Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Schätzung von Kosten für gasbetriebene Heizungsanlage gemäß § 9 a HeizkV

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.03.2017; Aktenzeichen 2-13 O 46/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.01.2019; Aktenzeichen XII ZR 46/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer Az. 2-13 O 46/13 - vom 30.3.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer Az. 2-13 O 46/13 - vom 21.4.2016 wird im Kostenausspruch umfassend und im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger mehr als 20.220,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2013 zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger 70% und die Beklagte 30%. Die Kosten der Nebenintervenientin aus der I. Instanz tragen die Kläger zu je 5/8, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Streitverkündeten ist für das Berufungsverfahren nicht veranlasst.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Gläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.581,90 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :

Die Kläger begehren als ehemalige Mieter der Beklagten Nutzungsentschädigung, die Beklagte erklärt hiergegen unter anderem die Aufrechnung mit Ansprüchen aus Nebenkostenabrechnungen für die Erwärmung der über die Lüftung dem Gebäude zugeführten Luft.

Zwischen den Parteien bestand seit dem Jahr 2003 ein inzwischen beendetes Geschäftsraummietverhältnis über Geschäfts- und Praxisräume in einem "A" auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 (vgl. Mietvertrag Bl. 533 ff. d.A.).

Ausweislich der Regelung § 6 des Mietvertrages trägt der Mieter die Betriebskosten "i. S. § 27 II BV", wobei die Parteien eine Vorauszahlung vereinbart haben, über die die Beklagte abrechnet.

Die Nebenkostenabrechnung der Beklagten vom 26.3.2014 für das Abrechnungsjahr 2013 weist eine Nachforderung zu Lasten der Klägerin in Höhe von 3.744,74 EUR aus, auf welche diese einen Anteil von 1.717,94 EUR nicht geleistet hat. In der Abrechnung enthalten sind zwei Positionen, die bezeichnet sind als "Heizung über Lüftung", die sich einmal auf die Praxisräume (760,58 EUR) und zum anderen auf den Gemeinschaftsbereich 016/017 beziehen (686,36 EUR). Zudem enthält die Abrechnung für die jeweiligen Flächen eine weitere Positionen "Heizung", einmal für die Praxisräume (2.961,49 EUR) und zum anderen für den Gemeinschaftsbereich (686,36 EUR); vgl. Bl. 281 d.A. Dem zugrunde liegt zunächst eine Gesamtabrechung u.a. der Heizkosten des Abrechnungsunternehmens vom 11.3.2014 (Bl. 620 d.A.), die einen Gesamtbetrag der für die Heizungsanlage entstandenen Kosten in Höhe von 80.103,06 EUR bei einer Gesamteinheitenzahl von 564.615,000 kWh aufweist. Im Nachfolgenden (Bl. 622 ff. d.A.) beinhaltet die Heizkostenabrechnung nach Nutzer aufgeteilte Einzelabrechnungen mit einer jeweiligen Umlage von 70% der Gesamtkosten nach den individuell verbrauchten Einheiten sowie von 30% nach der anteiligen Fläche. Diese Einzelabrechnungen sind in der Nebenkostenabrechnung für die Kläger unter "Heizung" wiedergegeben.

Innerhalb der Einzelabrechnungen befindet sich auch eine separate Abrechnung "Lüftungszähler", die bei Ansetzung von 302.598,000 kWh als Verbrauchseinheiten Kosten in Höhe von 35.760,96 EUR ausweist (Bl. 622). Diese Kosten hat die Beklagte sodann eigenständig über die jeweiligen Verbrauchseinheiten der Wärmezählers der Lüftungsanlage auf die einzelnen Mieter als "Heizung über Lüftung" umgelegt. Da es für die Kläger keinen separaten Wärmezähler gibt, wurden die für mehrere Einheiten ("L3") einheitlich erfassten Kosten des Wärmezählers der Lüftungsanlage von deren Gesamtfläche auf die Einzelflächen umgelegt, wobei die Kosten der Gemeinschaftsfläche wiederum halbiert wurden.

Die Abrechnung 2012 vom 26.6.2013 (Bl. 278 d.A.) weist einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.243,01 EUR aus. Hierauf hat die Klägerin einen Anteil in Höhe von 2.139,60 EUR nicht geleistet. Die Heizkosten weisen Kosten für "Heizkosten über Lüftung" in Höhe von 1.185,71 EUR sowie 706,42 EUR aus.

Mit Klage vom 27.6.2013 machen die Kläger aufgrund wasserschadensbedingter Mängel gegen die Beklagten einen Nutzungsausfall in Höhe von (nach Klageerweiterung) 64.276,52 EUR nebst Zinsen geltend. Die Beklagte wendet sich gegen den Schadenersatzanspruch und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mi...

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