Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Käufer und Darlehensnehmer ist bei einem verbundenen Geschäft i.S.d. §§ 358, 359 BGB so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzahlungsgeschäft stehen würde, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu entrichten hätte (Anschluss an BGHZ 149, 43).

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, §§ 203, 358-359

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 29.09.2011; Aktenzeichen 5 O 1284/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.9.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Kassel abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gesamten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Bestand und Umfang eines Rückzahlungsanspruches der Klägerin aus einem zwischen den Parteien am 21.3.2003 geschlossenen Darlehensvertrag.

Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, die damals noch unter der Bezeichnung "A-Bank Aktiengesellschaft" firmierte, dem Beklagten ein Darlehen i.H.v. EUR 22.857,99 zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage K2 (Bl. 34 ff. d.A.) zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen.

Das Darlehen diente zur Finanzierung eines Personenkraftwagens der Marke B. Vermittelt worden war das Darlehen durch den damaligen B-Vertragshändler C in O1; dort erwarb der Beklagte auch das zu finanzierende Fahrzeug. Über das Vermögen des Vertragshändlers C als alleinigem Inhaber des Autohauses C wurde am 29.4.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Göttingen, Az. 74 IN 110/05).

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurde diese (Sicherungs-)Eigentümerin des Fahrzeuges; der Gebrauch wurde dem Beklagten gegen Zahlung der monatlich fälligen Raten (84 monatliche Raten, beginnend mit EUR 198,99 zum 1.5.2003, und sodann monatliche Raten zu je EUR 273,00, fällig jeweils am 1. eines Monats) überlassen.

Am 7.4.2004 erlitt das Fahrzeug unfallbedingt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das beschädigte Fahrzeug wurde zum Autohaus C geschleppt. Das Autohaus C rechnete mit dem Kaskoversicherer unmittelbar ab. Unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von EUR 300 überwies die Kaskoversicherung unmittelbar an das Autohaus C den Entschädigungsbetrag von EUR 16.062,46. Das Autohaus C behielt das beschädigte Fahrzeug und reparierte dieses in Folge.

Das Autohaus C übergab sodann der Klägerin einen Scheck i.H.v. EUR 16.220,40. Den Gegenwert schrieb die Klägerin dem Beklagtenkonto am 3.6.2004 gut (vgl. Bl. 38 d.A.).

Unter dem 4.6.2004 schrieb die Klägerin dem Beklagten: "[...] Ihre Finanzierung ist vorbehaltlich der Einlösung des von der Firma C eingereichten Schecks i.H.v. EUR 16.220,40 erledigt. [...] Unter der Voraussetzung, dass die vertraglich per Lastschrift von uns eingezogenen Raten bis einschließlich 1.6.2004 eingelöst bleiben, haben wir Ihnen das Guthaben von EUR 273 auf das Konto [...] überwiesen". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 4.6.2004 (Bl. 80 d.A.) Bezug genommen.

Der Fahrzeugbrief wurde Herrn C vom Autohaus C ausgehändigt, das Autohaus C verwertete das Fahrzeug. Der eingezogene Scheck über EUR 16.220,40 wurde sodann jedoch wieder rückbelastet.

Ein weiterer Scheck des Autohauses C an die Klägerin über EUR 16.220,40 wurde dem Beklagtenkonto durch die Klägerin am 24.6.2004 gutgeschrieben (vgl. Bl. 38 d.A.).

Der Jahreskontoauszug 2004 des Beklagten - datierend vom 25.6.2004 - wies unter Berücksichtigung des zweiten Schecks einen Endsaldo von Null aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Jahreskontoauszug (Bl. 81 d.A.) Bezug genommen.

Unter dem 25.8.2004 schrieb die Klägerin dem Beklagten: "[...] Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 4.6.2004 müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass der Scheck der Firma C über den Ablösebetrag von 16.220,40 nicht eingelöst geblieben ist. Aus diesem Grund besteht Ihre Finanzierung weiterhin und weist derzeit einen Rückstand von EUR 824 auf".

Vor diesem Hintergrund setzte sich der Beklagte mit dem Autohaus C in Verbindung. Durch Herrn C wurde ihm am 23.8.2004 telefonisch mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei und die Klägerin zwischenzeitlich das Geld vollständig erhalten habe. Sollten trotzdem irgendwelche Abzüge im Lastschriftverfahren erfolgen, werde Herr C das Geld sofort in bar dem Beklagten zurückzahlen.

Am 2.9.2004 buchte die Klägerin vom Konto des Beklagten EUR 1.097,98 ab. Daraufhin suchte der Beklagte das Autohaus C auf. Dort wurde ihm der Betrag von EUR 1.097,98 in bar erstattet. Herr C erklärte, dass das Darlehen zwischenzeitlich vollständig abgelöst sei.

Mit Schreiben vom 27.6.2005 (Bl. 83 d.A.) t...

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