Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 19.07.2005; Aktenzeichen 2 O 53/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen III ZR 68/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 19.7.2005 - Az.: 2 O 53/05 - teilweise abgeändert.

Unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung des Klägers und unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 22.027,68 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit dem 9.3.2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 10 %, dem Beklagten 90 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) nimmt den Beklagten auf Zahlung aus der am 20.10.1999 zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten geschlossenen Vergleichsvereinbarung in Anspruch (Bl. 8 und 9 d.A.) - wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Das LG hat durch Urteil vom 19.7.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der Vergleichsvereinbarung vom 20.10.1999 die Zahlung der in Ziff. 2 dieses Vergleichs vorgesehenen Kosten nicht verlangen, weil insoweit bereits Erfüllung durch Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Zeugen Z eingetreten sei.

Gegen dieses ihm am 29.7.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.8.2005 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 29.9.2005 begründet.

Der Kläger rügt, das LG habe zu Unrecht angenommen, dass die Zahlungsverpflichtung des Beklagten durch Hereinnahme des Schecks im Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin und nachfolgende Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto Zs erfüllt worden sei. Die Scheckzahlung sei nicht vereinbart, ein Begebungsvertrag sei nicht zustande gekommen, und zwar auch nicht konkludent durch Entgegennahme des Schecks. Der Beklagte trage nämlich nicht vor, ob und gegebenenfalls durch wen der Scheck bei der Insolvenzschuldnerin entgegengenommen worden sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Wiesbaden vom 19.7.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.027,68 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 25.9.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt weiter vor, es sei bei den Vergleichsverhandlungen vereinbart worden, dass die in Ziff. 2. der Vergleichsvereinbarung genannten Kosten per Scheck zu Händen des Zeugen Z - wie geschehen - gezahlt werden sollten. Ein Scheckbegebungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Zeugen Z, und dem Beklagten sei zustande gekommen. Mit der Bezeichnung "Anwalt" im Adressfeld des Schecks sei gerade der Zeuge Z, bei dem es sich um den Justitiar der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin gehandelt habe, gemeint gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 19.7.2005 ist auch - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - begründet.

Der Kläger als Insolvenzverwalter kann von dem Beklagten aufgrund Ziff. 2. der zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten am 20.10.1999 getroffenen Vereinbarung die Zahlung entstandener außergerichtlicher Kosten i.H.v. 22.027,68 EUR verlangen. Die der damals noch der Insolvenzschuldnerin zustehende Forderung ist weder durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB), noch steht ihr die dauerhafte Einrede der Scheckhingabe gem. §§ 273 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB entsprechend entgegen (BGHv. 16.4.1996 - XI ZR 222/95, MDR 1996, 808 =NJW 1996, 1961; 2000 S. 3344 f., 3345).

Eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ggü. der Insolvenzschuldnerin aus Ziff. 2 der Vereinbarung vom 20.10.1999 ist nicht eingetreten, weil die Insolvenzschuldnerin den Betrag nicht erhalten hat. Die Scheckhingabe ist Leistung erfüllungshalber, eine Erfüllung tritt erst mit der Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Gläubigers ein. Dem Konto der Insolvenzschuldnerin aber wurde der Betrag nie gutgeschrieben.

In der Vereinbarung vom 20.10.1999 ist nicht v...

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