Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen mangelhaften Gebrauchtwagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle eines auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klageantrages genügt grundsätzlich die Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. Ab wann er sich in Annahmeverzug befunden hat, interessiert insoweit nicht.

2. Wer den Annahmeverzug für einen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung festgestellt haben will, muss sein Interesse daran gesondert dartun.

 

Normenkette

BGB §§ 346-347, 349, 440 S. 1; ZPO § 756 Abs. 1, § 765 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 15.09.2017; Aktenzeichen 2 O 407/15)

 

Tenor

Das am 15. September 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.946,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 413,64 Zug um Zug gegenRückübereignung des Fahrzeugs Marke1, Fahrzeugidentnummer ..., zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Marke1, Fahrzeugidentnummer ..., in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. 1. Der Berufungsantrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er die Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg vom 15. September 2017 (Az. 2 O 407/15) begehrt (und nicht - wie im Antrag angegeben - des "Urteils vom 1. September 2017").

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

3. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 3.300,- aus § 346 Abs. 1 BGB .

Der Kläger hat in dem Schreiben vom 12. November 2012 (Bl. 7 ff. d. A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, § 349 BGB .

Entgegen der Ansicht des Landgerichts stand dem Kläger auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus den §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zu, ohne dass er eine gesonderte Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen.

Das streitgegenständliche Fahrzeug wies einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB auf, da der Zeuge Z1 für den Beklagten bezüglich der Rostfreiheit des Fahrzeugs eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hatte.

Der Kläger hat hier zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachweisen können, dass ihm vor dem Vertragsschluss die Rostfreiheit durch den Zeugen Z1 als Vertreter des Beklagten zugesichert worden ist.

Die Zeugin Z2 hat das Verkaufsgespräch in großer Detailreiche wiedergegeben und glaubhaft dargestellt, dass sie - also die Zeugin und ihr Ehemann, der Kläger - den Zeugen Z1 mehrfach nach der Rostfreiheit des Fahrzeugs gefragt hätten und dieser daraufhin jeweils versichert hätte, das Fahrzeug sei rostfrei. Ihre Erinnerung stützte sie dabei auf den seinerzeit bestehenden Wunsch, mit dem Fahrzeug mehrmals pro Woche einen Pferdeanhänger bewegen zu können. Deswegen und weil das Fahrzeug nicht mit einer Anhängerkupplung ausgestattet gewesen sei, sei ihr und ihrem Mann die Rostfreiheit sehr wichtig gewesen, um nachträglich eine Anhängerkupplung anbringen zu können. Zudem schilderte die Zeugin glaubhaft, sie und der Kläger hätten seinerzeit ein Fahrzeug mit Rostschaden gehabt und dieses gegen das streitgegenständliche Fahrzeug austauschen wollen, anstatt die Rostschäden an dem alten Fahrzeug reparieren zu lassen. Deshalb sei ihnen die Rostfreiheit so wichtig gewesen. Die Aussage der Zeugin Z2 war geprägt von einer konkreten Erinnerung an viele Einzelheiten der damaligen Gespräche. So konnte die Zeugin sich etwa auch an den im Verkaufsraum des Zeugen Z1 vorherrschenden Farbgeruch deutlich erinnern. Zudem waren ihr auch weitere Nebensächlichkeiten wie die Anwesenheit ihres Enkels und die im Fahrzeug absprachewidrig verbliebenen alten Teppiche erinnerlich. Angesichts der Vielzahl der Realitätskriterien ist der erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass die Zeugin Z2 irrtumsfrei die Wahrheit berichtet hat.

Die Aussage des Zeugen Z1 war insoweit nicht ergiebig, da ihm das konkrete Verkaufsgespräch nicht mehr erinnerlich gewesen ist.

Der Mangel - die nicht gegebene Rostfreiheit - lag auch bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor.

Das Landgericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestandes festgehalten, dass am 3. September 2012 der Federbeindom vorne rechts ausgerissen war, wob...

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