Entscheidungsstichwort (Thema)

Patentrechtlicher Vindikationsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines patentrechtlichen Vindikationsanspruchs (Einzelfallentscheidung nach Beweisaufnahme - Tiefbohren)

 

Normenkette

PatG § 8

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 715/00)

 

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten Einwilligung in die Übertragung des deutschen Patents ... Das LG hat die Klage mit Urteil vom 7.3.2001 abgewiesen. Der erkennende Senat hat die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 12.8.2003 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil mit Urteil vom 11.4.2006 aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der genannten Urteile Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr bisheriges Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, in die Übertragung des deutschen Patents ... auf den Kläger ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt und in die Umschreibung des genannten Patents auf den Kläger einzuwilligen, hilfsweise, dem Kläger den festzustellenden Miterfinderanteil an diesem Patent zu übertragen und darin einzuwilligen, dass der Kläger sowohl als Miterfinder als auch als Mitinhaber in die Patentrolle beim Deutschen Patentamt eingetragen wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung auch mit dem Hilfsantrag zurückzuweisen.

Der Senat hat auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 14.2.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22.4.2008 (Bd. VI Bl. 169 ff. d.A.) und vom 7.10.2008 (Bd. VI Bl. 247 ff. d.A.) verwiesen. Durch Beschluss vom 2.6.2008 hat der Senat zunächst den Beweisbeschluss vom 14.2.2008 dahin ergänzt, dass zu dem darin genannten Beweisthema auf Antrag beider Parteien auch der Zeuge Z5 vernommen werden solle. Nach entsprechender Anfrage durch den Senatsvorsitzenden (Verfügung vom 9.10.2008; Bd. VI Bl. 247 d.A.) haben beide Parteivertreter erklärt, dass sie auf die Vernehmung des Zeugen Z5 verzichten. In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 hat sich der Klägervertreter für den Fall, dass der Senat den erforderlichen Beweis noch nicht als geführt ansehe, erneut auf den Zeugen Z5 bezogen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des Streitpatents bzw. auf Einräumung einer Miterfinderstellung hieran nicht zu, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass er Erfinder oder jedenfalls Miterfinder der Lehre des Streitpatents ist, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hat erbringen können.

Das Streitpatent betrifft eine Stromdüse für Schweiß- oder Schneidbrenner mit einer Innenöffnung zur Führung und Kontaktierung von Schweißdrähten. Solche Stromdüsen wurden nach dem in der Patentschrift mitgeteilten Stand der Technik zum einen aus gezogenem Material hergestellt, was jedoch mit einem aufwendigen Verfahren sowie weiteren Nachteilen verbunden war (Spalte 1, Zeilen 7 ff.). Zum andern war es aus der ... bekannt, die Innenöffnung durch eine Bohrung herzustellen, was jedoch eine besondere Krümmung der Bohrung erforderlich machte, um stets ausreichende Kontaktflächen zwischen Düse und Elektrodendraht sicherzustellen (Spalte 1, Zeilen 33 ff.). Anknüpfend an die letztgenannte Fertigungsart sieht die Erfindung zur Vereinfachung und Verbilligung der Herstellung (vgl. Sp. 1, Zeilen 44 ff.) vor, die Innenöffnung durch sog. Tiefbohren in stabförmiges Vormaterial herzustellen, wobei die Innenöffnung gerade ist (Sp. 1, Zeilen 48 ff.). Der Patentanspruch 1 lautet demgemäß:

Stromdüse für Schweiß- oder Schneidbrenner mit einer oder mehreren gebohrten Innenöffnungen zur Führung und Kontaktierung eines oder mehrerer Schweißdrähte, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Innenöffnung durch Tiefbohren in stabförmiges Vormaterial hergestellt ist und dass die Innenöffnung der Stromdüse gerade ist.

Beim Tiefbohren handelt es sich um ein seit Jahrzehnten bekanntes (vgl. hierzu Beschluss des DPMA vom 5.5.2000, S. 7; Anlage BB 19, Bl. 459 ff. d.A.) Bohrverfahren, welches zum einen durch den Einsatz von Werkzeugen gekennzeichnet ist, die es ermöglichen, Schmier- und Bohrflüssigkeit bis in die Bohrspitze zu führen und das Abführen der Späne zu erzwingen (vgl. Spalte 1, Zeilen 58 ff.); diese Druckspülung wird in der Patentschrift als die Besonderheit des Tiefbohrverfahrens bezeichnet (Spalte 1, Zeile 65). Zum andern wird beim Tiefbohren mit einer hohen Bohrgeschwindigkeit gearbeitet, d.h. es werden kleine Späneabmessungen erzeugt, die dank stetiger Spanabfuhr das kontinuierliche Wei...

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