelle investiert und erziele derzeit ein unregelmäßiges Einkommen. Für 1999 seien ihm die im Schriftsatz vom 29.7.2008 (S.7, Bl. 564 d.A.) genannten steuersparenden Beteiligungen angeboten worden, u.a. auch von dem Berater der Beklagten selbst. Zu dem auf Freistellung gerichteten Antrag hat er klargestellt, dass dieser eine entsprechende Feststellung als Minus einschließe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.) an ihn 424.799,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% ab Re...

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