Entscheidungsstichwort (Thema)

Einberufungsfrist für Hauptversammlung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Tag der Einberufung darf bei Ermittlung der 30-Tagesfrist mitgerechnet werden.

 

Normenkette

AktG § 123 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 178/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.05.2010; Aktenzeichen II ZR 105/09)

 

Gründe

I. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten.

Zur Hauptversammlung am 24.5.2007 lud die Beklagte durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.4.2007 ein, wobei ihr Vorstand in der Einberufung zur Hauptversammlung u.a. folgendes mitteilte:

"Teilnahme an der Hauptversammlung: ...

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines von ihrem depotführenden Instituts ausgestellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des 16.5.2007 (24:00 Uhr im MESZ) bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse angemeldet haben:..."

In der Hauptversammlung, in der der Kläger zu 1) nur als Vertreter der Klägerin zu 2) erschienen war und für diese gegen die Beschlussvorschläge gestimmt und in ihrem Namen Widerspruch gegen sämtliche Hauptversammlungsbeschlüsse zu notariellem Protokoll erklärt hat, sind u.a. folgende Beschlüsse gefasst worden:

zu TOP 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2006, zu TOP 3 die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006, zu TOP 4 die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsjahrs für das Geschäftsjahr, zu TOP 5 die Wahl von A AG zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007 sowie zu TOP 6 die Wahl von vier bestimmten Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern.

Mit der Klage haben die Kläger Feststellung der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen geltend gemacht, und zwar derjenigen zu TOP 2-6 der Hauptversammlung vom 24.5.2007, ferner die Nichtigkeit des in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.12.2006 unter TOP 8.1 gefassten Beschlusses über Änderungen der Satzung in §§ 16 und 17 dahin:

"Änderungen der Satzung in §§ 16 und 17

§ 16 der Satzung wird um einen Abs. 3 wie folgt ergänzt:

Die Einberufung der Hauptversammlung und deren Bekanntmachung haben mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben, zu erfolgen.

§ 17 der Satzung in seinem bisherigen Wortlaut wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 17 Teilnahme an der Hauptversammlung

Abs. 1: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einladung angegebenen Adresse oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

(2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach Abs. 1 muss sich auf den in der Einberufung benannten, gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung beziehen. Er ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bestätigung des depotführenden Instituts entweder in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. In der Einberufung können weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden.

(3) Die Fristen nach den Bestimmungen dieses § 17 sind jeweils vom nicht mitzählenden Tag der Hauptversammlung zurückzurechnen; endet die Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so gilt der mitzählende vorhergehende Werktag."

Zu dieser Hauptversammlung am 1.12.2006 hatte der Vorstand der Beklagten nach Bekanntgabe der Tagesordnung folgende Angaben gemacht:

"Teilnahme an der Hauptversammlung

Auf Grund der Änderungen des Aktiengesetzes (...) durch ... (UMAG) haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts geändert. Infolge der Übergangsregelungen des UMAG gelten bis zur Anpassung der Satzung der Gesellschaft an die Regelungen des UMAG neben den neuen gesetzlichen Bestimmungen die bisherigen Satzungsregelungen mit bestimmten sich aus dem UMAG ergebenden Modifikationen fort. Das bedeutet, dass nebeneinander zwei verschiedene Möglichkeiten für die Aktionäre unserer Gesellschaft bestehen, ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Der Nachweis kann dadurch erfolgen, dass die Aktionäre ... entweder ihre Aktien hinterlegen oder ihren Anteilsbesitz nachweisen.

...

Teilnahme auf Grund Nachweis des Anteilsbesitzes

... berechtigt, die ihre Berechtigung durch eine in Textform (...) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 10.11.2006 (0:00 Uhr MEZ) zu beziehen und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 24.11.2006 (24:00 Uhr MEZ) u...

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