Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO

 

Normenkette

InsO § 133

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.03.2021; Aktenzeichen 2-13 O 255/20)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf einen Eigenantrag vom 20.6.2017 am 29.11.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden Schuldnerin). Er begehrt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1, 4 InsO in der seit dem 04.04.2017 geltenden Fassung Rückgewähr einer am 14.7.2017 durch die Geschäftsführerin der Schuldnerin an den Gerichtsvollzieher im Wege einer Bargeldübergabe und anschließend an die Beklagte weitergeleiteten Zahlung von 5.318,79 EUR.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Nach dem anwaltlichen Schreiben der Schuldnerin vom 10.6.2014 unterbreitete der Bevollmächtigte der Schuldnerin mit weiterem Schreiben vom 16.6.2014 (Bl. 83 d.A.) "nach nochmaliger Rücksprache mit meiner Mandantschaft und Sicherung von in einen Ratenzahlungsplan einzustellenden Forderungseingängen" einen Zahlungsvorschlag, wonach die Schuldnerin - beginnend ab 20.7.2014 - für die Monate Juli bis September einen monatlichen Teilbetrag i.H.v. 300 EUR zahlen sollte, im Zeitraum Oktober bis September 2014 werde die monatliche Rate auf jeweils 600 EUR erhöht und mit Wirkung ab Januar 2015 sollte die monatliche Rate dann jeweils 1.000 EUR betragen. Die Zahlungen sollten jeweils am 20. eines Kalendermonats fällig sein mit einer Nachlaufzeit von 7 Arbeitstagen. Bei einem darüberhinausgehenden Zahlungsverzug ohne Vereinbarung gelte die Ratenzahlungsvereinbarung als hinfällig und werde die dann fällige titulierte Restforderung in einer Summe zur Zahlung fällig. Das Schreiben schließt mit der Erklärung; "Rein vorsorglich sei der Hinweis erlaubt, dass bei einem Scheitern dieses Regulierungsvorschlags meine Mandantin unter insolvenzrechtlichen Bestimmungen gegebenenfalls verpflichtet ist entsprechende Maßnahmen zu ergreifen".

Hierauf antwortete der damalige Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 17.6.2017 (Bl. 110 d.A.) wie folgt: "Meine Akte besteht seit Mitte des vergangenen Jahres aus Vermerken über Zahlungsversprechen, die dann nicht eingehalten worden sind. Meine Mandantschaft ist deshalb nur bereit, sich auf die von Ihnen in Ihrem Telefax vom 16.6.2014 vorgesehene Ratenzahlungsvereinbarung einzulassen, wenn - Zahlungseingang hier in 3 Tagen - eine 1. Rate i.H.v. 300 EUR erfolgt. Ich bitte namens meiner Mandantschaft um Verständnis. Die Summe ist geringfügig. Wenn auch diese nicht geleistet werden kann, erhärtet sich der Verdacht, dass der Vorschlag Ihrer Partei lediglich der Insolvenzverschleppung dient."

Nachdem die erbetene Rate i.H.v. 300 EUR nicht gezahlt wurde, beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 4.7.2014 (Bl. 85 f. d.A.) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO gegen die Schuldnerin, weil die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen sei. Auf Antrag der Gläubigerin vom 11.4.2014 habe der zuständige Gerichtsvollzieher die Schuldnerin am 12.5.2014 für den 12.6.2014 zum Termin zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen, zu dem die Schuldnerin aber nicht erschienen sei.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs nach §§ 133 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 143 InsO vorlägen. Bei der Hingabe des Geldes an den Gerichtsvollzieher habe es sich um eine Rechtshandlung der Schuldnerin gehandelt. Die Schuldnerin habe zudem mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, weil sie ihre eigene Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 10.6.2014. Aufgrund dieses Schreibens habe die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, weshalb ihre Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz vermutet werde. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs gewesen sei. Zum einen handle es sich bei der Zahlung nicht um einen Bestandteil eines etwaigen Sanierungskonzepts, vielmehr sei diese im Zusammenhang mit der weiter betriebenen Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Beklagte habe die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung gerade abgelehnt. Zum anderen liege schon kein ernsthaftes Sanierungskonzept vor, welches ...

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