Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen 2/6 O 428/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2014; Aktenzeichen I ZR 8/13)

 

Tenor

Das Teil-Versäumnisurteil vom 13.3.2012 wird auf den Einspruch der Beklagten zu 2) und 3) aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 24.3.2011 hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1.1. I. 3., II., III., IV. und VI. sowie Ziff. V., bezogen auf Handlungen gemäß I.1., I. 3. sowie I. 5. und I. 6., zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird das angefochtene Urteil abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Im Umfang des Tenors zu Ziff. I. 2., I. 4I. 6. sowie V, bezogen auf Handlungen gemäß I. 2. und I. 4., wird das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten; hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I. 2. und I. 4. - I. 6. mit der Maßgabe, dass die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) insoweit als unzulässig verworfen wird.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, von Dritten online bezogene Software der Klägerin weiterverkaufen zu dürfen.

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gem. § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen und wie folgt ergänzt:

Die Klägerin ist Urheberin des hier streitgegenständlichen Softwareprogrammpakets "Adobe Creative Suite 4 Web Premium". Sie ist zudem Inhaberin der Markenrechte an den im Antrag zu I. 2. aufgeführten Bezeichnungen. Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochter der usedsoft AG i. L, Schweiz. Sie handelt mit sog. gebrauchter Software. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Adobe Ireland Ltd., ein Konzernunternehmen der Klägerin, schloss im Jahr 2006 mit der Evangelischen Stiftung Volmarstein (i. F.: ESV) einen sog. Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bildungseinrichtungen (i. F.: Mitgliedsvertrag, Anlage K 35). Der Vertrag wurde im Jahr 2008 verlängert (Anlage K 36). Er berechtigte ESV infolge eines Punktesystems zum rabattierten Bezug von Softwarelizenzen. Auch sog. verbundene Unternehmen des ESV durften gem. Ziff. 2.3 des Mitgliedsvertrags Lizenzen zu diesen Konditionen erwerben. Zu diesen verbundenen Unternehmen zählte u.a. die Rechenzentrum Volmarstein GmbH (i. F.: RZV), eine 100 %-tige Tochter der ESV (Ziff. 5 Anlage A des Mitgliedsvertrags, K 35). Zuständig für die Softwarebestellungen war dort Herr Scheuermann. Die Bestellung und Lieferung der Software erfolgte gem. Ziff. 2.6. des Mitgliedsvertrags über ein sog. Adobe Licenc-ing Center (i. F.: ALC). Als ALC benannte ESV die CANCOM Deutschland GmbH (i. F.: Cancom; vgl. Anlage A Ziff. 2 des Mitgliedsvertrags). Diese lieferte zu Beginn der Vertragsbeziehung haptische Datenträger. Noch vor den hier streitigen Vorgängen wurde der Bezug dahingehend abgeändert, dass ESV bzw. RZV die bestellte Software über ein Online-Portal nach Mitteilung entsprechender Seriennummern durch Cancom herunterladen und installieren konnte.

Herr Scheuermann bestellte im Jahr 2009 - nach Anfrage der usedsoft AG - u.a. die hier streitgegenständlichen 40 Lizenzen des Programms "Adobe CS 4 Web Premium dt." bei Cancom (Anlage B 21, dort Anlage 3). Cancom bestätigte die Bestellung und teilte die Seriennummer für die Installation der vom Adobe-Online-Portal herunterzu-ladenen Software mit. Herr Scheuermann lud diese Software auf einen Arbeitsspeicher im RZV und brannte anschließend jedenfalls 11 sog. Media Kits Datenträger mit dieser Software. Diese ermöglichten es Dritten, die Software auf ihren Rechnern zu installieren.

RZV übermittelte nachfolgend u.a. 40 Lizenzen sowie 11 Media Kit Datenträger für die hier streitige Software an die usedsoft AG (Anlage B 16), die sie wiederum an die Beklagte zu 1) lieferte. Diese veräußerte hiervon zwei Lizenzen nebst einem Media Kit Datenträger an das Hauptamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Gesamtpreis von EUR 2.781,03 (Anlage K 8, 16). Die Beklagte zu 1) übergab dabei zudem eine selbst erstellte sog. Lizenzurkunde sowie eine sog. notarielle Bestätigung; hinsichtlich des genauen Wortlauts dieser Schriftstücke wird auf die Anlagen K 9 und K 10 Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten handelten unberechtigt mit sog. Raubkopien. Sie erwirkte gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung vor dem LG Frankfurt/M., welche der Senat mit Urteil vom 22.6.2010 (Az: 11 U 13/10) bestätigte.

Das LG hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und zur Begründung Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin sei als Urheberin der Programme für die streitigen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aktivlegitimiert. Soweit sie auch...

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