Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unerwünschte Werbe-Telefonanrufe

 

Leitsatz (amtlich)

Telefonwerbung ist gegenüber einem Verbraucher nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG, dessen Grundsätze auch für den Unterlassungsanspruch nach Deliktsrecht gelten, unerlaubt, wenn dieser ohne ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen erfolgt. Maßgebend ist die Einwilligung des Anschlussinhabers.

 

Normenkette

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 22.12.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 22.12.2010 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 2.2.2011 abgeändert.

1. Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Telefonanrufen gegenüber der Verfügungsklägerin zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass deren ausdrückliches Einverständnis vorliegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Fall des Telefonanrufs vom 18.10.2010 gegen 17.40 Uhr auf dem Telefonanschluss mit der zugeordneten Rufnummer., in dem im Auftrag der Verfügungsbeklagten zu 5) durch die Verfügungsbeklagte zu 1) unter Verwendung von durch die Verfügungsbeklagte zu 3) gelieferten persönlichen Daten der Verfügungsklägerin für "Prämienpakete von ..." geworben wurde, ohne dass im Zeitpunkt des Telefonanrufs ein ausdrückliches Einverständnis der Verfügungsklägerin hierzu vorlag,

und/oder

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Telefonanrufen gegenüber der Verfügungsklägerin zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass im Telefongespräch auf Nachfrage zutreffende Angaben zur Identität des anrufenden Unternehmens gemacht werden, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Fall des Telefonanrufs vom 18.10.2010 gegen 17.40 Uhr auf dem Telefonanschluss mit der zugeordneten Rufnummer., in dem im Auftrag der Verfügungsbeklagten zu 5) durch die Verfügungsbeklagte zu 1) unter Verwendung von durch die Verfügungsbeklagte zu 3) gelieferten persönlichen Daten der Verfügungsklägerin für "Prämienpakete von ..." geworben und auf Nachfrage nach dem werbenden Unternehmen lediglich mitgeteilt wurde, man sei die Firme "A" bzw. "B" "aus der Nähe von Stadt1" und rufe "als Kooperationspartner von C" an,

2. Den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Daten der Verfügungsklägerin zu übermitteln und/oder hieran mitzuwirken, wenn in dem übermittelten Datensatz mindestens eine Telefonnummer der Verfügungsklägerin enthalten ist und die Verfügungsklägerin in die Übermittlung nicht eingewilligt hat, wie geschehen durch Entgegennahme eines von der Verfügungsbeklagten zu 3) an die Verfügungsbeklagte zu 1) zu Werbezwecken übermittelten Datensatzes mit den Daten "..., E-Mail:..., Tel:..., Geburts... 1980, IP-Adresse:...", ohne dass die Verfügungsklägerin in die Übermittlung des ihre Telefonnummer enthaltenden Datensatzes eingewilligt hatte, woraufhin die Verfügungsbeklagte zu 1) unter Verwendung der übermittelten Daten am 18.10.2010 gegen 17.40 Uhr bei der Verfügungsklägerin zum Zwecke der Bewerbung von "Prämienpaketen von ..." anrief.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Verfügungsbeklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin verlangt von den Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Werbeanrufen ohne ihre vorherige Einwilligung und ohne zutreffende Angabe der Identität des Anrufers auf entsprechende Nachfrage sowie von den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) darüber hinaus die Unterlassung des Handels mit Daten unter Einschluss der Telefonnummer der Verfügungsklägerin ohne ihre vorherige Einwilligung.

Das LG hat mit Urteil vom 22.12.2010 (Bl. 418 ff. d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 2.2.2011 (Bl. 418a, b d.A.), auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Gegen das der Verfügungsklägerin am 3.1.2011 zugestellte Urteil hat sie am 14.1.2011 Berufung eingelegt und diese am 14.2.2011 begründet. Sie verfolgt ihre Anträge aus der ersten Instanz in vollem Umfang weiter und führt zur Begründung folgendes aus:

Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) tatsächlich eine andere Person als die Verfügungsklägerin habe anrufen wollen. Die jetzt abgespielte Tondatei sei zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Sie ist der Auffassung, dass die Verwertung mangels Einwilligungserklärung der anrufenden Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten zu 1) unzulässig sei. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass es sich tatsächlich um das streitgegenständliche Telefongespräch handle. Weiterhin steh...

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