Leitsatz (amtlich)

Mit der Eingliederung des Zahnersatzes beim Patienten kommt es regelmäßig zur Abnahme der Werkleistung des Zahntechnikers durch den Zahnarzt.

 

Normenkette

BGB §§ 640-641

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 04.08.2004; Aktenzeichen 5 O 58/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.8.2004 verkündete Urteil des LG Wiesbaden - Az.: 5 O 58/04 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.630,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.148,86 EUR seit dem 26.3.1998 und aus weiteren 1.481,27 EUR seit dem 1.8.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Honorar für die Anfertigung von Zahnersatz.

Die Beklagte hatte am 17.12.1996 mit dem Streitverkündeten Dr. A einen Vertrag über die Einrichtung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis ab dem 1.2.1997 geschlossen. In der Zeit vom 1.2. bis 30.4.1997 arbeitete der Streitverkündete indes allein in der Praxis, da die Beklagte wegen einer Schwangerschaft verhindert war. Die Gesellschafter waren darüber einig, dass die in dieser Zeit anfallenden Kosten im Innenverhältnis allein vom Streitverkündeten zu tragen waren; gleichzeitig sollten ihm aber auch die Gewinne zustehen.

Die Klägerin, die ein zahntechnisches Labor betreibt, wurde Anfang des Jahres 1997 von dem Streitverkündeten beauftragt, für verschiedene Patienten diverse zahntechnische Leistungen zu erbringen. Diese stellte sie für die Monate März bis Mai 1997 mit insgesamt 21.277,69 DM in Rechnung; hierauf zahlte der Streitverkündete einen Betrag von 5.171,12 DM. Die Restforderung von 16.106,56 DM (8.235,15 EUR) ist Gegenstand dieses Rechtsstreites, wobei die Parteien in erster Instanz im Wesentlichen um zwei Punkte gestritten haben:

Zum einen ging es um die Passivlegitimation der Beklagten: Während die Klägerin behauptet hat, die Aufträge seien im Namen der Gemeinschaftspraxis erteilt worden, dazu habe man insb. auch die Auftragsformulare der Gemeinschaftspraxis verwendet, hat die Beklagte vorgetragen, dem Geschäftsführer der Klägerin seien als engem Freund des Streitverkündeten die Verhältnisse bei der GbR im Frühjahr 1997 bekannt gewesen, er habe insb. gewusst, dass der Streitverkündete in diesem Zeitraum auf eigene Rechnung gearbeitet habe.

Zum anderen hat die Beklagte die Zahlung wegen mangelhafter und nicht abnahmefähiger Leistungen bei den Patienten P 1, P 2, P 3 und P 4 verweigert. Bis auf die Prothese für die Patientin P 4 wurden sämtliche Arbeiten bis Ende März 1997 gefertigt und eingesetzt. Zwischen den Parteien war streitig, ob überhaupt Mängel der Werkleistung vorlagen und ob diese ausreichend gerügt wurden. Unstreitig ist aber, dass die Klägerin bezüglich der Anfertigungen für die Patienten P 2 und P 1 keine Möglichkeit der Nachbesserung erhielt.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz auf den Tatbestand des am 4.8.2004 verkündeten Urteils des LG Wiesbaden (Bl. 460 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat zur Frage der Passivlegitimation, zur Erhebung der Mängelrügen und zur Mangelhaftigkeit des hergestellten Zahnersatzes Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. A (Bl. 85 d.A.), B (Bl. 82 d.A.), C (Bl. 269 d.A.) und durch Einholung eines SV-Gutachtens (Bl. 415 ff. d.A.). Es hat sodann der Klage bis auf die Höhe der Zinsen in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 8.235,15 EUR verurteilt.

Das LG ist nach der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passiv-legitimiert ist, da die Aufträge im Namen der Gemeinschaftspraxis erteilt worden seien. Eine Kenntnis der Klägerin von den Vereinbarungen der Gesellschafter im Innenverhältnis lasse sich nicht feststellen. Die Vergütungsansprüche seien auch fällig, denn die Arbeiten seien ordnungsgemäß, d.h. zumindest abnahmefähig hergestellt worden. Insoweit gelte es zu berücksichtigen, dass bei der Anfertigung von Zahnersatz regelmäßig Anpassungsarbeiten erforderlich seien, da es entweder zu Ungenauigkeiten beim Modellabdruck komme oder aber sich in der Zeit zwischen Abdruck und Fertigstellung des Ersatzes die Verhältnisse im Kiefer des Patienten änderten. Deshalb begründe allein der Umstand, dass der Ersatz zunächst nicht passe, noch keinen Mangel der Werkleistung. Der Sachverständige Dr. SV 1 habe bei der Überprüfung der ihm vorgelegten Krankenakten nicht feststellen können, dass die Arbeiten der Klägerin mangelhaft gewesen seien. Die im Einzelnen dokumentierten Behandlungen hätten keine Auffälligkeiten aufgewiesen, lediglich bei der Patientin P 4 hätten sich insoweit Ungereimtheiten ergeben, als hier offensichtlich ein neuer Zahnersatz angefertigt worden sei. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass eine mang...

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