Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Schenkungswiderruf und Rückforderung unbenannter Zuwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Bestehens von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - hier: Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil

 

Normenkette

BGB §§ 313, 488, 530, 812, 823 Abs. 2; StGB § 174c

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.10.2021; Aktenzeichen 2-08 O 170/20)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 170/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Abweisung seiner Widerklage, mit der er die Klägerin auf Rückgabe von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen hat, sowie gegen die Verpflichtung zur Kostentragung im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Klage.

Die Parteien führen einen gehobenen Lebensstil. Die am XX.XX.1969 geborene Klägerin ist Stieftochter des aus der Industriellenfamilie stammenden Vorname1 A. Sie hat ... erwachsene Kinder. Sie ist als Beruf1 ausgebildet und im Internet auf der Plattform "(...)" gelistet. Der am XX.XX.1978 geborene Beklagte ist Geschäftsführer der Y GmbH und betätigt sich am Immobilienmarkt.

Die Parteien kannten sich seit Kindestagen, verloren sich zwischenzeitlich aus den Augen, bis sie im Herbst 2018 wieder in Kontakt kamen. Es entwickelte sich eine intime Beziehung. Beide wohnten aber weiter in getrennten Wohnungen im Stadt1er X.

Im Juni 2019 überließ der Beklagte der Klägerin eine Kreditkarte1-Zweitkarte, die sie bis April 2020 mit insgesamt 102.323,36 EUR belastete (Anlage B 3 = 182 ff. d.A.). Die Kreditkartenabrechnungen erhielt der Beklagte. Der Beklagte trug die Kosten für gemeinsame Reisen nach Land1, Stadt2, Stadt3, Stadt4 und Stadt5 sowie für Reisen der Klägerin nach Stadt6 und Stadt7. Der Beklagte bezahlte mit seiner Kreditkarte auch Einkäufe der Klägerin bei B. Im Herbst 2019 schenkte er ihr Diamant-Ohrringe. Als die Klägerin in ihrer Wohnung ein Schranksystem austauschen wollte, beauftragte der Beklagte einen ihm bekannten Schreiner und übernahm die Kosten.

In der Nacht vom XX.04. zum XX.04.2020 trennte sich die Klägerin von dem Beklagten, weil sich der Beklagte mit einer anderen Frau traf. Nachdem der Beklagte schließlich die Wohnung der Klägerin verlassen hatte, fuhr er mit seinem Pkw gegen die Seite des von der Klägerin geleasten Marke1 Modell1. Die Klägerin erstattete Strafanzeige. Der Beklagte verlangte von der Klägerin geschenkte B-Produkte zurück (Anlage K 9 = Bl. 317 ff. d.A.; Anlage B 8 = Bl. 181 d.A.) und erhielt diese am 22.04.2020 mit Ausnahme einer Bluse, die die Klägerin im Zorn zerschnitt, zurück (Anlage K 8 = Bl. 315 f. d.A.). Es kam zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Es wurde u.a. der WhatsApp-Verkehr gemäß der Anlagen K 2, K 14, B19 (= Bl. 41 ff., 511 f., 787 ff. d.A.) geführt. Am 19.05.2020 verhängte das Polizeirevier1 Stadt1 gegen den Beklagten bis 02.06.2020 ein Kontaktverbot gemäß § 31 Abs. 3 HSOG (Anlage K 4 = Bl. 53 f. d.A.). Am 23.05.2020 fuhr der Beklagte mit dem Fahrzeug eines Dritten gegen das vor einem Kosmetikstudio geparkte Fahrzeug der Klägerin.

Ein Schadengutachten ergab wegen der Schäden an dem klägerischen Fahrzeug Reparaturkosten von 7.577,44 EUR nebst 1.000,00 EUR Wertminderung. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 712,42 EUR (Anlage K 5 = Bl. 55 ff. d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2020 verlangte der Beklagte von der Klägerin Rückzahlung von 38.000,00 EUR nebst Rechtsverfolgungskosten von 1.594,84 EUR unter Fristsetzung bis 09.06.2020. Er trug vor, er habe von seinem Konto am 26.02.2019 einen Betrag von 20.000,00 EUR und am 17.10.2019 von 18.000,00 EUR abgehoben und der Klägerin in bar "für Notfälle" übergeben, damit diese das Geld in ihrem Schließfach bei der Bank2 verwahre. Im Munich 2020 habe die Klägerin 5.000,00 EUR hiervon für eine Leasingsonderzahlung verwandt, die vor der Mutter der Klägerin, Vorname2 A, habe verheimlicht werden müssen (Anlage K 6 = Bl. 75 ff. d.A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2020 forderte der Beklagte Zahlung eines weiteren Betrages von 130.633,62 EUR nebst Rechtsverfolgungskosten von 2.616,93 EUR unter Fristsetzung bis 10.06.2020. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um darlehensweise überlassene Beträge. Die Klägerin habe mittels der überlassenen Kreditkarte Zahlungen in Höhe von 117.633,62 EUR für Luxusartikel und ein Bett vorgenommen, wobei bei Zurverfügungstellung der Karte vereinbart gewesen sei, ihm die Belastung...

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