Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.04.2016; Aktenzeichen 2-18 O 297/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.01.2019; Aktenzeichen II ZR 139/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.04.2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-28 O 297/13, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds A GmbH & Co. KG auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat.

Der Kläger ist Steuerberater.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die B GmbH, war Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und Treuhandkommanditistin, die Beklagte zu 2) Gründungsgesellschafterin.

Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft war die Entwicklung, der Bau und der Betrieb eines Riesenrades in Stadt3 nach dem Vorbild des London Eye. Dem Riesenrad, das eine Höhe von 178 m und einen Durchmesser von 150 m haben sollten, sollten ferner Einzelhandelsflächen, Parkhaus und Außenanlagen anschlossen sein. Hierzu sollte sich die Fondsgesellschaft als Eigenkapitalgeberin an einer Projektgesellschaft beteiligen. Mit den Bauarbeiten sollte im September 2005 begonnen werden, die Fertigstellung und Inbetriebnahme war im ersten Quartal 2008 geplant. Der Fonds wurde von der zur niederländischen Bank1 gehörenden C Bank2 AG (jetzt: Bank2 AG) initiiert, der Prospekt von der C1 GmbH, einer Tochtergesellschaft der C AG herausgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verkaufsprospekt (Anlage K 2 = Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Rahmen einer Mailing-Aktion der Streithelferin der Beklagten zu 2), der D KG (jetzt: D GmbH & Co. KG), wurde der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2005 auf die streitgegenständliche Beteiligung aufmerksam gemacht (Anlage K 1b = Bl. 77 d.A.).

Mit Email vom 14.12.2005 erhielt der Kläger von der Firma F GmbH eine E-Mail, in der ebenfalls auf die streitgegenständliche Fondsanlage hingewiesen wurde (Anlage K 1 c) = Bl. 79 d.A.).

Unter dem 14.12.2005 beteiligte sich der Kläger über die Plattform F in Höhe von 20.000,00 EUR nebst 5 % Agio (1.000,00 EUR) (Anlage K 1a = Bl. 75 f. d.A.)

Den Beteiligungsprospekt erhielt der Kläger weder von der Streithelferin noch von der F GmbH.

Die F GmbH gewährte nach der Zeichnung einen Preisnachlass in Höhe von 7 % der Beteiligungssumme.

Das Riesenrad wurde gebaut und in Betrieb genommen, die prognostizierten Erlöseinnahmen bleiben allerdings aus. Der Kläger hat keine Ausschüttungen erhalten. Im Oktober 2008 teilte die Fondsgesellschaft den Kommanditisten mittels des Zwischenberichts Nr. 4 (Anlage K 58 = Bl. 1046 ff. d.A.) mit, dass "aus den prospektierten 8.264 qm vermietbarer Gewerbefläche ... 4.816 qm (58%) für eine dauerhafte Vermietung zur Verfügung [stehen]". Weiter heißt es in dem Bericht: "Diese Fläche ist derzeit vollständig vermietet. Um Auflagen der Bauaufsicht während des Baufortschritts zu erfüllen, wurde eine Ausweitung der Freiflächen und Fluchtwege um insgesamt 1.991 qm notwendig. Weitere 1.458 qm werden zusätzlich für die Betriebsführung benötigt. Dieser ungeeigneten Flächen (42 %) erwirtschafteten Einnahmen durch Namensrechte (YAKULT Rainforest) bzw. als Veranstaltungssaal. Trotz allem werden mögliche Schadensersatzansprüchen gegen Dritte zurzeit vom Bausachverständigen und der Betreibergesellschaft geprüft." Später stellte die das Bauprojekt zu rund 63 % finanzierende Bank3 die Darlehensverbindlichkeiten wegen Liquiditätsproblemen der Projektgesellschaft fällig. Die Projektgesellschaft fiel in die Insolvenz und steht inzwischen unter Zwangsverwaltung. Auch die Fondsgesellschaft geriet in der Folge in Liquiditätsnot.

Der Kläger zeichnete ab Mitte 2008 geschlossene Fonds über die Streithelferin und war dort ab Juli 2008 als sog. Vermittlungskunde gelistet. Vermittlungskunden nehmen keine Beratung in Anspruch und erhalten deshalb neben dem Agio auch immer einen erheblichen Teil der Innenprovision rückvergütet. Der Kläger hat dabei die Selektion aus diversen Angeboten der Streithelferin selbst vorgenommen, sich anhand der Emissionsprospekte über die Anlageprodukte selbst informiert und eine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen.

Am 31.12.2011 hat der Kläger einen Güteantrag bei einer Gütestelle einreichen lassen (Anlage K 1e = Bl. 80 ff. d.A.). Die Beklagten haben sich an dem Güteverfahren nicht beteiligt, weshalb unter dem 17.01./21.01.2013 die Verfahren für gescheitert erklärt wurden (Anlage K 1f = Bl. 93 f.).

Mit der am 12.07.2013 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagten als ...

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