Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/11 O 69/89)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.11.1997; Aktenzeichen XI ZR 181/96)

BGH (Urteil vom 25.06.1997; Aktenzeichen IV ZR 233/96)

 

Tatbestand

Der Kläger war durch Beschluß des Aufsichtsrats vom 20.7.1982 für die Dauer von 5 Jahren zum Vorstandsmitglied der … AG, der damaligen Firma der Beklagten, bestellt worden. Am 20.8.1986 schlossen der Kläger und die … AG einen Dienstvertrag, der mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an die Stelle des im August 1982 geschlossenen Dienstvertrages trat (§ 19) und „mit Wirkung vom 15. Dezember 1986 um weitere 5 Jahre verlängert” wurde. Gemäß § 4 des Dienstvertrages bezog der Kläger ein Jahresgehalt von DM 1 Million brutto, das in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 dieses Betrages am Ultimo eines jeden Monats zu zahlen war. In § 3 war ein vertragliches, in § 9 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt.

Mit Beschluß vom 17.12.1983 widerrief der Aufsichtsrat der … AG die Bestellung des Klägers als Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Mit Telefax vom gleichen Tage teilte der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende … dem Kläger den Widerruf der Bestellung mit und erklärte im Auftrag des Aufsichtsrats die fristlose Kündigung des Dienstvertrags. Mit Schreiben vom 21.12.1988 wies der Kläger die für Widerruf und Kündigung angeführten Gründe zurück und bot seine Arbeitskraft weiterhin an. Mit Schreiben vom 28.2.1989 widerrief der Aufsichtsratsvorsitzende … unter Beifügung einer entsprechenden Ermächtigung des Aufsichtsrats erneut aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung die Bestellung zum Vorstandsmitglied und kündigte den Dienstvertrag erneut fristlos aus wichtigen Grund. Auch dieser Kündigung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 21.3.1989.

Mit Telefax vom 27.6.1989 teilte der Aufsichtsratsvorsitzende … dem Kläger unter Beifügung der entsprechenden Ermächtigung des Aufsichtsrats mit, daß die Gesellschaft auf das in dem fristlos gekündigten Dienstvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot verzichte.

Durch Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.6.1993 – rechtskräftig seit 6.7.1993 – wurde der Kläger wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Im Urteil ist festgestellt, daß der Kläger sich im Zusammenhang mit Auslandsbeteiligungen der … AG strafbar gemacht habe. Gemäß einer zustimmenden Erörterung im Aufsichtsratspräsidium der … AG sollten Auslandsbeteiligungen grundsätzlich von der AG getrennt betrieben werden. Der Beteiligungserwerb im Ausland sollte über die Stiftung … erfolgen, das Stiftungskapital sowie das für den Beteiligungserwerb erforderliche Vermögen sollte die … AG verdeckt zur Verfügung stellen. In der Buchhaltung wurden die mit den beabsichtigten Beteiligungen zusammenhängenden Geldflüsse nicht als solche ausgewiesen. In dem Urteil wird die Beteiligung des Klägers hieran im einzelnen festgestellt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die fristlose Kündigung sei unwirksam. Er hat die Beklagte auf Zahlung seiner Vergütung aus dem Dienstvertrag und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Weiterentrichtung der Versicherungsleistungen in Anspruch genommen.

Hilfsweise hat er die Klage auf die in § 9 des Dienstvertrages vereinbarte Wettbewerbsentschädigung und das nach § 11 des Dienstvertrages zu zahlende Ruhegeld gestützt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.083.333,29 DM brutto nebst 8 % Zinsen aus 333.333,32 DM (Gehaltsanspruch für Dezember 1988 bis März 1989) seit dem 1.4.1989, 8 % Zinsen aus weiteren 250.000,– DM (Gehaltsanspruch für April bis Juni 1989) seit dem 15.7.1989 sowie 8 % Zinsen aus 499.999,98 DM (Gehaltsanspruch für Juli bis Dezember 1989) seit dem 1.1.1990 zu zahlen

sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Angestelltenversicherung, die Krankenkasse Hamburg-Münchener sowie an die Pensionskasse der Beklagten den von der Beklagten zu tragenden Arbeitgeberanteil fortlaufend ab Dezember 1988 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die fristlosen Kündigungen seien gerechtfertigt. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses seien auch die Sozialleistungspflichten entfallen. Eine Wettbewerbsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, da durch die außerordentliche Kündigung des die Wettbewerbsverbotsentschädigung enthaltenden Dienstvertrages der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot konkludent zum Ausdruck gekommen sei. Da allein der Kläger die außerordentliche Kündigung zu vertreten habe, seien die Voraussetzungen zur Gewährung von Ruhegeld nach § 11 des Dienstvertrages nicht erfüllt.

Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt mit Schadensersatzansprüchen aus den Veruntreuungen von 12 Millionen, 2 Millionen und 5.331.524,34 DM, mit dem Anspruch auf Rückzahlung der überhöht entnommenen Tantiemen für das Geschäftsjahr 1986 in Höhe von 570.000,– DM, mit den Schadensersatzanspruch in Höhe von 40,5 Mi...

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