Leitsatz (amtlich)

Eine Haftung nach den §§ 32a, 32b GmbHG scheidet aus, wenn es sich bei der Leistung des Gesellschafters um die Hingabe einer Bürgschaft handel, die weder als Darlehen noch als andere Rechtshandlung, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entspricht, angesehen werden kann.

 

Normenkette

GmbHG § 32a a.F., § 32b

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 1 O 259/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.2009; Aktenzeichen II ZR 260/07)

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts und der Anträge der Parteien im Berufungsrechtszug wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 20.7.2007 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2007 hat der Kläger darauf verwiesen, dass sein Schriftsatz vom 12.1.2007 sieben Monate vor dem Senatstermin vorlag und somit nicht verspätet sei. Bestritten werden die Bilanzumsätze des Jahresabschlusses 31.12.1999; die Umsatzerlöse 1997/98 hätten bei 3,2 bzw. 2,86 Mio. DM gelegen. Zum Beweis für die Richtigkeit der Insolvenzeröffnungsbilanz per 1.6.2000 wird Sachverständigengutachten angeboten. Ein nachträglicher Forderungsverzicht einzelner Gläubiger sei unerheblich. Entscheidend sei die finanzielle Situation zum damaligen Zeitpunkt der Wechselzahlung. Danach waren die Forderungen in die Insolvenzeröffnungsbilanz einzustellen, wie geschehen, Beweis: Sachverständigengutachten. Auch ohne letztere Forderungen hätte jedoch "Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit" vorgelegen. Sämtliche Bankkonten der Gemeinschuldnerin - mit Ausnahme bei der ...-Kasse - seien gepfändet gewesen, Beweis: Rechtsanwalt E.

Der Kläger verweist ferner auf eine BGH-Entscheidung vom 12.10.2006 (IX ZR 228/03). Hierzu trägt der Kläger unter Bezugnahme hierauf vor, dass der Liquiditätsdeckungsgrad gemäß der vorliegenden statischen Liquiditätsbilanz (Band IV, GA 52) bei unter 45 % gelegen habe.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7.9.2007 bestreitet der Beklagte zu 2) erneut eine Kreditunwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gemeinschuldnerin per 28.10.1999. Er rügt diesbezüglich Unsubstantiiertheit wie auch zur Behauptung des Klägers, die von den Beklagten vorgetragenen Bilanzansätze per 31.12.1996 seien unzutreffend. Auch hätten die Umsatzerlöse der Gemeinschuldnerin in den Jahren 1997 und 1998 in ähnlicher Höhe gelegen wie 1999. Zu den Umsatzerlösen seien im Übrigen die sonstigen betrieblichen Erträge zu addieren, nämlich insbesondere die für die Landwirtschaft lebensnotwendigen Fördermittel. Danach hätten sich für die Gemeinschuldnerin für 1997 ein Betrag von 5,02 Mio. DM und 1998 von 4,63 Mio. DM ergeben. Zu den Bilanzansätzen verweist der Beklagte zu 2) auf durch den Sachverständigen Dr. Ing. SV1 vorgenommene Betriebsbewertung, wonach Ende 1999 der Verkehrswert der Gemeinschuldnerin bei 9,855 Mio. DM gelegen habe. Hinzuzurechnen seien die landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Grundstücksareal des Wohngebietes ... Letztere Werte ergäben weitere 3,5 Mio. DM. Diese Zahlen seien von dem Sachverständigen mit Schreiben vom 30.1.2000 erneut bestätigt worden. Insofern sei der Liquidationswert des Klägers von 1,85 Mio. DM bzw. der von ihm angenommene Fortführungswert über 2,55 Mio. DM nicht nachvollziehbar.

Im Hinblick auf die vorgetragene Kontenpfändung habe die spätere Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungsverpflichtungen jedoch "auch in der Folgezeit" über Konten der A Bank, der B Bank, der Bank O1 sowie der C Bank abgewickelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist auch ggü. dem Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

Der Senat nimmt auch hier zunächst Bezug auf seine Teilentscheidung vom 20.7.2007. Was den Beklagten zu 2) im Besonderen anbetrifft, waren nach dem Urteil des BGH vom 9.2.2006 die Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsnormen erneut zu prüfen. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass derartige Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand zu verneinen waren, vgl. Bl. 5 des Urteils. Danach war der klägerische Schriftsatz vom 12.1.2007 nicht als verspätet anzusehen. In diesem Schriftsatz hat der Kläger erstmals ausführlich zu einer wirtschaftlichen Notlage der Gemeinschuldnerin Vortrag gehalten. Nach den dort gemachten Angaben wäre demnach von einer wirtschaftlichen Schieflage der Gemeinschuldnerin in dem Zeitraum der Wechselbegebung auszugehen. Eine derartige Annahme kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, wie auch der Vortrag des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 18.7.2007.

In der Sache scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2) nach den §§ 32a, 32b GmbHG aus, weil die genannten Vorschriften nicht einschlägig sind. Bei der Leistung des Beklagten zu 2), nämlich der Hingabe seiner Bürgschaft, handelte es sich weder um ein Darlehen noch um eine andere Rechtshandlung, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entspricht. Vielmehr hat sich nach der Einvernahme des Zeugen Z1 die sichere Gewissheit des Senats ergeben, dass es sich bei dem Ursprungsgeschäft ...

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