Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch für die Erhöhung einer dynamischen Lebensversicherung nach Ausscheiden den Vertreters

 

Normenkette

BGB § 87 Abs. 1, § 87c Abs. 1, § 92 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.07.2017; Aktenzeichen 2-18 O 276/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen VII ZR 69/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2017, Az. 2 - 18 O 276/16, wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in geicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger, der aufgrund eines Consultantvertrags bis zum 30. November 2013 als Handelsvertreter für die durch Verschmelzungsvertrag vom 28. August 2014 auf die Beklagte verschmolzene A tätig war, begehrt von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 Abrechnung über Dynamikprovisionen für von ihm vermittelte Lebensversicherungen mit Dynamik. Dabei zeichnet sich die Dynamik dadurch aus, dass sich die Versicherungsleistungen und die von dem Versicherungsnehmer zu zahlende Beiträge in regelmäßigen Abständen erhöhen, sofern der Versicherungsnehmer nicht widerspricht.

Soweit die Beklagte widerklagend die Zahlung von Provisionsrückforderungen begehrt und der Kläger diese anerkannt hat, sind sie in der Berufung nicht mehr im Streit.

Die Parteien haben erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob es sich bei den nach Beendigung des Handelsvertretervertrags eingetretenen Dynamiken um während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte im Sinne des § 87 Abs. 1 HGB mit der Folge entsprechender Provisionsansprüche des Klägers handelt. Zudem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, aus der Regelung des § 9 des Consultantvertrags ergebe sich, dass die Parteien für die Zeit nach Beendigung des Vertrags einen Provisionsverzicht vereinbart hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 182 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht, das durch Teilanerkenntnisurteil der Widerklage stattgegeben hat, hat durch gleichzeitiges Schlussurteil die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Abrechnung über Dynamikprovisionen für nachstehend aufgeführte, von dem Kläger vermittelte Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und habe in der Sache Erfolg.

Der Kläger könne die begehrte Abrechnung nach § 2 der Provisionsordnung i.V.m. §§ 92 Abs. 2, 87 c Abs. 1 HGB verlangen. Denn der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der sich aus der Verwirklichung von Dynamiken und der hieraus folgenden Erhöhung der Versicherungssumme ergebenden Provisionen als Abschlussprovision nach § 7 Abs. 1 Provisionsordnung, § 5 Abs. 1 Consultantvertrag i.V.m. §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1 HGB, und zwar auch nach Beendigung des Consultantvertrags bis zum jeweiligen Ende der streitgegenständlichen Versicherungsverträge.

Bei eintretenden Dynamiken handele es sich um "Erhöhungen" bzw. "Änderungen mit erhöhendem Charakter", für die entsprechend § 7 Abs. 1 der Provisionsordnung grundsätzlich ein Anspruch auf Abschlussprovision entsprechend den Regelungen für Neuabschlüsse bestehe. Die Dynamikprovision sei damit nach dem Consultantvertrag als Abschlussprovision zu behandeln. Es sei maßgeblich, ob diese Erhöhung als während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft zu behandeln sei, welches auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die streitgegenständlichen Versicherungsverträge seien unstreitig durch die Vermittlung des Klägers endgültig und rechtswirksam geschlossen worden. Es komme nicht darauf an, dass zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung noch nicht unwiderruflich vereinbart gewesen sei, da § 87 Abs. 1 HGB lediglich einen rechtswirksamen Vertrag voraussetze und damit z.B. auch den aufschiebend bedingt geschlossenen Vertrag erfasse. Die Erhöhung trete grundsätzlich automatisch ein. Es handele sich nicht um eine Erhöhung, der im Regelfall eine erneute, vorherige Beratung durch den Versicherungsnehmer vorausgehe. Trete die Erhöhung mangels Widerspruchs ein, beruhe dies in aller Regel auf dem bereits im ursprünglichen Versicherungsvertrag angelegten Automatismus. Damit sei die Erhöhung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses eines rechtswirksamen Versicherungsvertrags vereinbart. Die Dynamikprovision sei damit als eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für die Erhöhung der Versicherungen anzusehen. Soweit im Einzelfall eine Erhöhung nur eintrete, weil der Versicherungsnehmer nach Beratung von einem Widerspruch absehe,...

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