Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens eines Anstellungsvertrages (Geschäftsführungsvertrages) mit einer Kommanditgesellschaft.

 

Normenkette

GmbHG § 46; HGB § 114 Abs. 1, §§ 161, 164, 70

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-10 O 99/04)

 

Tatbestand

Der Kläger war bis zu seiner am 2.4.2004 erfolgten Abberufung Vorstandsvorsitzender der A. AG (künftig: A), die inzwischen als B. AG firmiert.

Der Vorstandstätigkeit lag der Anstellungsvertrag vom 1.10.2003 zugrunde, wegen dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 80-85 d.A. verwiesen wird. Wegen der Satzung der A. wird auf Bl. 124-138 d.A. verwiesen. Die A. war am 20.11.2002 alleinige Kommanditistin der C. KG (= Beklagte) und alleinige Gesellschafterin der D mbH (ehemalige Beklagte zu 2), die als Komplementär-GmbH der Beklagten fungiert. Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Neben ihm waren zu diesem Zeitpunkt auch E., G. und F. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. In seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH schloss der Kläger am 20.11.2002 in Vertretung der Beklagten und zugleich für sich selbst handelnd einen Anstellungsvertrag ab, wegen dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 7-10 d.A. verwiesen wird. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Bl. 354-362 d.A.) sieht unter § 5 Nr. 4 vor, dass die Komplementärin und ihre Geschäftsführer bei allen Rechtshandlungen mit oder gegenüber der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. § 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages enthält die Bestimmung, dass die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die der Geschäftsverkehr mit sich bringt, erstreckt. Jedoch ist ausnahmsweise u.a. für den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Gehaltsbezügen von mehr als 38.346,89 EUR (= 75.000 DM) jährlich ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich. Mit dem genannten Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 wurde der Kläger zum "leitenden Geschäftsführer" der Beklagten bestellt. Wegen der Vergütung wird auf § 2 des Vertrages verwiesen. Der Vertrag wurde bis zum 31.10.2007 befristet. Gemäß § 8 Nr. 2 ist die Kündigung des Vertrages nur aus wichtigem Grund als außerordentliche Kündigung möglich. Die Parteien streiten sich in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob dieser Anstellungsvertrag wirksam zustande gekommen ist bzw. durch zwei von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigungen beendet wurde.

Mit Nachtrag vom 12.3.2003 (Bl. 74 d.A.) zum Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 verzichtete der Kläger im Hinblick auf die Ertragslage der auf Gehaltszahlungen der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003.

Mit der unter dem 1.10.2003 datierenden "Vertragsbestätigung und Vertragsänderung zum Anstellungsvertrag vom 20.11.2002" (Bl. 21 d.A.) wurde der Vertrag vom 20.11.2002 bestätigt. Der Kläger unterschrieb diese Urkunde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Beklagte und zugleich für sich selbst handelnd. Für die A. wurde die Urkunde von dem Vorstandsmitglied H und deren Prokuristen J. unterzeichnet. Weiter wurde die Urkunde von sämtlichen amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern der A. unterzeichnet. Nicht unterzeichnet wurde die Urkunde von Prof. Dr. K, der dem Aufsichtsrat bereits mit Schreiben vom 19.9.2003 die Niederlegung seines Mandats angezeigt hatte.

Mit Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 20.11.2002, datierend vom 9.1.2004 (Bl. 24 d.A.), wurde das Monatsgehalt des Klägers von bisher 15.000 EUR ab 1.2.2004 auf 19.000 EUR angepasst.

Im März 2004 legten sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der A. ihr Amt nieder. Das AG Frankfurt bestellte mit Beschluss vom 25.3.2004 gem. § 104 Abs. 1 AktG die Herren L und M sowie Frau N zu Aufsichtsräten der A. In seiner Sitzung vom 2.4.2004 beschloss der neue Aufsichtsrat, den Kläger als Vorstand der A. abzuberufen und den mit ihm abgeschlossenen Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen.

Mit E-Mail vom 5.1.2004 (Blatt 109 d.A.) bat die Finanzprokuristin der A. auf Veranlassung des Klägers die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH darum, das Gehalt des Klägers ab dem 1.1.2004 zu berücksichtigen. Der E-Mail war der Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 als Anlage beigefügt. Nicht vorgelegt wurde zunächst der Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 12.3.2003, mit dem der Kläger auf die Gehaltszahlungen für die Jahre 2002 und 2003 verzichtet hatte und der Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 9.1.2004. Diese Schriftstücke gingen erst später am 18.2. bzw. 19.2.2004 bei der Beklagten ein. Die Beklagte zahlte daraufhin die Gehälter für die Monate Februar und März 2004 an den Kläger aus.

Mit der E-Mail vom 26.3.2004 (Blatt 194 d.A.), gerichtet an das Aufsichtsratsmitglied L., erklärte der Kläger in Bezug auf den Aufsichtsratsvorsitzenden M., dass dieser ein "ganz schlimmer Verleumder und Erfolgsverhinderer" sei.

Mit Schreiben vom 13.4.2004 (Bl. 12 d.A.) kündigten die Geschäf...

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