Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereithalten eines Taxis außerhalb des Betriebssitzes

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Fahrt, die ein Taxiunternehmer mit einem nicht für die Gemeinde, aus der der Fahrbahngastauftrag herrührt, konzessionierten Taxi durchführt, verstößt nur dann gegen das Verbot des Bereithaltens außerhalb des Betriebssitzes (§ 47 II 1 PBefG), wenn sich das Taxi bei Erteilung des Auftrages physisch außerhalb der Gemeinde, in der der Unternehmer seinen Betriebssatz, befunden hat.

 

Normenkette

PBefG § 47 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 12.02.2010; Aktenzeichen 5 O 53/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2012; Aktenzeichen I ZR 191/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.2.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Limburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs einem Kunden, der telefonisch über die Telefonnummer ... ein Taxi bestellt, nicht mit einem Taxi aus Stadt1, sondern mit einem Taxi aus Stadt2 zu bedienen und zu befördern. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, vorgerichtliche Kosten des Klägers i.H.v. 1.419,19 EUR nebst Zinsen zu erstatten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Einsatz von in Stadt2 konzessionierten Taxen bei der Bestellung unter der Stadt1er Telefonnummer auch als irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter sein könne. Das von dem Kläger beanstandete streitgegenständliche Verhalten sei jedoch als unlautere Wettbewerbshandlung i.S.d. § 3 UWG zu werten. Wenn die Beklagte bei der Bestellung eines Taxis unter der in Stadt1 registrierten Rufnummer ein für den Bereich Stadt2 konzessioniertes Taxi einsetze, verschaffe sie sich gegenüber den in Stadt1 ansonsten konzessionierten Taxiunternehmen einen mit den Vorgaben der Taxenkonzession und der diesbezüglichen Regelungen im Personenbeförderungsgesetz nicht vereinbaren unzulässigen Wettbewerbsvorteil. Die Beklagte nutze in unlauterer Weise den Umstand aus, dass sie neben ihren bereits seit Jahren in Stadt2 unterhaltenen Hauptsitz mit der Übernahme der fünf Taxenkonzessionen für Stadt1 gleichzeitig über Konzessionen für die Zweigniederlassung in Stadt1 verfüge und dadurch unter der dafür angegebenen Telefonnummer Beförderungsaufträge entgegennehme, die sie mit den in Stadt2 konzessionierten Fahrzeugen ausführe. Zwar möge dieses Verhalten der Beklagten nicht gegen § 47 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz verstoßen, jedoch umgehe die Beklagte den mit der Konzessionierung verbundenen gesetzlichen Zweck einer bedarfsorientierten Zulassung von Taxen, was auch eine Zuwiderhandlung gegen § 4 Nr. 11 UWG darstelle.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen die Tatbestände der §§ 4 Nr. 10, 11 i.V.m. § 47 PBefG sowie gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der eingeklagte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmers enthält. Der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang, die Kunden, die telefonisch über die Stadt1-Telefonnummer ... ein Taxi bestellten, erwarteten auch, von einem Stadt1-Taxiunternehmer mit einem über eine Konzession für Stadt1 verfügenden Taxi gefahren zu werden.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der hier zu entscheidende Fall liegt anders als der, der dem Urteil in der Sache 6 U 70/10 zugrunde liegt. Die dortige Beklagte hatte in einem für Stadt1 herausgegebenen Telefonverzeichnis eine Anzeige für ihr in Stadt2 ansässiges Unternehmen geschaltet, ohne diesen Umstand kenntlich zu machen. Der Senat sah hierdurch die Fehlvorstellung des Verkehrs ausgelöst, es handele sich um ein in Stadt1 ansässiges Unternehmen. Es hat dieser Fehlvorstellung auch Relevanz beigemessen, weil die Entfer...

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